Druckschrift 
Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
353
Einzelbild herunterladen
 

Dstindisch -chincsischer Handel und ostindische Compagnie 353

eine Art von Erbzins Eigenthümer des Bodens und war seines Besitzes sicher;der Zemindar aber hatte keinen Antrieb, die Verbesserung des Bodenanbaus inseinem Bezirke zu befördern, und obgleich ihm selbst wüstes Land zugetheilt war,so konnte er doch bei der hohen Besteuerung nicht zum Anbau ermuntert werden.Wahrend er gegen gesteigerte Ansprüche der Regierung sich gesichert sah, war derAnbauer gegen die Erpressungen des Zemindars wenig geschützt und fast nie wur-den die Pachtbedingungen redlich beobachtet. In neuern Zeiten wurde der Zemin-dar sogar ermächtigt, einen höhern Antheil des Bodenertrags zu fodern, sobaldder Bauer Verbesserungen gemacht hatte, und diese ganzliche Umkehrung des altenSystems dauernder Besteuerung mußte den Anbau des Landes noch mehr nieder-drücken Die Regierung hielt jedoch den Grundsatz ihres Steuersystems fest, dieHälfte des Rohertrags zu fodern, und daraus allein erklart sich der elende Zustanddes indischen Bauers. Er muß gewöhnlich Geld zu hohen Zinsen borgen, umSaatkorn zu kaufen und die künftige Ernte verpfänden; er kann nichts als denrnin nothdürftigen Lebensunterhalt gewinnen. Die Schwierigkeit, von dem armenBauer den Zins zu erhalten, setzt den Zemindar den strengsten Maßregeln der Re-chÄ gierung aus, welche den Schuldner sogleich aus dem Besitze wirft, und so hat seit> iw der Einführung der dauernden Besteuerung fast das ganze Landeigenthum in Ben-ih s galen seine Besitzer gewechselt. Es wird sogar behauptet, man habe absichtlich auf» vielen verbesserten Besitzungen Rückstände anwachsen lassen, damit bei dem Ver-G kaufe derselben die Pachtungen, wie in solchen Fällen üblich ist, erledigt würden, undM ansehnlichem Ertrag brächten. Die jetzigen Zemindars sind meist Eapitaliften inHm Kalkutta, die ihre Bezirke Verwaltern übergeben, von welchen die Bauern noch här-M ter gedrückt werden als von den alten Abgabenpachtern. Seitdem sind willkürlicheW Züchtigungen und Verhaftungen wieder gewöhnlich, gegen welche Lord CornwallisP durch seine Einrichtungen die Bauern schützen wollte. *) In andern Gegendenm des britischen Indiens, besonders in den neu eroberten Provinzen, ist das SystemZilS lährlicher Besteuerung durch Übereinkunft mit den einzelnen Anbauern eingeführtM worden, von welchen öffentliche Einnehmer die Abgaben erheben. Nach dieserBesteuerungsart werden die Ländereien nicht mehr auf eine Reihe von Jahrengegen einen billigen Grundzins überlassen, sondern es findet stets eine forschendeHi» Einmischung in die Angelegenheiten des Bauers statt. Die Abgabe beträgt dendritten Theil des Rohertrags. Kann der Reiot nach einer Misernte seine AbgabeM nicht bezahlen, so muß seine Dorfgemeinde für ihn einstehen, und von den übrigenn M Anbauern 10 Procent über ihre eigne Rente eintreiben. Der eingeboreneAbgaben-M einnehmer (Dschehsildar) hat das Recht, Strafen aufzulegen und körperliche Züch-tigungen zu verhängen, und er ist zugleich der höchste Policeibeamte seines Be-M ^ks, durch welchen die Beschwerden des Volkes allein an die höhern Gerichte ge-langen können. Diese Besteuerungsart, das Reiotwar genannt, wurde vonMunro (s. d.) in Madras eingeführt, und auch Malcolm zog ein System vor,das nur in einem Lande Eingang finden konnte, wo die Verwaltung seither mitallen Grundsätzen der Staatswirthschaft in offenem Streite gewesen ist. WirP, führen noch ein Beispiel dieser rohen Verwaltungsweise an. An der Westküste von^ Indien wird viel Baumwolle angebaut, welche die Compagnie bisher nach China,!« ausführte. Sie fodert die Hälfte des Ertrags als Steuer, die andere Hälfte aber^ kauft sie von dem Anbauer für einen Preis, den der Richter, der Einnehmer und^ der Handelsresident, Diener der Compagnie, festsetzen. So bedrängt die Lageder Landbauer ist, so furchtbar ist das Elend der unbeschäftigten Armen, die das^ Land durchschwarmen. Bei manchen festlichen Gelegenheiten, erzahlt ein Augen-

' Schätzbare Nachrichten über die Elgenhnt.n des Landbesitzes in Indien gibt

^iickards in seiner Schrift: ,,In<iig, or facts submittell t» illustrate tlie «kararter' oonllltivn vk tlle nstivv inbabitants etc." tchondon 1829).

Conv.-Lex. der neuesten Zeit und Literatur. III. '^3