866 Preßfreiheit
die heimlichen Verbreiter aber einer angemessenen Geld» oder Grfangnißstrafe un-terliegen. Die Verfasser, Herausgeber und Verleger perio-ischer und L'ugschrif-ten (wie man nicht anders annehmen kann, auch einzelner Aufsätze) sollen, wennsie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt hatten, von aller weiternVerantwortung frei sein. In Ansehung der übrigen, nicht unter den Begriff der pe-riodischen und Flugschriften unter 20 Bogen fallenden Werke wurde nur verordnet,daß bei ihnen stets der Name des Verlegers genannt werden müsse, und daß, wennsie einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben, diese Klage im Namen der Regie-rung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehen-den Formen gegen die Verfasser oder Verleger der betroffenen Schriften erledigtwerden soll; d. i. daß nicht etwa die verletzte Regierung (wie Bonaparte gegen den„Ourrier <le I.nnckres") zur.Privatklage verwiesen, sondern von Amtswegen ver-fahren werden soll. Diese Beschlüsse bilden die Grundlage der neuesten Geschichteder deutschen Preßfreiheit und der damit zusammenhängenden Erscheinungen.Gleich anfangs wurde von einigen Seiten das Bedenken erhoben, ob die Staats-gewalt des Bundes bis zur Abänderung der anerkannten und bestehenden Verfas-sung einzelner Bundesstaaten auszudehnen sei, und ob daher die Staaten, welche,wie das Großherzogthum Sachsen-Weimar und das Königreich Baiern, Preßfrei-heit grundgesetzlich ausgesprochen hatten, dieselbe im Verhältniß zu ihren Unter-thanen einseitig zurücknehmen könnten. Man ließ daher z. B. in Weimar diePreßfreiheit in Bezug auf innere Angeleger-cheiten bestehen (Verordnung vom6. Nov. 1819), jedoch immer mit Censur der periodischen und Flugschriften; inBaiern aber wurden die Bundesbeschlüffe in einer königlichen Verordnung vom
16. Ort. 1819 mit dem Zusätze bekannt gemacht: „daß alle Staatsbehörden undUnterthanen, mit Rücksicht auf die dem Könige nach den bestehenden Staatsver-tragen und der Bundesacte zusiehende Souverainetät, nach der Verfassung undnach den Gesetzen des Königreichs sich hiernach geeignet achten sollten". Auch diespäter als die Bundesbeschlüsse vom 20. Sepc. 1819 gegebene würtembergische(vom 25. Sept. 1819, §. 28) und großherzoglich hessische Verfassung (vom
17. Der. 1820, Artikel 35) enthalten fast wörtlich übereinstimmend: die Presseund der Buchhandel sind frei, jedoch unter Beobachtung der gegen den Misbrauchbestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetze, worin denn allerdings eine Bezie-hung sowol auf die Bundesbeschlüsse von 1819, als auch auf die in der Bundes-acte (Artikel 18) enthaltene Zusage „gleichförmiger Gesetze über die Preßfreiheit"gefunden werden konnte. Aber immer war doch auch hier die Freiheit der Presseals grundgesetzlkche Regel anerkannt worden. Die Bundesbeschlüsse selbst kamenlange Zeit nur in einem einzigen Falle zur Anwendung, indem durch den Beschlußvom 3. Jul. 1823 der zu Stuttgart erscheinende „Deutsche Beobachter" unter-drückt wurde. Als Redactoren der periodischen Schriften nannten sich in vielenFä'ttn die Verleger, oder Andere, welche die Verantwortlichkeit aus sich nahmen,während der eigentliche Redakteur sich verborgen hielt. Erst in der neuern Zeit istman in einigen Fallen dabei etwas strenger geworden. Auch ob andere Bestim-mungen der Bundesbeschlüsse vom 20. Sept. 1619 in den einzelnen Staaten ge-setzliche Anwendung finden müßten, blieb zweifelhaft, z. B. daß durch die CensurVerfasser und Verleger von aller Verantwortlichkeit frei werden sollten. Könntewol eine pflichtwidrige Nachsicht des Sensors den Verfasser, wenn dieser wirklichvorsätzlich ein Vergehen begangen hätte, von der an sich verwirkten Strafe befreien lOder wenn er sich einer Verleumdung, einer Beleidigung schuldig machte, ohnedaß der Censor dies bemerkte, weil er die nähern Beziehungen nicht kannte, würdeman dem Beleidigten die Klage auf Widerruf und Ehrenerklärung gegen den Be-leidiger gerechterweise abschneiden und ihn blos an den ganz unschuldigen Censorverweisen können? Auch in dem so einfach scheinenden Begriffe des Periodischen