Preßfreiheit 869
Hatten die Stande dieses Gesetz angenommen und sich nicht durch die Uneinigkeitbeider Kammern und durch den unglücklichen Hang, das erreichbare Gute einemunerreichbaren vermeintlichen Bessern aufzuopfern, verführen lassen, so wäre viel-leicht Vieles unterblieben oder ganz anders gekommen, was noch lange verderblichfortwirken wird. Denn nun verlegte De. Wirth seine „Tribüne" nach Rheinbaiern,wo noch die französischen Gesetze und zwar ohne die großen Corr-ectionsmittel Na-poleon s, ohne seine Generaldirection des Buchhandels, ohne seine Eensur undohne seine Staatsgefängnisse in Kraft waren und allerdings den Schriftstellerneinen Schutz verliehen, welcher sonst in Deutschland nicht zu finden war. VonStrasburg und Rheinbaiern ging nun eine Flut von periodischen und Flugschriftenaus, welche auf das in Deutschland Bestehende ohne einen Schalten von Mäßi-gung losstürmten; es war der Sitz des deutschen Nadicalismus. Die Bundes-versammlung faßte am 19. Nov. 1831 einen Beschluß, wodurch das in Stras-burg erscheinende „Constitutionnette Deutschland" verboten und überhaupt ge-nauere Aufsicht über die periodische Presse eingeschärft wurde, und am 2. März1832 erließ sie ein Verbot der „Tribüne", des „Westboten" und der zu Hanauerscheinenden „Neuen Zeitschwingen". Mittlerweile war nun auch der merkwür-dige badische Landtag von 1831 (17. März — 3t. Dec. 1831) vor sich gegangen,welcher die Wunden und Schäden der Zeit von mehr als einer Seite aufdeckte undden Zwiespalt im Volke scharf zur Sprache brachte. Eins seiner letzten und wich-tigsten Resultate war eine neue Gesetzgebung über die Presse vom 28. Dec. 1831in einem Gesetz von 89 über die Policei der Presse und einem andern über dieEhrenkrankungen, wozu noch die Vollziehungsverordnung vom 13. Febr. 1832kam. Aber schon am 9. Febr. 1832 wurde bei der Bundesversammlung einePrüfung dieser Gesetze in Antrag gebracht, und am 5. Jul. durch einen Bundes-beschluß dieselben für unvereinbar mit der dermaligen Bundesgesetzge-bung überdie Presse und durch eine großherzogliche Verordnung vom 28. Jul., insoweitals der Bundesbeschluß vom 5. Jul. solches foderte, für unwirksam erklärt. Beiden Verhandlungen über diese Gegenstände war auch wieder die bedenkliche Frageüber das Verhältniß der Bundesbeschlüss- zu den Landesverfassungen und über dieAbänderungen der letzter-a durch eine einstimmige oder auch mit Stimmenmehrheitgegebene Erklärung der Bundesregierungen zur Sprache gekommen, und dies wareiner der Hauptgegenstande der Dundesbeschlüsse vom 28. Jun. 1832, indem dieBundesversammlung darin (Nr. 3) den Grundsatz festhielt, daß die innere Ge-setzgebung der Bundesstaaten weder dem Zwecke des Bundes (Erhaltung deräußern und innern Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unver-letzlichkeit der einzelnen Bundesstaaten) noch der Erfüllung sonstiger bundes-verfassungsmäßiger Verbindlichkeiten Eintrag thun dürfe; und (Nr. 6) daß nurdie Bundesversammlung selbst allein und ausschließend berechtigt sei, die Grund-gesetze des Bundes mit rechtlicher Wirkung auszulegen. Indessen ist dieser Ge-genstand von den ständischen Kammern noch mehrmals aufgtgrifsen worden. In derwürtembergischen Kammer machte Pfizer einen Antrag, welcher durch ein königlichesRescript vom 27. Febr. 1833 unterdrückt werden sollte und, da die Kammer eineVorstellung dagegen zu machen beschloß, zur Auflösung der Stände führte (Decretvom 22. März 183Z). In andern Staaten hat man diesen dclicaten Punkt noch zurZeit zu umgehen gesucht, namentlich in Baden, wo die Regierung gleichsam unterder Bedingung, daß die Kammer keinen förmlichen Antrag beschließe, die Vorle-gung eines neuen provisorischen Paßgesetzes zugesagt hat. Unter der Herrschaftdes Breßgesetzes vom 28. Dec. 1831 hatte in Baden eine censurfreie Zeitschrift:„Der Freisinnige", begonnen, welche mit dem Gesetze selbst ihre Endschaft erreichteund mit einigen andern, dem „Hochwächter", dem „Deutschen Vklk6sreru-.de"u. s. w., von der Bundesversammlung verboten wurde.