396 Otto (König von Griechenland)
pflichtung zu etwa erfoderlicher Hülfe, und einige auf Gegenseitigkeit gegründeteBestimmungen zu Gunsten des Handels beider Staaten. („Allgemeine Zeitung",5833, V. Nr. 7 und 8, außerord. B. Nr. 11 u. 12.)
Nach Beseitigung der Schwierigkeiten wegen der vertragsmäßigen Truppen-sendung zeigten sich jedoch wieder andere, welche die persönliche Abreise des Königsund der Regentschaft verzögerten Es waren ja noch nicht einmal zu Nauplia, daszunächst der Sitz der Regierung bleiben sollte, die nörhigcn Vorbereitungen getrof-fen worden, dem Könige und seiner Begleitung einen würdigen Empfang undden dem königlichen Ansehen geziemenden Aufenthalt zu sichern. Erst am 11. Nov.erging deshalb von der Regentschaft zu München an die Regierungscommissionder Befehl, die zu diesem Zwecke nach Griechenland geschickten Commissarien, denFinanzrath Regny und den Architekten Guttensohn, bei den zu treffenden Anstal-ten, namentlich bei der Auswahl und Einrichtung der königlichen Gebäude zu un-terstützen. Für den König wurde dem zufolge erst in den letzten Wochen des Jah-res der unter Kapodistrias erbaute ziemlich geräumige Regierungspalast den Um-standen gemäß glänzend und zweckmäßig eingerichtet, und auch für die Regent-schaft wurden passende Wohnungen gemiethet und hergestellt, wie es die Noch desAugenblickes gebot, welche freilich für den Anfang noch Manches zu wünschenübrig lassen mochte. Waren diese und ähnliche Dinge Hindernisse von unterge-ordneter Wichtigkeit und am Ende leicht zu beseitigen, so mußten dagegen noch ei-nige Hauptpunkte des Vertrags vom 7. Mai auf völlig genügende Weise erlevigtwerden, ehe von Seiten Baierns eine eventuelle Besitznahme des griechischen Thro-nes durch König Otto bewerkstelligt werden konnte. Hierzu gehörte namentlich dieRealisirung und förmliche Übernahme der von den drei Mächten in dem Vertragezugesagten Garantie der Anleihe von 60 Millionen Francs, von welcher dannwieder mittelbar die Sicherstellung wegen der ebenfalls im Vertrage angedeutetenErweiterung des griechischen Gebiets bedingt war. Denn wie wir sahen, war dieder Pforte für die Abtretung gewisser Gebietsteile etwa zu leistende Entschädigungim Vertrage selbst ausdrücklich auf jene Anleihe angewiesen; und so war in diesemPunkte ein Abschluß mit der Pforte ohne völlige Gewißheit wegen des Anlehensnicht wohl möglich.
Wir haben bereits oben wiederholt Gelegenheit gehabt, auf die Unzweckmä-ßigst der durch das Protokoll vom 3. Febr. 1830 zu Gunsten der Pforte festge-setzten nördlichen Grenzen des neugriechischen Staats aufmerksam zu machen.Hatte Prinz Leopold von Sachsen-Koburg vorzüglich auch aus diesem Grunde aufdie bereits angenommene Souverainetät verzichtet, so war es natürlich, daß jetztder König auf der früher schon durch das Protokoll vom 22. März 1829 bestimm-ten Grenzlinie zwischen dem Meerbusen von Arta und Volo um so mehr bestehenmußte, da der neue Staat allein durch die Einverleibung von Ätolien und Akarna-nien und den Besitz der festen und leicht zu vertheidigenden Positionen von Pa-tradschick, Karpenissa und des Districls Agrapha milirairisch gesichert zu seinschien. Auch bot die Eonferenz zu London hierzu willig die Hand, und hatte derPforte bereits durch eine Note vom 26. Sept. 1831 eine hierauf bezügliche Mit-teilung gemacht, welche die weitere Einleitung der Unterhandlungen durch denbritischen Botschafter in Konstantinopel, Stratford-Canning, zut Folge hatte.Die Pforte erhob dabei natürlich allerlei Schwierigkeiten, welche den Abschluß desVertrags sehr verzögerten, willigte aber doch endlich, wie es scheint durch dieNotwendigkeit einer schleunigen Geldhülfe vorzüglich dazu bewogen, vermöge derConvention vom 21. Jul. 1832, welche durch das Conferenzprotokoll vom30. Aug. bestätigt wurde, gegen eine Entschädigung von 40 Millionen türkischenPiastern, ungefähr 12 Millionen Francs, in die von der Eonferenz in Antrag ge-brachte Grmzbestimlmmg, Bei der Grcnzregulirung selbst, welche dem Vertragt