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Preßfreiheit 865
die Unverletzlichkeit seiner Person, gegen die Rechte und die Autorität der Kam-mern soll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu fünf Jahren und mit einerGeldstrafe von 360 bis zu 6000 Francs bestraft werden. Das Gesetz vom14. Dec. 1830 bestimmte die Cautionen für die Journale auf 600 Francs jähr-liche Rente für die Monatsschriften, 1200 Francs für die wöchentlich einmal,1800 Francs für die zweimal und 2400 Francs für die öfter erscheinenden Blat-ter, also zu Capitalien von etwa 10 — 50,000 Francs. Die größte auf der pe-riodischen Presse ruhende Last ist der Stempel und das Porto, worüber es auchin den Kammern zu lebhaften Diskussionen kam. Endlich ein Gesetz vom 8. Apr.1831 bestimmt das Verfahren bei Einleitung eines Proceffes wegen Preßvergehen.Es sind seitdem eine ziemliche Zahl von Processen wegen Preßvergehungen einge-leitet, aber sehr viele der Angeklagten freigesprochen worden, sodaß jetzt wol inFrankreich größere Ungebundenheit der Presse herrscht als in irgend einem andernLande und zu irgend einer Zeit,, auch nicht etwa nur zu Gunsten einer Partei,sondern allgemein, sodaß die Karlisten drucken lassen dürfen, der Herzog von Bor-deaux sei ihr rechtmäßiger König, und die Republikaner, die einzige rechtmäßigeStaatssorm sei die demokratisch-republikanische.
Nach dem Vorgänge Frankreichs suchte man auch in andern Staaten diePreßfreiheit grundgesetzlich zu machen. Belgien ging auch hierin einen Schrittweiter. Artikel 18 der Verfassung vom 25. Febr. 1831 lautet: „Die Presse istfrei; die Censur kann nie eingeführt werden; auch können keine Cautionen vonSchriftstellern, Verlegern und Druckern gefedert werden. Wenn der Verfasserbekannt und in Belgien wohnhaft (domicilirt) ist, so können der Herausgeber,Drucker und Verleger nicht gerichtlich verfolgt werden." In den deutschen Staa-ten stellten die Bundesbeschlüsse vom 20. Sept. 1819 (35. Sitzung §. 220),welche zwar ursprünglich nur auf fünf Jahre gegeben, später aber (Bundesbe-schluß vom 24. Aug. 1824) auf unbestimmte Zeit verlängert worden sind, eineRegel auf, welche, für jeden einzelnen Bundesstaat verbindlich, eine volle Frei-heit der Presse nicht gestattete. Der Name Censur ist zwar in jenen Bundesbe-schlüssen nicht genannt, aber doch dem Wesen nach eine Censur aller Schriften,welche nicht über 20 Bogen im Drucke stack sind, oder welche heftweise oder inForm täglicher Blätter erscheinen, dadurch angeordnet worden, daß dergleichenSchriften „in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Ge-nehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden dürfen". Die Lan-desgesetze, welche keine Censur, sondern blos repressive Maßregeln, gerichtlicheVerfolgung und Bestrafung bereits begangener Vergehen anordneten, sollen, solange jener Beschluß in Kraft bliebe, in keinem Bundesstaate als zureichend ange-sehen werden. Die Bundesstaaten verpflichteten sich gegeneinander, diese Censurdergestalt handhaben zu lassen, daß gegenseitigen Klagen und unangenehmen Er-örterungen auf jede Weise vorgebeugt werde. Die Bundesversammlung erhieltaber die Befugniß, Beschwerden einer Regierung gegen die andere in dieser Hin-sicht anzunehmen, commissarisch untersuchen zu lassen und durch die unmittelbareUnterdrückung der Schrift, welche zur Beschwerde Anlaß gegeben hatte, zu erledi-gen ; auch periodische und Flugschriften, welche nach dem Gutachten einer von ihrernannten Commission „der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bun-desstaaten oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwider-laufen, ohne vorhergeganZene Auffoderung aus eigner Autorität, durch einenAusspruch, von welchem keine Appellation stattsindet, zu unterdrücken, und zwarmit der Wirkung, daß der Redacteur einer solchen Zeitschrift binnen fünf Jahrenm keinem Bundesstaate bei der Redaction einer ähnlichen Schrift zugelassen wer-den darf". Zu dem Ende sollten bei allen periodischen Schriften die Redacteursgenannt und ohne diesen in keinem Bundesstaate in Umlauf gesetzt werden,Conv.-kex. der neuesten Zeit und Literatur, m. 55