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Proceß der Exminister Karl X.
festigt, und die Ritter von den Höhen der Berge in die Ebenen getrieben; die freiePresse, die Kraft und Waffe der geistigen Bildung, ist im Begriff sie aus dem aus-schließenden Besitz der Höhen d-.'r bürgerlichen Gesellschaft zu vertreiben und zu ei-ner gerechten Theilung zu nöthigen. (Z)
Proceß der Exminister Karl X. In den Ereignissen des Jahrs1830 nimmt das gerichtliche Verfahren gegen die ehemaligen Minister Fürst Po-lignac, Graf Peyronnet, Guernon de Ranville und Chantelauze eine wichtigeStelle ein, und wie man auch über die Sache selbst urthcilen möge, so wird mannicht leugnen können, daß dieses Verfahren mit großer Würde, Schonung undAchtung für rechtliche Form geführt worden ist, sodaß man in der That in demsel-ben die Fortschritte der Eivilisation erkennt. Man vergleiche die Behandlung die-ser Männer mit Dem, was in Rußland und Schweden den Ministern einer ge-stürzten Regierung begegnete, und mit dem an den Grafen Struensee und Brandtin Dänemark begangenen Justizmord. Es ist wahr, das gegen sie gesprochene Ur-theil, lebenslängliche Gefangenschaft und bürgerlicher Tod, ist immer noch einsehr hartes; aber wenn man einmal eine bürgerlich strafbare Schuld an ihnen fand,so war diese auch aus jedem der hier möglichen Gesichtspunkte so schwer, daß dirStrafe schwerlich zu groß erscheinen kann. Wenn einmal der Grundsatz feststeht,daß der Minister für alle Handlungen in seinem Departement verantwortlich ist,und wenn man überhaupt von Verantwortlichkeit der Minister als einer Garantieder Verfassungen sprechen will: so wird auch diese auf keine Weise durch die Ge-nehmigung und die Befehle des Souverains gedeckt, und wenn der Staat unterLudwig Philipp ganz derselbe ist, wie unter Karl X., so muß auch die jetzige Re-gierung noch die Verfassungsverletzung.en bestrafen, welche gegen das Interesse derabgetretenen Dynastie begangen wurden. So wurden auch in England wahrenddes Regierungswechsels der Häuser Pork und Lancaster von der neuen RegierungDiejenigen noch bestraft, welche sich eines Verbrechens gegen dir vorige, obgleichfür unrechtmäßig erklärte, schuldig gemacht hatten. Durch die französische Chartevon 1814 (Artikel 33, 34, 55 und 56) war die Pairskammer zum Gerichtshoffür Hochverrath und Verbrechen gegen die Sicherheit des Staats nach einem dar-über noch zu gebenden Gesetze bestimmt, ferner zum Gerichtshof für die PairSund über die Minister, wenn sie von der Deputirtenkammer wegen Hochverrathsund Erpressung angeklagt würden. Auch darüber sollte noch ein besonderes Gesetzerfolgen. Diese Gesetze sind zwar noch nicht gegeben, die Pairskammer hat aberdoch schon mehrmals als Gerichtshof gehandelt; zuerst in dem Processe gegenMarschall Ney 1815, dann gegen Louvr! 1820, gegen die sogenannte Militair-verschwörung 1821, und wegen Unterschüsse bei der Armee in Spanien (Ouvrard)1826. Es sind auch bei dem Proceß gegen Ney zwei Verordnungen über die For-men des Verfahrens vom 11 und 12. Nov. 1815 erlassen worden, welche auchjetzt zurAnmendung gebracht wurden, uns am 8. März 1816 hat die Kammer einenEntwurf zu einem Regulative beschlossen und dem Könige übergeben, welcher zwarnoch nicht sanctionnirt worden ist. aber doch einstweilen befolgt wird. Das Ver-fahren ist den» ordentlichen französischen Criminalproccß gleich, die Verhandlungensind öffentlich; von dem Grundsätze, daß die Gerichte mit acht Richtern besetztsind und daher zu einer Vervrtheilung wenigstens fünf Stimmen erfoderlich sind,hat man die Anwendung gemacht, daß der Stiminen nötlstg sind. Sehr baldnach der Revolution vom Jul. 1^30, am 8. Aug., trat Sakverte mit dem An-träge auf, die Minister, welche den Bericht an den König und die Verordnungenvom 25. Jul. 1830 unterzeichnet hatten, wegen Hochverraths anzuklagen. Erentwickelte diesen Antrag weiter am 12. Aug., schilderte den G-ang der Vermal-tung seit dem Eintritt des Fürsten Polignac in das Ministerium (8. Aug. 1829)und besonders seit dem 16. Mai 1830, an welchem Traf Peyronnet wieder in
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