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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
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ren Herrschaft vereinigte. Auch nachdem das Herzogthum Bretagne unter Hein-rich II und die Besitzungen des Hauses Bourbon durch Heinrich IV. mit der Kronevereinigt waren, blieben zwar in Frankreich noch mehre mittelbare Fürstenthümcrübrig, welche französischen Familien und selbst auswärtigen Fürsten gehörten, wieSedan, Bouillon, Orange, Dombes, Avignon und andere; aber was Lud-wig XI. angefangen hatte, wurde durch Richelieu vollendet, die königliche Gewaltgegen die Großen des Reichs für immer befestigt, und den nachfolgenden Regie-rungen blieb nur noch die Erwerbung solcher Lander übrig, welche man gar nichtmehr als Bestandtheile von Frankreich angesehen hatte, wie Flandern und Lothrin-gen. Indessen hatten die französischen Könige gegen Ende des 13. Jahrhundertsangefangen, den Apanagen der jüngern Linien ihres Hauses den Namen der Pai-rien förmlich zu ertheilen; so wurden 1297 das Herzogthum Bretagne und dieGrafschaften Anjou und Artois zu Pairien erklart, um die alten Pairien zu er-setzen. Erst 20(1 Jahre spater wurde die Pairswürde auch Andern verliehen, zu-erst nur einigen Prinzen aus auswärtigen fürstlichen Häusern, indem z. B. fürEngelbert von Kleve oie Grafschaft Nevers, welche er von seiner Mutter geerbthatte, zur Pairie erhoben wurde. Endlich unter Heinrich II. wurden auch die an-gesehensten französischen Familien zu dieser Würde erhoben, welche aber immerauf den Gütern haftete und mit dem Herzogstitel verbunden war. Die erste dieserneuen Pairien war das Herzogthum Montmorency 1551. Unter den folgendenRegierungen wurden diese neuen Pairien immer häufiger; Heinrich III. erhobseine Günstlinge zu Herzogen und Pairs von Joyeuse und Epernon; am freigebig-sten war damit Ludwig XIV. Die letzten Pairien vor der Revolution waren 1787den Herzogen von Choiseul und von Coigny verliehen worden. Es waren damals38 weltliche Pairs, unter ihnen auch der Erzbischof von Paris als Herzog vonSt.-Cloud. Die älteste Pairie war die der Familie Erussol, Herzoge von Uzes,von 1572; alle ältern waren wieder ausgestorben; auch von den Moutmorency'sstarb der männliche Stamm 1788 aus, und die Familien, welche jetzt noch diesenNamen führen, haben ihn nur durch Heirathen und die weibliche Linie erhalten.Die Pairie, wie sie sich in dieser letzten Periode gestaltet hatte, bildete kein poli-tisches Corps, die Pairs hatten nur einige Ehrenrechte, wozu auch gerechnet wer-den muß, daß sie Sitz und Stimme im pariser Parlament hatten. Sie mußtenkatholisch sein, und wurden im Parlament feierlich ausgenommen und vereidet:dem Könige treu zu sein und ihm in seinen hochwichtigen und hochmächtigen An-gelegenheiten Dienste zu leisten". Das Parlament war ausschließend competentin Sachen die Würde und Rechte der Pairie betreffend, und in allen Criminal-fallen der Pairö. In den ältern Zeiten hatten die Pairs den Zutritt zu dem kö-niglichen Geheimrathe; allein dies hatte schon unter Ludwig XI. aufgehört, und indem Edicte vom 29. Sept. 1778 über die Rechte der Pairs (vucs et Vairs) istdavon nicht mehr die Rede. Diese Pairie wurde in Ansehung der Güter, aufwelchen sie ruhte, und der mit diesen Gütern verbundenen Obergerichte und ande- irer lehnherrlichen Rechte durch die Beschlüsse der Nationalversammlung vom4. Aug. 1789, in Ansehung der persönlichen Würde durch das Gesetz vom19. Jun. 1790 aufgehoben, indem das letzte den erblichen Adel und die Titel derFürsten, Herzoge, Grafen, Marquis u. f. w. gänzlich abschaffte. Aber auch inder ersten Constitution vom 14. Sept. 1791 war durchaus keine Autorität orga-nisi'rt, welche zwischen der gesetzgebenden und executiven Gewalt, zwischen demKönige und der Nationalversammlung von 745 Mitgliedern in der Mitte stehend,eine Vermittelung zwischen ihnen übernehmen konnte. Dieser Mangel wurde umso fühlbarer, als die Legislatur alle zwei Jahr ganz neu gewählt werden sollte, und ?der König nicht einmal das Recht hatte, die Kammer aufzulösen und neue Wahlen ^anzuordnen. In der Kammer lag die bewegende Kraft für die ganze Regierung.