N a ch t r a § e.
t
reßfreihelt. Die Schicksale der Preßfreiheit kn den l.tzten fünf Jah-ren sind ein Capitel aus der Entfaltung des consiilrttionnellen Lebens der Völkerüberhaupt: wo dieses reger und freier geworden ist, hat auch sie größere Befesti-gung und Ausdehnung gewonnen; wo hingegen dem constituticnnellen BestrebenEinhalt geschehen ist, hat auch die Preßfreiheit größere Beschränkungen erfahren.Ja, eigentlich war es wol in den letzten Jahren die hier und da zunehmende, zu-weilen auch das Maß des Rechts oder auch nur der Klugheit überschreitende Preß-freiheit, welche als Verirrung des constitutionnellen Lebens betrachtet und dieVeranlassung wurde, repressive Maßregeln zu ergreifen. -Diese sind dann wiedervon manchen Seiten bestritten worden, und was nunmehr etwa weiter geschehenwird, ist in diesem Augenblicke noch ein Gegenstand der Erwartung. Es stehendamit auch die gerichtlichen Proceduren wegen Misbrauchs der Preßfreiheit undder Erfolg derselben in Verbindung, und dieser Erfolg kann wieder nicht ohne' Rückwirkung auf andere Staatseinrichttmgen, auf die Gerichtsverfassung, dieständischen Verfassungen bleiben. Die neuere Geschichte der Preßfreiheit beginnt- mit dem Jahre 1830, wo sie in Frankreich bei der Revision der Verfassung grund-gesetzlich wurde, indem der Artikel 7 der Charte vom '7. Aug. 1830 lautet: „DieFranzosen haben das Recht ihre Meinungen öffentlich bekannt machen und druckenzu lassen, unter Beobachtung der Gesetze. Die Ccnsur kann niemals wiederher-gestellt werden." Vorher hieß es: „unter Beobachtung der Gesetze, welche denMisbrauch dieser Freiheit verhindern sollen", und der Censur war nicht erwähnt.Indessen war mit diesem Ausspruche der Verfassung nicht Alles abgerhan, indemauch die policeilichen Verordnungen und die Gesetze über das Verfahren bei Errich-tung von Journalen, bei dem Ausgebcn von Drucksachen und über die Bestrafungder Vergehen durch die Presse noch zu revidiren waren. Zuerst wies in dieser Hin-sicht ein Gesetz vom 8. Oct. 1830 die Bestrafung aller durch die Buchdruckerpresseoder durch eine andere Art öffentlicher Bekanntmachung begangener Vergehensowie aller politischen Verbrechen an die Assisen, d. h. an das Ucthcil der Geschwo-renen, mit Ausnahme der Verleumdungen und Injurien gegen Collegicn und Pri-vatpersonen, sowie mit Vorbehalt des Rechts der Kammern, die gegen sie selbst be-gangenen Verbrechen selbst zu bestrafen, was offenbar eine große Abweichung vondem Princip des Rechts ist, daß Niemand in eigner Sache Richter sein kann.Sodann wurde im Gesetz vom 29. Nov. 1830 verordnet: Jeder Angriff gegendie königliche Würde, gegen die Ordnung der Thronfolge, gegen die dem Königedurch den Willen (voou) der Nation (Declaration vom 7. Aug ) und die Verfas-sung übertragenen Rechte, gegen die verfassungsmäßige Gewalt des Königs und