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Proceß der Exmimstec Karl X.
der Dynastie konnte die Verantwortlichkeit der Minister für die Gesetzmäßigkeit ih-rer Handlungen nicht aufheben, und eigentlich dieselbe nur verstärken. Denngrade dieser Erfolg mußte von den Ministern als mögliche Wirkung ihres Han-delns mit erwogen und vermieden werden. Weniger ausführlich als die Vertheidi-gung für den Fürsten Polignac waren die Reden, welche Peyronnet für sich selbsthielt (Sitzung vom 19. Dec), die Vertheidigungsreden Hennequin's für Pey-ronnet, Sauzet's für Chantelauze, und Cremieux's für Guernon de Ranville(Sitzung vom 20. Dec.). Mit wenig Worten entgegneten darauf die DepmirtenVerenger und Madier de Montjau (21. Dec.) und den Schluß machten die Ver-theidiger. Die Angeklagten traten um sechs Uhr Abends ab und wurden sogleichunbemerkt nach Vincennes zurückgebracht. Die Pairs zogen sich in das Bera-thungszimmer zurück und um 10 Uhr Abends traten sie wieder in den Gerkchtssaal,wo während eines tiefen und feierlichen Schweigens von dem Präsidenten das Ur-theil gesprochen wurde: Daß Polignac, Peyronnet, Chantelauze und Guernonde Ranville sich durch Unterzeichnung der Verordnungen vom 25. Jul. und ihr Be-mühen, solche zu vollstrecken, sich deS Hochverraths schuldig gemacht hätten, undFürst Polignac' mit Deportation (statt derselben, weil sie unausführbar sei, mitlebenslänglicher Haft, jedoch den rechtlichen Folgen der Deportation, bürgerlichemTod), die drei übrigen mit lebenslänglicher Gefangenschaft, Entsetzung von allenWürden, Ämtern und Ehren zu bestrafen, auch die Kosten des Protestes zu tra-gen schuldig seien. Die Verordnungen wurden in den Entscheidungsgründen füreine Verletzung der Verfassung erklärt, weil sie einen Übergriff der königlichen Ge-walt in die gesetzgebende, eine Veränderung von Gesetzen durch Ordonnanzen ent-hielten, und es wurde hinzugefügt, daß der persönliche Wille des Monarchen die Ver-antwortlichkeit nicht habe aufheben können; in Ansehung der Strafe aber, daß, da dieStrafe des Hochverraths durch kein Gesetz bestimmt sei, der Gerichtshof diese ergän-zen müsse. Eine rechtliche Kritik dieses Urtheils würde hier nicht an der rechten Stellesein, aber so viel ist nicht zu verkennen, daß die Pairskammer, indem sie unterdem Toben einer aufgebrachten Volksmasse, welche den Tod der Angeklagten fe-derte, ein solches Urthekl fällte, sich mit großer Würde und Festigkeit benommenhat. Noch hat man es nicht gewagt, eine Begnadigung der Minister, die imSchlosse Ham zwar anständig gehalten werden, Besuche und Briefe empfangen,aber doch in enger Gefangenschaft sind, in der Deputirtenkammer in Antrag zubringen. (3)
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