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Proceß der Exminister Karl X.
ob die Pairs ohne die königliche Autorität und auf einm Beschluß der Deputt'rten-kammer als Gerichtshof in Tätigkeit treten könne; auch war in allen frühernFällen ein königlicher Befehl' vorangegangen. Dagegen wurde bemerkt, daß dieserSatz der Charte nur auf die gemeinrechtlichen Gerichte angewmdet werden könne,deren Erkenntnisse im Namen des Königs abgefaßt werden, nicht a°ber auf diePairskammer, welche ihre Urtheile in ihrem eignen Namen falle. Die Thatkg-keit der Pairskammer sei in ihrer richterlichen Eigenschaft von der Staatsregierungganz unabhängig, und der König dürfe gar nicht in die Verlegenheit gesetzt werden,etwa rin Gericht über seine eignen Minister (ja, gewissermaßen über seine eignenHandlungen) berufen zu muffen. Denn wenn er es etwa verweigere, so müsse dieSache doch ihren Fortgang herben. Es wurde demgemäß beschlossen, daß der Prä-sident der Pairs (Pasquier) sich zum Könige begeben und demselben anzeigen solle,daß die Kammer sich als Gerichtshof constituirt habe. Dies war auch wol richtig,obgleich der von der Form der Urtheile hergenommene Grund nicht als entscheidendgelten kann. Der Satz: „Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus", kann imWesentlichen keinen andern Sinn haben, als den, daß es keine gerichtliche Gewaltim Staate gibt, welche nicht von der höchsten Staatsgewalt selbst ausgeht; alsokeine grundherrliche, keine korporative, keine kirchliche Gerichtsbarkeit; und daßalle Richter ihr Amt von dem Könige erhalten. Allein es kann daraus nicht fol-gen, daß eine richterliche Befugniß in jedem einzelnen Falle von der königlichenAutorität ertheklt werden müßte oder nur dürfte, weil der König, indem er seineErlaubm'ß zu Einleitung eines individuellen gerichtlichen Verfahrens ertheilte oderverweigerte, selbst im Grunde einen Act der richterlichen Gewalt ausübte, welchesder Verfassung zuwider wäre. Der Gerichtshof der Pairs muß vielmehr auch alsein königlicher (Staars-)Gerichtshof betrachtet werden, dessen Mitglieder der Kö-nig durch Ertheilung der Pairswürde ernennt; aber in der Ausübung seiner rich-terlichen Functionen (Annahme oder Abweisung einer Anklage) muß er ebenso un-abhängig sein wie jeder andere, und daher kann es nicht einer königlichen Convoca-tion für den einzelnen Fall bedürfen oder dieselbe auch nur für zulässig gehaltenwerden. Dieses wichtige staatsrechtliche Princip steht nun für Frankreich fest.
Das Erste, was nunmehr die Pairskammer that, war, ihrem Präsidentenden Auftrag zu rrtheilen, selbst oder durch einige von ihm erwählte Pairs den Thei!des französischen Criminalverfahrens zu besorgen, welcher die Instruction genanntwird; also die Anklage nebst den dazu gehörigen Documrnten zu untersuchen, dieAngeschuldigten und die Zeugen zu vernehmen und einen Bericht an die Kammerzu erstatten. Für die gefangenen Minister wurde das sogenannte kleine Luxem-bourg (ein zu dem Palais Luxembourg, welches der Pairskammer eingeräumt ist,gehöriges Gebäude) bestimmt, welches der Minister Peyrennet selbst, damalsGeneralprocurator, bei dem Verschwörungsproceß 1821 zum Gefängniß halteeinrichten lassen. Man ging dabei mit großer Vorsicht zu Werke, weil man sowoldie Erbitterung des Volkes gegen die Minister als die Versuche der Anhänger dervertriebenen Dynastie zu fürchten hatte, und in der That gab es während des Pro-cesses mehre ernste Auftritte und Volksbewegungen, welche um so gefährlicher wer-den konnten, als die Regierung noch zu neu und zu wenig befestigt war. Die In-struction, wobei eine große Menge von Zeugen vernommen wurde, erfodertemehre Wochen, und erst am 29. Nov. konnte der Gras Bastard seinen Bericht er-statten. Auch dieser Bericht verbreitete sich über die ganze Verwaltung der Mini-ster, vornehmlich aber über die Brandstiftungen, ohne den undurchdringlichenSchleier lüsten zu können, welcher auf diesem Geheimnisse ruhte und noch jetzt das-selbe bedeckt. Der Bericht zeigt, daß man wenigstens den Ministern nicht den Vor-wurfmachen kann, den Fortschritten des Übels umhätig zugrsehen zu haben. Sie trie-ben die Gerichrsperscnen zur größten Anstrengung und Wachsamkeit an; sie er-