Pairie
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gliedern n»it lebenslänglicher und erblicher Würde bestehen; die Ernennung neuerSenatoren sollte dem Könige uneingeschränkt zustehen. Der Senat bestand 1813aus 142 Mitgliedern, wovon aber sehr viele aus den fremden zu Frankreich erober-ten Ländern waren, und also, indem sie nach dem Frieden aufhörten Franzosenzu sein, von selbst austraten. Die altsranzösischen Senatoren sollten nicht alleinMitglieder des neuen Senats bleiben, sondern auch die reiche Dotation desselbenunter sich theilen. Der Senat sollte ziemlich die politische Stellung des englischenOberhauses erhalten. Dies war das Wesentliche und ging in der That in diekönigliche Verfassung, die (Rarte constitutionnelle vom 4. Irin. 1814 über;87 Senatoren wurden in die neue Pairskammer versetzt, indem nur Manche, de-ren Celebrität allzu revolutionnair war (Sieyes, Ducos, Nöderer, Monge, Gre-goire, Chaptal und Andere), ausgestrichen wurden. Dagegen kamen die altenHerzoge und Pairs und andere ältere und neuere Namen hinzu, sodaß die ersteEreation Ludwig XVIII. 154 Pairs gab. Sie waren zuerst nur auf Lebenszeiternannt, allein durch die Verordnung vom 19. Aug. 1815 wurde ihre Würdeerblich, jedoch sollte es vom Könige abhängen sie auch nur auf Lebzeit zu verleihen.Nach der zweiten Restauration wurden Diejenigen ausgestrichen, welche währendder 19V Tage in der von Napoleon beibehaltenen Pairskammer geblieben waren;später sind aber die Meisten wieder aufgenommen worden. Schon Ludwig XVIII.war, indem er 113 neu? Pairs ernannte, mit der Pairswürde ziemlich freigebig,mit welcher auch wie in England die Adelstitel Herzog, Marquis, Graf, Viconneund Baron verknüpft waren, deren jeder mit einem Majorat von bestimmten Ein-künften verbunden sein sollte, aber diese verschiedenen Adelstitel gaben nicht wie inEngland an und für sich die Pairie. Karl X. ernannte noch 92 weltliche Pairs,sodaß 1830 die Gesammtzahl auf 359 weltliche und 20 geistliche Pairs gestiegenwar. Diese Pairs repräsentieren indessen keine bestimmte Kategorie oder kein ab-gesondertes Interesse, nicht den alten reichbegüterten Adel, denn schon vor der Re-volution war von den alten großen Familien wenig mehr übrig; nicht den großenGrundbesitz wie in England, denn viele Pairs konnten nur durch königliche Pen-sionen ihren Stand behaupten; nicht die persönliche Celebrität. Daher konnte auchdie Pairskammer nie zu einem wirklichen großen Ansehen gelangen, und sie verlorimmer mehr davon, als durch die Verordnung vom 5. Nov. 1827 auf einmal zuUnterstützung des^Ministers Villele 76 neue Pairs creirt wurden. Selbst großeDienste, welche die Pairskammer der Nation leistete, als sie z. B. den Gesotzent-wurf des Ministers Peyronnet über die Jury umarbeitete, als sie das von derDeputirtenkammer schon angenommene Gesetz verwarf, durch welches für allesGrundeigenthum das Recht der Erstgeburt eingeführt werden sollte, wurden zwardankbar angenommen, vermochten aber das Ürtheil im Ganzen über die Pairs-kammer nicht zu ändern, und es war daher einer der Punkte, worüber man nachder Revolution von 1830 am meisten einig war, daß die Pairie nicht in ihrer bis-herigen Verfassung bleiben dürfe. Zuerst wurden nur die Ernennungen Karl X.für ungültig erklärt, und bei Revision der Verfassungsurkunde hinzugefügt: derArtikel 23 derselben solle in der Session von 1831 einer neuen Prüfung unrerwor^fen werden. Einige der alten Pairs legten ihre Wurde nieder, und so blieben1831 nur 191 übrig, und auch davon sind, nachdem durch das Gesetz vom29. Dec. 1831 die Erblichkeit der Pairswürde wicklich abgeschafft war, mehrewieder zurückgetreten. Die Verhandlungen über dieses Gesetz schwankten zwischendem unbedingten Recht des Königs, Pairs zu ernennen, und zwischen Wahlen desVolkes oder der Deputirtenkammer. Man vereinigte sich endlich dahin, daß zwardem Könige das Recht bleiben sollte, Pairs in unbestimmter Anzahl zu ernennen,aber nur aus gewissen Notabilitäten. Zur Pairswürde sind nämlich nur fähig:der Präsident der Deputirtenkammer; die Deputirten nach sechsjährigem Dienst
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