^ Ostmdisch-chinesischer Haiidel und ostindische Compagnie 355
Grundsatz der Verwaltung bleiben müsse. Von Briten geduldet und geschützt, rollteDschaggrenat's Wagen lange über verstümmelte Leichname, und erst 1829 ist un-ter Bentinck's trefflicher Verwaltung die Witwenverbrennung verboten worden.Die Stiftung eines Bisthums in Kalkutta kann allmälig für die Verbreitung gei-stiger Bildung auch unter den Eingeborenen wohlthätig wirken, wenn immer Män-ner wie der edle Heber mit apostolischem Eifer und versöhnender Milde arbeiten.In der Herabwürdigung der Eingeborenen fand die Handelsmacht seitherl ZG einen Wirksamern Schutz als in dem H/ere, das sie umgibt, so zahlreich es ist.RH Es besteht aus mehr als 269,OVO Mann, unter welchen nur etwa 30,000 Enro-ns G päer sind, und ist tresslich eingerichtet und geübt. Jede Präsidentschaft hat ihre eigneHeerabtheilung. Der höchste Sold des eingeborenen Kriegers, wenn er Subadhar— Hauptmann dem Namen nach, in der That nur Unteroffizier — geworden ist,betragt 174 Rupien monatlich. Hat er diesen Rang erreicht, so ist er doch nichtgegen die schnöde Behandlung eines europaischen Offiziers, vielleicht eines bart-losen Jünglings, geschützt. Er hat in den Baracken und im Lager keine an-dere Bequemlichkeit als der gemeine Sipoi, und wird er dienstunfähig, so erhälter nur seinen Sold. Dem einheimischen Kri-eger fehlt es nicht an Much, aber anFührergeschicklichkeit, und unter europäischer Leitung steht er den besten europäi-schen Soldaten gleich. Mit einem solchen Heere hat die ostindische Compagnieihre Eroberungen über mächtige Staaten ausgebreitet, und hält unwillig gehor-chende Völker und feindselige Nachbarn in Furcht. Finden wir das Verhältnisder Soldaten zu dem Volke in Rußland wie 1 zu 75, in England wie 1 zu 274,so steht es in Indien wie 1 zu 383, und blos Europäer, die zuverlässigsten Streitkräste, gerechnet, wie 1 zu 4600. Es liegt in der eigenthümlichen Stellung derargwöhnischen indischen Machthaber, daß sie sich von jeher gegen feste Ansiedelun-gen ihrer Landsleute gewehrt haben, und es ist ihnen schon lange gelungen, sie so-gar durch Parlamentsgesetze abzuhalten, und Beschränkungen zu unterwerfen, dieden Briten in seiner freien Heimat, als die schnödeste Verletzung seines Geburts-rechts, empören würden, und laut und unwillig hat besonders gegen diese Anma-ßung der Monopolisten die öffentliche Stimme sich erhoben. *) Es wohnen vieleBriten, meist durch Handelsunternehmungen herbeigelockt, in Indien, die unterdem Schutze der Compagnie, jedoch nicht in ihrem Dienste stehen. Nach denGesetzen sind sie in Rechtshändeln nicht den Behörden der Compagnie, sondern dennach 1770 gegründeten königlichen Gerichten unterworfen, aber hinsichtlich ihrerWohnsitze, ihrer Gewerbthätigkeit, ihrer persönlichen Freiheit durch drückendeBeschränkungen gebunden. Man zählt ihrer gegen 1,000,000 im britischen In-dien. Kein Brite konnte seither ohne besondere Erlaubnis der Compagnie nachIndien kommen, und nach seiner Ankunft konnte diese Vergünstigung stets wiederaufgehoben werden. Er konnte kein Landeigenthum erwerben, er durfte sich nichtohne besondere Erlaubnis bis auf fünf Stunden von dem Sitze der Regierung ent-fernen, und ward er jenseit dieser Grenze getroffen, so konnte er ergrissen und ge-fangen gesetzt werden. Bis 1793 hatte die Compagnie keine Gewalt über bri-tische Staatsbürger, und konnte sie nur, wenn sie als Schleichhändler das Han-delsmonopol der Compagnie im Binnenlande störten, aus dem Lande schicken, seitjener Zeit aber ist die Compagnie durch ein Gesetz ermächtigt worden, jeden Bri-ten, ohne irgend einen Grund anzugeben, nach England zurückzuweisen, und wollteer nach seiner Rückkehr in die Heimat gegen die Compagnie wegen Schädigungoder ungerechter Haft Klage führen, so sollte er abgewiesen werden, wenn er nichtbeweisen könnte, daß er gesetzlich in Indien gewesen. An diesem Rechte hat dieCompagnie wie an einem Pfeiler ihrer Macht festgehalten. Und doch beweist die
*) Vergl. Crawfurd, v!e>v ok tlle
tlls free trage sich colonlsstion ok
pres<mt state, anll suture prvspeets vk(London 13Z9, deutsch Leipzig 1530).
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