Die mit * bezeichneten Artikel sind bereits in der siebenten Aufl. des Conv-Lex. enthalten, hier aber in Beziehung auf die neuesten Zeitvcrhältnisse bearbeitetworden.
Verweisungen mit Bemerkung des Bandes beziehen sich auf die siebente Auflagedes Conv -Lex-, die übrigen auf die Artikel des vorliegenden Werks.
M.
Ä^aa nen (Cornelis Felix van), geboren 1769 im Haag, wo sein Batet alsRath im Gerichtshof für die Provinz Holland angestellt war,, zeichnete sich bereitsauf der Universität zu Lehden aus, und als er nach der Vertheidigung seiner Dis-sertation: „De iZr.oruntln et erroris natura et eUectibns, ^rneoipue in cc»n-tractibu» et <Ie1ictis", die juristische Doctorwürde erlangt hatte, ließ er sich alsSachwalter in seiner Vaterstadt nieder. Er ward seinem Schwiegervater van derMeerfch, der nach der Revolution von 1795 Generalprocurator geworden war,als Adjunct beigegeben und nach dessen bald nachher erfolgtem Tode sein Nachfol-ger. In dieser wichtigen Stelle zeichnete er sich durch Kenntnisse und Talente aus,nicht minder aber durch die Geschmeidigkeit, mit welcher er immer der vorherrschen-den Meinung der Machthaber folgte. Er sing nun an die Revolutionsgrundsätzemit einer in Holland seltenen Übertreibung zu bekennen, und verkündigte beredter,aber auch entschiedener als irgend Jemand die Lehre von der Volkssouverainetät.In einer auf jeden Fall rein politischen Sache trug er auf die Todesstrafe für denunlängst verstorbenen Staatsminister Repelaer an, der seine Rettung nur der ein-müthigen Mäßigung seiner Richter verdankte, und durch die großmüthige Ver-zeihung, welche er M. angedeihen ließ, und die Achtung, die er den Verdienstendesselben bewies, sich selber ehrte. Den verschiedenen, rasch wechselnden Regie-rungen ergeben, wußte M. gleich nach der Gründung des Königreichs Holland1806 das Wohlwollen des Königs Ludwig zu gewinnen, der ihn zum Justizmini-ster ernannte. Gegen das Ende der Regierung Ludwig's und als schon eine Span-nung zwischen ihm und Napoleon eingetreten war, verlor M. seine Stelle und dasVertrauen seines Gebieters. Was auch die Ursachen dieses Ereignisses sein mögen,über welche es verschiedene Urtheile gab, M. wurde gleich nach der VereinigungHollands mit dem französischen Reiche 1810 zum Staatsrath, Großkreuz desReunionsordens und darauf zum Oberpräsidenten des Appellatt'onsgerichts imHaag ernannt. M. zeigte sich in dieser Stellung in seinem wahren Glänze. Injenem achtbaren Verein von Rechtsgelehrten gab es einige, welche in wissenschaft-licher Hinsicht über ihn gestellt wurden, aber keinen, welchem der Vorsitz mit so vielRecht gebührte als M., der sich nicht blos durch die in den holländischen Gerichts-höfen gewöhnliche Redlichkeit und Unparteilichkeit, sondern auch durch seinenScharfblick in der Auffassung und Entscheidung verwickelter Rechrshändel, durchein bescheidenes, jeden anmaßenden Einfluß verleugnendes Benehmen gegen seineAmtsgenossen auszeichnete. In einigen servilen Äußerungen, in einigen bei öf-fentlichen Gelegenheiten ausgesprochenen Betheurungen unbedingter ErgebenheitConv.-Lex. der neuesten Zeit und Literatur. III. 1