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fersüchtig auf das Direktorium, welches in Macht und Ansehen weit über der Ge-setzgebung stand, die sich doch als die erste Staatsautoritat betrachtete, und sie be-nutzten also jeden Anlaß, ihm ihre Superioritat fühlbar zu machen; der ältereRath konnte nie die Nermittelung zwischen der Regierung und der Gesetzgebungübernehmen, weil das Directorium nie Gesetzantrage zuerst an ihn bringen konnte,und die Weigerungen und Aögerungen des Raths der 500 nie zu seiner Cogni-tion gelangten; er selbst aber war grade dann am geneigtesten zur Opposition,wenn das Directorium mit dem Rathe der 500 einverstanden war. Dem Direk-torium fehlte auch in der innern Verwaltung die nöthige Kraft, weil zu viele Be-amte von dem Volke erwählt wurden, namentlich die Provinzialverwaltungen, u-td sowaren, wenn man auch weitere Fehler und Misgriffe gar nicht in Anschlag bringt,große Stockungen und in ihrem Gefolge Gewaltstreiche fast unvermeidlich. Sieyeswar Derjenige, welcher schon lange darauf gedrungen hatte, daß eine alle diese Rei-bungen vermittelnde Autorität aufgestellt werden müsse, die er lury cmistitution-ue! nannte und welche, ohne eignen Antheil an der Gesetzgebung und Verwaltung,die Macht haben müsse, die Collisionen zwischen den obersten Autoritäten zu ent-scheiden und in dringenden Fallen außerordentliche Mittel zur Erhaltung und Fort-bildung der Verfassung zu ergreifen. Der Rath der Alten im Einverstandniß mitden Directoren Sieyes und Ducos ergrissen aus eigner Macht diese außerordent-liche Gewalt am 9. Nov. 1799, und in der Constitution vom 13. Dec. 1799(welche die ausdrücklichen Stimmen von 3,011,000 Bürgern für sich und nur1569 gegen sich hatte) wurde jener Gedanke von Sieyes in dem Senat jedoch mitgroßen Modifikationen wirklich ausgeführt. Der Senat sollte aus 80 Mitgliedernbestehen, welche auf Lebenszeit erwählt, nie dieser Würde entsetzt werden könnten,aber dagegen auch kein anderes öffentliches Amt annehmen dürften. Der Senatsollte sich selbst ergänzen, indem er aus drei Candidaten, welche zu jeder erledigtenStelle von den Consuln, dem Tribunat und dem größern Gesetzgebungsrathe vor-zuschlagen waren, Einen erwählte, doch so, daß, wenn diese drei Behörden in ih-rem Vorschlage übereinstimmten, die Wahl hinwegsiel. Der Senat sollte auseiner von den Departements-Wahlversammlungen entworfenen Wahlbarkeitßlistedie Mitglieder des Gesetzgebungsrathes und des Tribunats, die Consuln, die Rathedes Cassationsgerichts und desOberrechnungshoses erwählen, und hatte die Macht,Handlungen sowol der Regierung als der Gesetzgebung als constitutionswidrig zucassiren. Diese Rechte des Senats wurden durch das Senatsconsult vom 4. Aug.1802 erweitert, indem ihm die Befugniß beigelegt wurde, durch Beschlüsse, diemit einer Mehrheit von zwei Drittheilen gefaßt werden mußten, die Lücken derConstitution zu ergänzen (organische Senatsconsulte) und mit einfacher Stimmen-mehrheit außerordentliche Maßregeln zu ergreifen, als in einzelnen Departementsdie Constitution zu suspendiren, das Tribunat und gesetzgebende Corps aufzulösen,gerichtliche Urtheile zu cassiren. Dagegen ging die Ernennung der Senatorenganz an den Kaiser über (Constitution des Kaiserreichs oder organisches Senats-consult vom 18. Mai 1804) und die Obhut über die Aufrechthaltung der Verfas-sung, der Preßfreiheit und persönlichen Freiheit, welche dem Senat in diesemGrundgesetz übertragen wurde, blieb, so lange Napoleon herrschte, ein leeres Wort.Allein, wenn diese Verfassung ihren Urheber überlebt hatte, so ist es sehr wahr-scheinlich, daß der Senat unter den künftigen Regierungen in den Besitz einer sehrgroßen Autorität, vielleicht einer zu großen gelangt wäre. Denn was unter einemNiesengeiste wie Napoleon eine leere Form war, konnte sehr bald die größte Wich-tigkeit erlangen.
Mit dem Fall des Kaisers stürzte auch seine Verfassung. Der Senat machteeinen Versuch, sich selbst in eine erbliche Pairskammer umzugestalten; nach sei-nem Entwürfe sollte diese Behörde aus wenigstens 150 und höchstens 200 Mit-