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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
391
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Otto (König von Griechenland)

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Fundamentalgesetze vorgeschlagen oder sanctionnirt werden dürfen, weil ein solchesVerfahren im offenbaren Widerspruche mit dem Acte stände, durch welchen diegriechische Nation die Wahl ihres Monarchen den drei Machten anheimgestellthätte. Hierauf ward' die Auflösung des Senats um so mehr als eine völlig unge-sezliche Handlung streng gerügt, da er ausdrücklich als ein Bestandtheil der provi-so-ischcn Regierung zu betrachten sei, deren unveränderte Beibehaltung soeben alsGrundsatz aufgestellt worden wäre, und da man vorzüglich von ihm die Erhaltungder Ruhe und Ordnung zu erwarten habe. Schließlich protestirte die Note gegenalle vergangenen und zukünftigen Verletzungen der aufgestellten Grundsätze, undbekräftigte diese Protestation mit der Versicherung, daß die Residenten nicht an-stehet würden sie mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu unterstützen.Auf d ese Note antwortete die Nationalversammlung selbst in einer an die Regie-rungs:ommission gerichteten Gegennote vom 17. Aug. In Betreff der Zweckmäßig-keit ihrer Berufung bezog sie sich darin auf den 13. Artikel des vierten DecretSder Nctionalversammlung von Argos, welcher bei dem Ableben des Präsidentenneben der Einsetzung einer Regierungscommission auch den Zusammentritt derNationalversammlung vorschreibe; die gegenwärtige sei ganz auf gesetzlichemWege gebildet, und habe von Anbeginn nichts als die Herstellung des Friedens imAuge gehabt, eine neue Constitution habe sie durchaus nicht definitiv feststellen,sondern nur vorbereiten wollen; dasselbe gelte von der Verkeilung der National-güter; der Senat sei keineswegs aus bloßer Willkür aufgehoben worden, sondernin Folge eines Beschlusses der vierten Nationalversammlung zu Argos, welcherseine Dauer nur bis auf die Wiedereinberufung der Nationalversammlung festsetze;an seine Stelle werde nächstens eine andere Behörde treten, welche wahrhaft imStande fei, für das öffentliche Beste zu sorgen; am wenigsten gezieme ihm dieconstituirende Gewalt, welche er im Drange der Verhältnisse auf einige Zeit an-genommen habe, deren vollen Besitz aber gewiß Niemand der Nationalversamm-lung streitig machen werde, wenn er auch gegenwärtig durch die Anerkennung desKönigs modift'cirt werden dürfte. Diese etwas derb abgefaßte Erklärung, welcheden Residenten durchaus nicht genügen konnte, ward selbst von dem gemäßigter»Theile der Deputirten gemisbilligt. Mehre der ausgezeichnetsten Männer, wieMaurokordatos, Klonaris, Manphinas, Miaulis, Zenos und Andere, nahmenlängere Zeit an den Sitzungen keinen Theil, und entschuldigten sich deshalb förm-lich in einem Schreiben an die Nationalversammlung vom 22. Aug., welches imWesentlichen die Beschwerden der Residenten wiederholte, und über Das, waszu thun sei, die Meinung aussprach: 1) die Versammlung erkläre sich positivüber das Recht der Mitwirkung des Königs zur Gesetzgebung im Allgemeinen,und namentlich zur Verfassung; 2) sie wolle nicht definitiv über die Vertheilungkr Landereien entscheiden, und nur die Ausführung dem Könige überlassen, son-dern sie erkenne das Recht seiner Mitwirkung auch in Bezug auf die hierüber zufassenden Beschlüsse an; 3) sie bestätige durch einen Beschluß die bestehende Re-gierung bis zur Ankunft der Regentschaft; 4) sie bilde die Gerusia (den Senat)nach dem zweiten Decret der Nationalversammlung von ArgoS so, daß alle Theiledurch sie repräsentirt werden, und bestimme ihre Dauer bis zur Ankunft der Re-gmtschaft; 5) sie übertrage besondern Commissionen den Entwurf der Verfassung,des Gesetzes über Vertheilung der Staatsgüter und anderer nothwendiger Grund-gesetze; 6) sie vertage sich bis zur Ankunft der Regentschaft.

Auf den letzten Vorschlag schien die Nationalversammlung am wenigsten ge-neigt einzugehen. Sie setzte ihre Arbeiten ungestört fort, hörte unter Anderm denhöchst interessanten Bericht des Iustizministers Klonaris über den Austand derRechtspflege (Allgemeine Zeitung", 1832, außerord. B. Nr. 468 und 469)mit an, decretirte ein Danksagungschreiben an Lord Stratford Canning und