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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
442
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442 Parlamentsrcfonn

nigs war bciweitcm nicht so zahlreich als das jetzige Oberhaus; sie bestand aus den5.' Erzbischösen, 24 Bischöfen, 26 Äbten und 2 Pröpsten auf der geistlichen undnicht ganz so viel Grasen und Baronen auf der weltlichen Seite, also zusammennicht ganz aus 166 Mitgliedern. Unter Heinrich VIII. wurden (153637)-die Klöster aufgehoben und die 28 Äbte und Pröpste sielen weg; dagegen wurdedie Zahl der weltlichen Lords nach und nach so vermehrt, daß das Oberhaus jetzt aus426 Mitgliedern besteht. Die Verfassung desselben ist durch die Reform zur Zeit ^nicht verändert worden, aber schon oft die Rede davon gewesen, erstlich Paus aufLebenszeit zu ernennen, damit nicht das Land immer, wenn ein verdienter Mann rB ^ohne großes Vermögen zum Pair erhoben wird, auch seine Familie zu versorgenhabe, und zweitens die geistlichen Herren ihres Sitzes im Hause zu entheben, weil ÄlWman bemerkt haben will, daß sie sich im Durchschnitt weder durch Einsicht in die W"Angelegenheiten der Gesetzgebung und Regierung noch durch Patriotismus sehrauszeichnen, sondern in einseitiger Anhänglichkeit an das Ministerium und an das chInteresse ihres Standes zu sehr befangen sind. (S. Pairie.) Neben dieser MWRathsversammlung des Königs bestand aber immer noch die größere eigentlicheNationalversammlung ((lommune eonsilium), wozu die sämmtlichen kriegsdienst-pflichtigen kleinen Lehnbesitzer, die Ritterschaft der Grasschaften und sodann auchdie Städte (eitles) und die Burggcmeinden (dvrou<;hs) Abgeordnete schickten.

Dies wird in der Äla^lla elnuw des Königs Johann (1215) erwähnt, und be-stimmt, daß der König, die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte und größern Barone ein-zeln, alle andern unmittelbaren Vasallen aber durch die Sheriffs berufen wolle.Der älteste erweisliche Fall, in welchem auch Abgeordnete der Städte (ciries) undBurgen nebst den Deputirtcn (Baronen) der fünf Häfen erscheinen, ist freilich von MHi1264; da dies aber gar nicht als Neuerung erwähnt wird, so war es auch, allem Hn»Ansehen nach, nur der alten Verfassung gemäß, daß die Beisteuern der Städte WMsij!(auxiliu) nicht anders verlangt werden konnten, als wenn sie solche M (t verwilligthatten. Das Recht der Städte und Burgen, Abgeordnete zu schicken, war anfangsnicht fest bestimmt; viele, welche unter Eduard I, (12721307) aufgefodert wor-den waren, werden spater nicht mehr berufen. Während der Revolution, 1649

60, ließ man einige verfallene Orte weg und berief dagegen Manchester, Whitby,

Halifax und Leeds. Im Ganzen war die Regierung Eduard III. (132777) die Periode, in welcher sich diese Verhältnisse so befestigten, daß nur diedamals berufenen Orte für berechtigt gehalten wurden, die gemeine Reichsvcr-sammlung zu beschicket!. Dies war offenbar eine Abweichung von dem ursprüng-lichen Zwecke, welcher dahin ging, daß alle Städte nach Verhältnis ihrer Bevöl-kerung dieses Recht haben sollten, und die Abweichung wurde immer größer, jemehr manche derselben in Verfall geriethen, und wie Old-Sarum ganz verschwan-den, zu bloßen Wüstungen wurden, dagegen aber eine Menge anderer Orte sichzu großen Städten von bedeutender Bevölkerung erhoben. Indem man also ver-langte, daß diese neuern Städte einen Antheil an der Repräsentation erhielten, da-gegen aber die verfallenen Orte denselben ausgäben, wurde nur eine Rückkehr zudem echten Princip der Verfassung, nicht aber eine Abänderung derselben verlangt.

Dieses echte Princip, welches kein anderes war, als daß die Steuern und Lastendes Volkes von Denen verwilligt werden sollten, welche sie zu geben haben, und daßalso bei den Abgaben der handarbeitendcn Classen auch die volkreichsten Städte und ^in ihnen wieder die gemeine Bürgerschaft gehört werden müsse, fand sich aber im WziHLaufe der fünf Jahrhunderte, welche zwischen Heinrich III. und Wilhelm IV. ver- (Rflössen sind, noch aus eine doppelte Weise verletzt und bei Seite gesetzt. Diesgeschah erstens durch die Localverfassung, nach welcher das Stimmrecht bei denWahlen außerordentlich verschieden bestimmt war, und bald nur der Corporation,d. h. dem Mayo>r, den Stadtältesten (Aldermen) und den Rathsmitgliedern, bald