Druckschrift 
Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
867
Einzelbild herunterladen
 

Preßfreiheit 867

(in täglichen Blättern und heftweise erscheinend) ergab sich eine Ungewißheit, in-dem man das Ausgeben einzelner Bogen eines großem geschlossenen Werkes, wel-ches in einzelnen Fällen üblich und nöchig ist, für periodisch erklärte, obgleich derwesentlichste Unterschied zwischen beiden darin liegt, daß das Eine ins Unbestimmtefortschreitet, das Andere aber, z.B. die Übersetzung eines Werkes von Walter Scott,ein Ganzes bildet, welches sich mit seiner Vollendung schließt, und dadurch, daßes in kleinern Theilen ausgegeden wird, gewiß nicht den Charakter einer periodi-schen Schrift annimmt. Am meisten aber stand der zweckmäßigen Wirksamkeitjener Anordnungen die Einrichtung des gestammten deutschen Buchhandels ent-gegen, welche ohne gänzliche Umgestaltung, und zwar nicht blos des Buchhandels,es kaum gestattet, einige jener Bestimmungen mit Consequenz und gutem Erfolgdurchzuführen und di- von Außen her in den buchhändlerischen Verkehr kommen-den Schriften genau zu beaufsichtigen. Dies ist nur möglich in einem Lande mitwohlgeschlosstner Grenze und geringer Lebhaftigkeit des literarischen Verkehrsaußer den Hauptstädten, hat aber in den jetzigen Verhältnissen Deutschlands ge-wiß außerordentliche Schwierigkeit. Eine Generaldirection des Buchhandels, wiesie Napoleon für Frankreich aufstellte, würde andere große Veränderungen vor-aussetzen.

Die Ereignisse des Jahrs 1830 mußten notwendigerweise auch die perio-dische Presse mit sich fortreißen und konnten darum nicht ohne Rückwirkung aufden Zustand der Preßfreiheit bleiken. Wie viel von Allem, waS in jenem Jahrehervorbrach, auf Rechnung großer weitverzweigter Verschwörungen, einer revolu-rionnairen Propaganda und eines dirigirenden Ausschusses zu setzen; wie viel da-von blos localen Ursachen, den Fehlern -der Verwaltung und gegründeten Beschwer-den zuzuschreiben ist, wird noch zuc Zeit wol Niemand genau berechnen können,wenn er nicht etwa selbst einer der Mitwirkenden gewesen ist. Aber daß durch jeneEreignisse die Gemüther heftig ergriffen und nach allen Seiten hin leidenschaftlichbewegt wurden, lag in der Natur derselben, und man konnte nichts Anderes erwar-ten, als daß diese große Aufregung sich auch der Presse mittheilen mußte. DieGähiung war einmal vorhanden und vornehmlich in den Massen des Volkes ver-breitet; ihre Entstehungsursachen mögen gewesen sein, von welcher Art sie wollen.Sie lenkte die Gemüther des Volkes auf Gegenstände, mit welchen es sich in frü-herer Zeit sehr wenig beschäftigt hatte, auf welche cs aber schon von 1812 an, undnoch mehr durch oi-r Theilnahme an den landständischen Arbeiten hingewiesen wer-den war. Sollte der Bürger und Landmann, welchen man bei den höchsten Auf-gaben der Gesetzgebung zu Rathe zog, sich nun nicht auch für Preßfreiheit und Öf-fentlichkeit interessiren? Es sind aber auch seit jenen Zeiten im literarischen Ver-kehr große Veränderungen vorgegangen, und dcr Hang, sich durch Lesen zu unter-richten, ist wert tiefer als vorher in das Volk cingedrungen. Den Beweis liefertder außerordentliche Absatz solcher Schriften, in welchen eine populaire Belehrungdargeboten wird. Daher wurde auch in den Verfassungen, welche seit 1830 ge-geben worden sind, die Preßfreiheit ebenfalls und zum Theil mit mehr Bestimmt-heit als vorher zugesichert. In der kurhcssischen (vom 5. Jan. 1831, §. 37) wirdwie in der würtembergischen gesagt:Die Freiheit der Presse und des Buchhan-dels wird in ihrem vollen Umfange bestehen. Es sott jedoch zuvor gegen Preßver-gehen ein besonderes Gesetz alsbald erlassen werden. Die Censur ist nur in dendurch die Bundesgesetze bestimmten Fallen zulässig." Die Verfassung des König-reichs Sachsen (vom 4. Sept. 1831, §. 35) sagt:Die Angelegenheiten der Presseund des Buchhandels werden durch ein Gesetz geordnet werden, welches die Frei-heit derselben, unter Berücksichtigung der Bundesgesetze und der Sicherung gegenMisbrauch als Grundsatz ausstellen wird." Auf ähnliche Weise drücken sich diebraunschweigische Landschaftsordnung vom 4. Oct. 1832 (Artikel 31) und das