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Dritter Band (1833) M bis R
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443
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Paclamentsrefornt

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den Lehnsinhabern des Burgrechts (bürgte tevure) oder gewisser Burggüter,bald Denen, welche gemeine Abgaben, Schoß und Loß, entrichten, bald allen Haus-besitzern, bald allen Einwohnern, welche eigne Haushaltungen haben, zustand;zweitens durch die Verhaltnisse der Grundherren zu den Stimmberechtigten, indemdie meisten Burgen ihr Burgrecht von einem Grundherrn zu Lehen haben, und dadurch dieser einen so entschiedenen Einfluß auf die Wahlen bekam, daß er an vielenOrten den Abgeordneten gradezu ernannte. Auch die Minister hatten in manchenOrten einen so überwiegenden Einfluß auf die Wahlen, daß ihre Candidaten fastimmer den Sieg davontrugen. Die Folge solcher Localverfassungen war, daßselbst in volkreichen Städten die Zahl der Wahlberechtigten sehr klein war, unddiese sich ganz nach dem Willen eines Grundherrn richten mußten. So hatteBath gegen 4t),000 Einwohner und schickte zwei Abgeordnete; diese aber wurdenvor der Reform nur vom Rathe (dem Mayor, den Aldermen und dem Gemeinde-rathe) erwählt, welcher sich immer selbst wieder ergänzte, also von 28 Menschen.Allein diese waren von den beiden Familien der Marquis von Bath und Palmerabhängig, sodaß sie immer eines ihrer Parlamentsmitglieder aus jener und das an-dere aus dieser wählen mußten. Edinburg hatte bei 138,000 Einwohnern nureinen Abgeordneten, und dieser wurde von dem Stadtvogt (Lord Provost), vierAmtleuten, dem Dechant von Guild, im Ganzen von 33 Männern erwählt,welche von dem Herzog von Buccleugh und der Familie Dundas abhängig waren.Den Abgeordneten von Glasgow (mit Renfrew, Rutherglen und Dumbarton) er-wählten vier Deputirte der Stadträthe, die zusammen 87 Mitglieder hatten. InPortsmouth (50,000 E.) waren 110 Wahlberechtigte, nämlich der Stadtrathund die Burglehnleute. Die Einrichtung der wüsten Burgen (rotten tiorouFÜs),in welchen wenige Grundstücksbesitzer, in manchen Fällen ein einziger das Wahl-recht ausübte, ist zu oft geschildert worden, als daß sie hier eine ausführlichere Dar-stellung erfoderte, und so mag auch die Bemerkung genügen, daß die Repräsenta-tion Schottlands und Irlands ebenfalls keine Repräsentation der Nation, sondernnur eines sehr kleinen Theils derselben war. In Schottland war noch der Mis-brauch eingerissen, daß die Güter, aufweichen das Wahlrecht in den Grafschaftenhaftete und deren überhaupt sehr wenig waren (2591), ohne dieses Wahlrecht ver-kauft wurden, indem der Verkäufer sich dasselbe vorbehielt. Daher kam der Un-terschied zwischen Realwählern, welche die Güter wirklich besaßen, und bloßen No-minalisten, deren fast ebenso viel waren als jener. In Irland war bis 1829 je-der bei den Grafschaftswahlen stimmberechtigt, welcher ein Lehen von 40 Schillingjahrlichen Ertrags besaß. Die Grundherren gaben eine Menge kleiner Besitzun-gen in Lehen, mit der Bedingung, daß der Inhaber für ihre Candidaten stimmensollte, und verhandelten diesen Einfluß wieder an die Minister gegen die Verleihungeinträglicher Stellen. Die Bedingung des Wahlrechts wurde 1829 auf 10 Pf.jährlichen Ertrags erhöht, was die Folge hatte, daß viele dieser armseligen Freisas-sen, die ihren Herren nun nichts mehr helfen konnten, von ihren kleinen Besitzun-gen vertrieben worden sind, und daß die Zahl der Wähler in den irländischen Graf-schaften außerordentlich vermindert worden ist. Die Wirkung von all Diesemwar: 1) daß dieselben Familien, welche im Oberhause durch ihre Häupter repräsen-tict sind, wieder den größten Theil des Unterhauses besetzten, und also auch hieralle die oligarchischen Interessen verfechten konnten, in welchen die Pairs befangensind, und 2) daß die wahlberechtigten Orte mit einer mäßigen Bevölkerung ganzungescheut ihre Wahl verkauften, sodaß beinahe der Preis eines jeden solchen Sitzesbestimmt war. Eigentliche Repräsentation der Nation war gar nicht vorhanden,und es mußte für jeden wohlmeinenden Engländer ein niederschlagendes Gefühlsein, den großen Senat seines Vaterlandes auf eine solche, zum Theil wahrhastschimpfliche Weise bestellt zu sehen. Daher wurden schon früher manche Anträge

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