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oder dreimaliger Erwahlung; die Marschalle und Admirale, Generallieutenantsund Viceadmirale; die Minister mit Portefeuille; die Gesandten nach dreijähri-gem, die bevollmächtigten Minister nach sechsjährigem Dienst; die Staatsräthe,Präfecten, Marinepräfecten nach zehn Dienstjahren; die Colonialgouverneurs nachfünf Dienstjayren; die. Mitglieder der Departements-Wahleollegien nach dreima-liger Erwählung; die Maires der Städte über 30,000 Seelen nach fünfDicnst-jahren; die Präsidenten des Cassationsgerichts und des Oberrechnungshofes; dieGcneralprocuratoren und Generaladvocaten bei diesen Collegien, jene nach fünf,diese nach zehn Dienstjahren; die Rathe im Cassationsgericht und im Oberrech-nungshof, die ersten Präsidenten der AppeUationsgerichte nach fünf Dienstjahren;die Präsidenten der Handelsgerichte der großen Städte nach viermaliger Erwah-lung ; die wirklichen Mitglieder der vier Akademien des Instituts; Diejenigen,welchen durch ein förmliches Gesetz eine Nationalbelohnung für große Verdienstezugesichert ist; die Fabrik- und! Handelsherren, Grundbesitzer und Bankiers,welche 3000 Francs jährliche Steuern bezahlen und dabei Mitglieder der Handels-kammern, der Generalcollegien oder Deputiere gewesen sind. Alle Ernennungengeschehen nur auf Lebzeit, und mit der Pairswürde kann keine Pension oder Do-tation verknüpft werden. Seitvem sind nun eine ziemliche Zahl neuer Pairs er-nanntworden, namentlich auf einmal 62 am 11 Oct 1832. Indessen ist essonderbar, daß auch in dieser neuen Pairskammer doch wieder eine große Abnei-gung gegen manche in der Deputirtenkammer beschlossene Reformen herrschend zuwerden scheint, und daß überhaupt zwischen beiden Kammern eine gewisse Oppo-sition sichtbar wird, obgleich die so constituirte Pairskammer noch weniger als dieerbliche irgend ein besonderes Standesinteresse zu vertreten hat. Dies zeigte sichunter Andern» bei dem Gesetz über die Ehescheidung, deren Wiedereinführung vonder Deputirtenkammer in Antrag gebracht wurde. Wenn indessen die jetzige Ver-fassung überhaupt Bestand hat, und die Regierung mit der Auswahl der künfti-gen Pairs consequent den Grundsatz befolgt, nur wahre Senatoren, d h. durchTalent, Kenntniß, Erfahrung und Redlichkeit ausgezeichnete Manner aller Fächerund Classen in die Pairskammer aufzunehmen, so kann einst die Pairskammereine sehr hohe und Achtung gebietende Stellung einnehmen. Aber eben deswegenmöchte es wol im wahren Interesse der Regierung selbst liegen, dafür zu sorgen,daß nicht jedes Ministerium nach persönlichen und zufälligen Rücksichten die Zahlder Pairs ins Unendliche vermehren könne, und zu diesem BeHufe die Erhebungzum Pair an mehre Bedingungen, Vorschläge und Zustimmung der Deputirten-kammer, der Pairs selbst, an Gutachten und motivirte Berichte der Minister, anein gewisses Alter, etwa 45 Jahre, und dergleichen zu knüpfen. Denn jetzt sollenzwar auch nach dem Gesetze die geleisteten Dienste eines neuen Pairs ausdrücklichangegeben werden; allein dies geschieht in den Ordonnanzen in so allgemeinenAusdrücken (z. B. „In Erwägung der Dienste, welche Herr Cousin, Mitglied desInstituts, dem Staate geleistet hat, verordnen wir: Herr Cousin ist zur Würdeeines Pairs von Frankreich erhoben"), daß dadurch keine Garantie für eine vor-sichtige Auswahl geleistet wird.
Die Geschichte der englischen Pairie ist viel einfacher, wenn man nicht damitbis in die sächsischen und britischen Zeiten zurückgehen will, bis zu welchen ohne-hin keine jetzige Familie Englands mit einiger Zuverlässigkeit ihren Stammbaumzurückführen kann. Die Könige versammelten auch hier ihre Großen theils zu dengewöhnlichen Zeiten, um Weihnachten, Ostern und Pfingsten an ihrem Hoflager,rheils beriefen sie in außerordentlichen Fällen dieselben zu Rath und That. Siebrauchten nickt alle ihre Barone persönlich zu berufen, und es wurde daher geltendesRecht, daß nur das königliche Berufungschreiben das Recht gab, in der Ver-sammlung zu erscheinen. Schon unter Heinrich i!I. (1266) wurden aber auch