Druckschrift 
Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
425
Einzelbild herunterladen
 

Pairie

425

Sie sollte über Krieg und Frieden entscheiden, die Vertrage mit auswärtigen Staa-ten ratisiciren; sie konnte die Minister zur Verantwortung ziehen; sie bestimmtedie Ausgaben und Einnahmen des Staats; von ihr hing die Einrichtung der Ver-waltung, die Errichtung und Aufhebung der Staatsamter ab; die Verwaltungder Departements sollte durch Beamte geführt werden, welche von dem Volke aufgewisse Zeit erwählt wurden; der König konnte diese Beamten zwar suspendiren,mußte aber sogleich der Legislatur Nachricht geben, und diese war befugt, dieSuspension zu bestätigen oder zurückzunehmen, neue Beamten erwählen zu lassenund eine gerichtliche Untersuchung anzuordnen. Diese Constitution ward am1. Oct. 1791 in Gang gesetzt, allein sie halte nie ein wahrhaftes Leben. Mankann kaum sagen, daß dies eine Folge ihrer innern Fehler war, denn diese würden,bei aufrichtigem Willen die Verfassung zu beobachten, eine geraume Zeit die Aus-führung derselben nicht gehindert haben. Allein die Macht war einmal durch diefrühem Ereignisse in die Hände der Volksmassen gcralhen, und diese gegen dieRegierung feindlich gesinnt, und zwar nicht blos gegen die Regierung Ludwig XVI.,sondern gegen jede Regierung. Die öffentliche Gewalt ging von den Clubs derJakobiner aus, in welchen der unwissendste und leidenschaftlichste, aber größteTheil des Volkes vereinigt war, und dabei war an öffentliche Ordnung und Gc-reä)tigkeit nicht zu denken. Die durchaus demokratische Constitution vom 24. Zun.1793 konnte nicht einmal eingeführt werden, und nur durch ein Schreckenssystem,welches einestheils den Haß und Neid der rohem Massen befriedigte und dadurchausführbar wurde, anderntheils aber auch dieser Masse selbst wieder Furcht ein-jagte, konnte der Nationalconvent eine Art von Regierung, in welcher Schwacheund Energie auf eine wunderbare Weise vereinigt waren, so lange behaupten, bisselbst im Volke das natürliche bessere Gefühl wieder erwachte, dieses seine eignenvon ihm selbst geschaffenen Tyrannen in dem Aufstand vom 28. Jul. 1794 (FallRobespierre's) stürzte, und die Versuche des Jakobinismus, die Herrschaft wiederzu erlangen, welche in den Jnsurrectionen vom 20. Mai und 4. Oct. 1795 ge-macht wurden, blutig unterdrückt waren. Die Constitution vom 22. Aug. 1795(die erste, welche dem Volke zur Genehmigung vorgelegt, und durch die Erklärungvon 1,057,390 Bürgern gegen 49,977 angenommen wurde) trug zwar immernoch das Gepräge jenes demokratischen Geistes, verrieth aber doch auch das Stre-ben, ihm Schranken zu setzen. Die Regierung, welche einem Directorium vonsünf Mannern anvertraut war, blieb freilich schwach, weil man noch dabei be-harrte, sie als bloße Vollziehungsbehörde unter der höhern Leitung der Gesetzge-bungsrache zu behandeln, wodurch die eigentliche Negierung (Benjamin Constam 'Spauvoir ro^ul) factisch in die Hände dieser letztern gelegt wurde, ohne für die Aus-übung eine regelmäßige Form aufzustellen; aber man sonderte doch schon die Ge-setzgebung in zwei Abtheilungen, den Rath der 500, dessen Mitglieder 25 undspäterhin 30 Jahr alt sein sollten, und den Rath der Alten von 250 Mitgliedern,wozu ein Alter von wenigstens 40 Jahren ersodert wurde. Der große Rath hatteausschließend das Recht, neue Gesetze in Vorschlag zu bringen, und an ihn mußtealso das Directorium seine Anträge richten; dem Rath der Alten stand die Prü-fung und Bestätigung oder Verwerfung der Gesetzvorschläge zu, und er war gewis-sermaßen eine Mittelbehörde oder Pairie. Beide Räche wurden aber auf einerleiWeise in den Wahlversammlungen der Departements erwählt, deren Mitglieder vonPrimairversammlungen der Cantone ernannt waren, und so war außerdem, daßim großen Narhe einige Mitglieder von weniger als 40 Jahren sein konnten, unddaß die Mitglieder des ältern Rathes verheirathet oder Witwer sein mußten, keinUnterschied in ihrer Qualifikation. Es entstand hieraus nur eine Eifersucht zwi-schen beiden Rächen; der altere Rath war dadurch, daß er nie die Initiative er-greifen konnte, viel unbedeutender und zum Verwerfen geneigt; beide waren ei-

F'