876
Pcoceß der Exmirüster Karl X.
nannten außerordentliche Commissanen; sie schickten Truppen in die bedrohten Ge-genden, ließen sich tägliche Berichte erstatten, und thaten alles Mögliche, um denBrandstiftungen Einhalt zu thun und die Urheber zu entdecken. Auf diesen Be-richt wurde von der Pairskammer beschlossen, die Minister in das Gesangniß desPalastes Luxembourg bringen zu kaffen, und am 15. Dec. begannen die öffent-lichen Verhandlungen oder sogenannten Debatten. Der Sitzungssaal hatte zu demEnde die Einrichtung eines Gerichtssaals erhalten. Die Minister wurden zuerstnochmals vernommen, sodann die Zeugen. Die Minister lehnten alle Antwortenad, welche den persönlichen Antyei! des Königs oder anderer Personen der königli-chen Familie an dem befolgten System und insbesondere an den Verordnungenvom 25. Jul. betraf.n, sowie sie auch vermieden Dinge zu berühren, wodurch derEine mehr als der Andere compromrttirt werden konnte. Aber aus den Aussagenmehrer Zeugen ging freilich klar hervor, daß Fürst Polignac der Vertraute desMonarchen und Derjenige war, welcher der königlichen Macht wieder ihren ehe-maligen Umfang zu geben und die constitutionnellen Schranken zu entfernen un-ternommen hatte, und eben dazu vom Könige erwählt worden war. Es ergebenaber auch die Verhandlungen, daß Fürst Polignac weder die Größe seines Unter-nehmens noch das Maß seiner Kräfte richtig zu beurtheilen im Stande gewesenwar, und daß er in den entscheidenden Momenten weder Muth noch Einsicht ge-nug besaß, zu einer durchgreifenden Maßregel zu schreiten. Denn wenn man blosdie faktischen Möglichkeiten erwägt, so ist wol nicht zu leugnen, daß Kartätschenvielleicht den Aufstand der Pariser 1830 ebenso gut unterdrückt hätten als 1795,da Bonaparte die Truppen des Convents ge-g'.r» die empörten Sektionen anführte.Am 28. Dec. waren die Verhöre geschlossen; der Csmmiffair der Deputirtrnkam-mer, Persik, nahm das Wort, suchte die Anklage zu rechtfertigen und trug daraufan, sämmtliche Angeklagte für schuldig zu erklären, ohne doch die Strafe zu be-zeichnen, welche sie treffen müsse. Hierauf sprachen die Vertheidiger der Angeklag-ten, zuerst der ehemalige Minister Martignar, besten System einer consti'tutionnel-len Verwaltung eben durch die größere Hinneigung zur absoluten Gewalt verdrängtworden war, als Vertheidiger des Fürsten Polignac. Die Ausgabe war gewisser-maßen sehr leicht und sehr schwierig zu gleicher Zeit. Leicht, wenn man sich andas moralische Urtheil wendete und zeigte, wie das Ministerium durch den innernZwiespalt in Frankreich dahin gebracht werden konnte, die Regierung in den For-men dkr Constitution für unmöglich und den von dem Hofe erwählten Weg für deneinzig zum Ziele führenden zu halten. Der Erfolg ist dieser Überzeugung nicht gün-stig gewesen, und sie erscheint also jetzt als Jrrthum. Aber das ist das Hauptübelunserer Zeit, daß man den politischen Gegner« auf keiner Seite die Möglichkeiteines redlichen Jrrthums zugesteht, und es ist gleichwol kein Friede in der Welt,keine Aussöhnung der streitenden Elemente zu hoffen, bis man über diesen erstenund wichtigsten Präliminarartikel übereingekommen ist. Die persönliche Recht-schaffenheit der angeklagten Minister ist in Allem, was gegen sie vocgebracht wurde,nicht von ferne zweifelhaft gemacht worden, und Alles, was ihnen zur Last fällt, istnur ihr politischer Glaube. Von dieser Seite war es also leicht, sie zu vertheidigen.Aber das war freilich nicht die rechtliche Seite der Sache. Denn hierbei kam eSnicht auf die gme Absicht der Minister, sondern aus die Gesetzmäßigkeit der Staats-handlungen an, für welche sie die Verantwortlichkeit übernommen hatten. Daranhielt die Anklage fest, und behauptete, daß die Einwirkung aus die Wahlen derDeputaten, die Auflösung einer Kammer vor ihrem Ausammentreten (also eigent-lich ein-r Cassation der Wahlen), die Aufhebung von Gesetzen (der Wahlordnungund der Gesetze über die Bildung der Deputirterckammer) durch königliche Verord-nungen, und endlich, daß der Gebrauch der bewaffneten Macht gegen die Bürgergesetzwidrig und eine vorsätzliche Verletzung der Verfassung gewesen sei. Der Fall
'L>-
„k-cklB»,
MB es HMWllichkillW des Hock
Müsse, Ei»!
dech ei« schhat, Nch h