Pairie
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durch Heirachen reicher Erblichter vermehrten. Aber auch andere große Hauserbesaßen betrachtliche Lehnsherrschaften, in welchen sie landesherrliche Rechte übten,wie die Familien der Grafen von Foix, Albret, die alten Herzoge von Bretagne,die Grafen von Armagnac, von Provence, die Dauphins von Bünne, dievon Auvergne und viele andere. Ohne Pairs zu heißen, standen sie ihnen dochvöllig gleich; sie hatten wie diese den Vorzug, persönlich zu den Zusammenkünftender Magnaten gezogen zu werden, welche die Könige zuweilen beriefen, wie dieKönige von England ihre Großen, ihre Bischöfe und Prälaten und ihre großenBarone zu Berathungcn über die allgemeinen und wichtigen Angelegenheiten desReichs um sich versammelten. Aber bei den eigentlichen Nationalversammlungenhatten die französischen Pairs zu keiner Zeit ein besonderes Recht und eine eigen-tümliche Stellung, weder in den altern der karolingischen Zeiten, in welchen ohne-hin von Pairs in diesem Sinne nicht die Rede sein konnte, noch in den neuern,welche unter Philipp IV. (1303) ihren Anfang nahmen, und zu welchen sogleichauch die Städte zugezogen wurden, und sie erschienen nur in denselben als ge-wählte Repräsentanten des Adels. Nur wenn über PairS Gericht zu halten war,desetzten sie die Gerichtsbank. Solcher großer Barone, welche hohe Gerichtsbar-keit ausübten, Münzen schlugen, in ihren Herrschaften Landtage hielten und Ver-ordnungen machten, Steuern erhoben und andere landesherrliche Rechte besaßen,gab es gegen Ende des 13. Jahrhunderts einige achtzig und unter ihnen nahmenneben einigen alten Fürstenhäusern (als den Herzogen von Guyenne, von derNormandie, von Bretagne) die apanagirten Linien des königlichen Hauses,welche ihre Apanagen vergrößert hatten, die erste Stelle ein, und waren zu-gleich in der Art, wie sie als unabhängige Fürsten regierten, das Muster, nachwelchem die übrigen sich richteten. Eine geraume Zeit gehörten auch die Königevon England dazu, indem Wilhelm von der Normandie König von Englandwurde; und Heinrich II. die Erbin von Guyenne (nachdem König Ludwig vonFrankreich sich von ihr geschieden hatte) 1154 heirathere, und die Erbin von Bre-tagne mit Gottfried, zweitem Sobne Heinrich II. von England, vermahlt wurde.Diese großen Lehen wurden von Philipp II. August an (1180—1223) allmäligmit der Krone vereinigt, aber auch durch die Apanagen der jungem Linien, vor-züglich der Söhne Ludwig VIII. und Johann's, wieder vermehrt. Die Nor-mandie wurde 1205 eingezogen, wegen des von Johann von England an seinemNeffen Arthur von Bretagne begangenen Mordes, die Bretagne kam durch Hei-rath an die Grafen von Dreux, eine Linie des königlichen Hauses, und durchweitere Heirathen an Ludwig XII. und Franz I. Guyenne wurde 1453 den Eng-ländern durch Eroberung abgenommen. Die großen Vasallen waren sehr nahedaran, die völlige Landeshoheit im Allgemeinen zu erlangen, wie die Fürsten vonNormandie, Bretagne, Guyenne, Provence, Anjou, Burgund, Navarra, Cham-pagne, Dauphine u s. w. sie schon wirklich besaßen, und wie die deutschen Fürsienund unmittelbaren Dynasten und Grafen sie erlangt haben. Allein die französischenKönige waren in einer vorteilhaftem Lage als die deutschen Kaiser, um die hier-aus entstehende Zerstückelung des Reichs in eine Menge von kleinen Souveraine-täten zu verhindern Ihre Successi'on war fester geordnet, und Hugo Herzog vonFransten, Graf von Paris vermied den Fehler, welchen in Deutschland Heinrich t.unter ähnlichen Umständen 80 Jahre früher gemacht hatte, bei der Erhebung zumKönig sein Herzogthum abzugeben. Hugo behielt sein Besitzthum als Krön- undErbland und damit sowol die Gelegenheit als das Recht, diese Stammlande seinesHauses durch Heimfallc, Consiscationen, Heirathen und alle andere Erwerbstitclzu erweitern, sodaß schon Ludwig XI., nachdem durch den Tod seines BrudersGuyenne und durch den Tod Karl's des Kühnen das Herzogthum Burgund wie-der an die Krone gekommen waren, fast ganz Frankreich unter seiner unmittclba-