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Dritter Band (1833) M bis R
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rufen, daß die westlichen Provinzen des Reichs von Rußland getrennt und mit Po-len vereinigt seien. Nunmehr habe hier allein das von den Polen selbst aufgeru-fene Recht der Waffen entscheiden können; folglich habe an dem Tage, an welchemWarschau gefallen, das Gesetz der Eroberung sein Urtheil gesprochen. Rußlandhabe jedoch von seinem Eroberungsrechte keinen andern Gebrauch gemacht, alsdaß es zwischen beiden Nationen das zerrissene Band wkederherstellte; Polen seiein Königreich geblieben, und der Kaiser habe ihm eine dem Buchstaben des Trak-tats vom 3. Mai und der wiener Congreßacte nachgcbildete abgesonderte Verwal-tung gewährt. Das organische Statut vom 26. Febr. 1832 gebe nämlich denPolen, wir es die Traktate vom 3. Mai und die wiener Congreßacte verheißen,eine Volksvertretung und nationale Institutionen: Adelsversammlungen, Ge-meindeversammlungen und Provinzialsiande mit beruhender Stimme über ge-meinsame Angelegenheiten; das Statut habe den Gebrauch der Natkonalsprachein den Verwaltungsacten beibehalten; es garantire das Recht des Privat- sowol alsdes Gemeindeeigenthums, ferner die Staatsschuld des Königreichs*), die Spe-cialverwaltung der polnischen Finanzen, die Municipalverfassungen der Städteund Gemeinden, den Grundsatz, daß ein Jeder ohne Unterschied des Standes undder Geburt zu öffentlichen Ämtern zugelassen werden könne, daß den Adels- undden Gemeindeversammlungen die Wahl der Richter und die Anfertigung von Can-didatenlisten zu den übrigen öffentlichen Ämtern überlassen sei, endlich die Dota-tion der katholischen **) sowol, als der griechisch-unrrten Geistlichkeit. Das Sta-tut enthalte zwar nicht die Herstellung der polnischen Armee, noch die Freiheit derPresse; aber jene Traktaten hätten weder das beständige Dasein einer polnischenArmee zugesichert, noch verordnet, daß die Presse unbeschrankt sein solle; ebensowenig hatten sie das Recht und die Form parlamentarischer Verhandlungen aufden Landtagen angeordnet. Auch den Einwohnern des Großherzogthums Posenund denen von Galizien waren keine ausgedehnter» Vorrechte zu Theil gewordenals diejenigen, deren das Königreich Polen kraft des organischen Statuts genießt.Da nun", so schließt die amtliche Erklärung in demJournal cie8t.-?oter8dourg"vom 14.Aug. 1833,die polnische Constitution von 1815 von keiner Macht garan-tirt worden, so habe auch keine weder die Verpflichtung noch das Recht, aus derenBeibehaltung zu bestehen; inwiefern aber die von Rußland im wiener Traktat hin-sichtlich der inner» Einrichtungen Polens übernommenen Verpflichtungen in nichtsvon denen verschieden seien, welche derselbe Traktat den Regierungen Ostreichsuud Preußens in Rücksicht auf deren polnische Unterthanen auserlegt, so folge dar-aus, daß der Kaiser ebenso wenig wie diese beiden Regierungen das Einschreiten ir-gend einer fremden Macht in die innern Angelegenheiten Polens zu dulden brauche."Dieser Aufsatz wurde von den Oppositionsblättern in Frankreich (besonders vom,/!>mps") und in England heftig angegriffen; eine amtliche Erwiderung ist nichterschienen, es hat jedoch der , Moniteur" vom 30. Aug. in seinem nicht ofsicicllenThkile nur im Allgemeinen dagegen bemerkt: da man zu Petersburg selbst demPrincip nach die Gültigkeit der Stipulationen anerkenne, dir 1815 beschlossenworden, um den Polen eine abgesonderte Verwaltung sowie eine Volksvertretungund nationale Institutionen zu sichern, so erkenne Rußland nothwendigerwciseallen Regierungen, die jene Stipulationen unterzeichnet, daS Recht der Prüfungzu, ob sie noch immer in Kraft bestehen, sowie die Befugniß, im Falle einer direk-ten oder indirekten Verletzung derselben Erklärungen von dem russischen Cabinetezu verlangen. Sodann fragt der Verfasser dieses Artikels, ob, wenn der polnische

Die polnische Staatsschuld ist nicht genau bekannt.

*>) Die jährlichen Einkünfte des katholischen Klerus <9 Erzbischöfe und Bischose.Ldr Priksrer, 6 Colleqiatstister, 1 Hauptseminar, 13 Diöcesanftmknarien, >5bMönchs- und SS Nennenklöster) betragen -,490,-73 volr.ische Gulden,