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Rußland seit dem Jahre 182g 819
schen Cabknets, ln Folge der innigen Verbindung zwischen beiden Höfen und derpersönlichen Achtung des Kaisers Nikolaus für den Charakter des Königs vonPreußen, den Gang der europäischen Politik des Petersburger Cabintts; sodannwirkte aber auch der Zusammentritt der Londoner Conferenz (f. d.) mehrals man glaubt auf Rußlands Politik, mithin auf die Erhaltung des allgemei-nen Friedens ein. Es galt die Frage, wie lassen sich vollendete Thatsachen —als solche wurden die Juliusrevolution in Frankreich und die belgische Revolutionangesehen - mit dem Princip der Legitimität und mit dem völkerrechtlich geord-neten Zustande von Europa vereinigen. Im Allgemeinen kam man überein, sieals Ausnahmen von der Regel, als Ereignisse, die nicht rückgängig gemacht wer-den konnten, anzuerkennen, übrigens aber die Erhaltung des in Folge der euro-päischen Congresse von den Großmächten geordneten Zustandes von Europa als dieRichtschnur der Politik anzusehen und jedem, das Wesen des monarchischen Prin-cips bedrohenden Eingriffe gleich anfangs zu begegnen, mithin wol die con-stitutionnette, aber nicht die republikanische Richtung des Zeitalters zu achten, in-dem die letztere zu Pöbelherrschaft und Anarchie zu führen schien; folglich suchteman die revolutionnaire Bewegung, wo sie sich zu zeigen ansing, zu unterdrücken,wo sie aber vollendet war, sie in ihren Ufern einzudämmen. Für Rußland insbe-sondere war die Unterdrückung der polnischen Jnsurrection eine politische Lebens-frage; die Bestrafung der Anstifter*) der Jnsurrection — in Polen nach den pol-nischen, in dem russischen Polen nach russischen Gesetzen — galt in Rußland alsein notwendiger Act der öffentlichen Gerechtigkeit, welchen die Milde des Kaisersder Nationalcrbi-tterung der Russen nicht versagen zu können glaubte, obgleich derMonarch in vielen Fällen und gegen Viele, namentlich im russischen Polen, seineMilde vorwalten ließ, auch sehr bald eine Amnestie bekannt machte**); die Wie-derherstellung der alten Verfassung Polens endlich erschien in Rußland als ein po-litischer Fehler, weil man dort die vom Kaiser Alexander dem Königreiche Polenin Wien gegebene Constitution stets für einen politischen Fehler gehalten hatte, denman jetzt nicht zum zweiten Male begehen wollte.
Den unglückseligen Kampf hatte gegenseitiger Nationalhaß zur heftigsten Er-bitterung gesteigert; die polnische Nation war aufgestandcn, stolz auf ihre alteFreiheit und geistige Bildung, wie ein Löwe, der seine Fesseln zerbricht; sie haltedie russische Nation, die, stolz auf Sieges-und Herrschermacht, in dem Nachbarnur den vielmals besiegten Nationalseind erblickte, herausgesodert zu einem Kampfeauf Tod und Leben. Die Polen hatten, von dem Aufschwungs ihrer nationalenNkgeisterung hingerissen, die Wiederherstellung des alten Polens, wie es vor 1772war, Rußland gegenüber mit den Waffen in der Hand gefedert; dadurch hatten sie inder Ehre des Kailcrthrons die Ehre des russischen Volkes und den Stolz desselbenaus leine Macht tief verletzt; die bisher bestandene politische Ungleichheit der bei-den Brudervölker, worin der Russe früher dem von ihm besiegten Volke sich nach-«üsetzt zu sehen glaubte, erschien ihm jetzt als ein bitterer Vorwurf der Unwürdig-kcit des Bevorzugten. Die Geschichte und der Ausgang dieses Heldenkampfessind in den betreffenden Artikeln bis zu dem Falle von Warschau (7. Sept. 1831)"nd bis zu der Ertheilung des organischen Statuts vom 26. Febr. 1832 erzählt
*) Gegen düse wurde durch das Decret vom 1s. (25.) Febr. 1832 in Warschaucia Oberciimi.-algericht zu gerichtlichem Verfahren nach denselben Grundsäsen be-st'tlt, welche voe dem Aufstande bei Erkennung üb r Staatsverbrechen beobachtetwurden. Dieses Gericht urtheilt über Schuld und Strafe nach den Vorschriftend'L Criminalcodex des Königreichs Polen.
Düs aeschah durch das Manifest vom SO. Oct. (1. Non.) 1831. Von derä-rmestie wurden L86 Individuen ausgenommen und, da ihr Aufenthalt unbekanntwar, am 15. Jul. 1833 öffentlich vorgeladen, vor dem Obercriminalgerichte sichi" stellen.
konv-chex. der neuesten Zeit und Literatur. HI.
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