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Parlamentsreform
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Parlamentsrefo rm. Die Reform des Parlaments der vereinigten Rei-che Großbritannien und Irland (Imperial parl'mment), welche 1L32 in den Gesetzenvom 7. Iun. (für England und Wales), vom 17. Jul. (für Schottland) und vom7. Aug. lsür Irland), durch die Bemühungen des Ministers Grafen Grey (f. d. »und seiner Freunde zu Stande gekommen ist, gehört zu den wichtigsten Begebenheitender Zeit. Sie ist der erste Schritt zu Veränderungen, welche die Einen als den Umstürz der englischen Verfassung, die Andern als eine Wiedergeburt des großen briti-schen Reiches bezeichnen werden, und welche in ihrer fernern Entwicklung bei derStellung, welche das englische Volk in der civilifirten Welt behauptet, auch auf dieübrigen Lander des gesammtcn Europas einen nicht zu berechnenden Einfluß habenwerden. So sah Grey am Abende seines Lebens ein Ziel erreicht, welches er als ei-nen jugendlichen Traum ergriffen hatte, und so geht Eins nach dem Andern von Demin Erfüllung, was Fox anregte, aber seinen Jüngern zur Ausführung überlassenmußte. Die Parlamentsreform ist ein Sieg der Vernunft und des gesunden Men-schenverstandes über ein (vorgebliches) geschichtliches Recht, und über Misbrauche,welche sich gegen den ursprünglichen Zweck in die Verfassung eingeschlichen hatten,und ihr endlicher Triumph liefert den Beweis, daß man auf dem Wege, welchenman einmal als den richtigen erkannt hat, nur treu und fest beharren, sich wederdurch Gefahren noch durch Spott irre machen lassen muß, um endlich doch das Zielzu erreichen. Um nun die Parlamentsreform in ihr wahres Licht zu setzen, müssenwir die Zusammensetzung des Parlaments, wie sie entstand und sich nach und nachumgestaltet oder vielmehr verunstaltet hatte, naher betrachten. Es ist eine allge-meine Regel, die wir bei allen Völkern, selbst bei denen, welche entweder ganz oderin Beziehung auf gewisse Verhaltnisse einem unbeschrankten Despotismus anheim-gefallen sind, als Grundlage ihres öffentlichen Rechts antreffen, daß das Volkselbst über seine wichtigsten Angelegenheiten entscheidet, und daß es sich daher zubestimmten Zeiten oder bei besondern Veranlassungen, entweder in allgemeinerVolksgemeinde oder, wenn die Sache eine bestimmtere Form gewinnt, durch Stell-vertreter versammelt. Dieser Grundsatz ist durchaus keine Eigenthümlichkeit dergermanischen Völker, wie wol zuweilen gesagt wird, sondern entspringt aus der tief-sten Quelle der menschlichen Natur und kann wol eine Zeit lang bei Seite gesetzt,aber bei keinem Volke je ganz unterdrückt werden. Er tritt immer wieder hervor,wenigstens dann, wenn außerordentliche Ereignisse ein Volk aus der gewohntenBahn hinaus treiben. Auch das Recht eines jeden wirklichen Mitglieds der Volks-gesammtheit, in allgemeinen Angelegenheiten mitzusprechen, ist so natürlich undnvthwendig, daß man es nie für Recht gehalten hat, noch halten wird, wenn einTheil des Volkes sich anmaßt, die übrigen wider ihren Willen und gegen ihr In-teresse zu vertreten, oder vielmehr zu beherrschen. Ein solcher Fehler des Orga-nismus wird wol auf einige Zeit behauptet, aber indem er unvermeidlicherweisesich weiter entwickelt, bringt er zuletzt krankhafte Störungen des Volkslebens her-vor, welche entweder gründlich und durch tief eingreifende Mittel geheilt werdenmüssen, oder den Untergang des'Staats herbeiführen. Diesem Naturgesetze ge-mäß hatten schon die alten Briten ihre Volksversammlungen, die Sachsen ihre all-gemeinen Landtage (?tilkm<>tc, Nickel^emote) und ihre Ausschußrage (VVittena-gemvte), und die Normannen setzten diese Einrichtung fort, nur daß die Formendes strengern Lehnrechts nicht ohne Einwirkung aus dieselbe blieben. Der Königberief zu semem Hoflager seine Getreuen, seine geistlichen und weltlichen Barone,um, wie es in den Berufungschreiben hieß, sich mit ihnen über hochwichtige unddringende Angelegenheiten zu berathcn. Die geistlichen Barone bestanden aus denBischöfen und Prälaten (infulirten Äbten) des Reiches, die weltlichen aus denunmittelbaren großen Vasallen der Krone, deren Auswahl von zufälligen Umstan-den und persönlichen Eigenschaften abhing. Diese Rathöversammlung des Kö-
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