352 Ostindisch-chinesischer Handel und ostindische Compagnie
wollen, und alle betrachten Indien als einen großen Atzungsplatz, wo fremde Raub-vögel auf ihre Beute schießen und wegfliegen, wenn sie sicher gefaßt ist.
Die Territorialeinkünfte der Compagnie wurden 1828 auf beinahe 23 Mil-lionen Pfund Sterling angeschlagen, wovon über 16 Millionen durch die Grund-steuer und unter den übrigen Einnahmen gegen 4 Millionen durch den Allein-handel mit Salz und Opium gewonnen wurden. Auch der religiöse Aberglaubewird besteuert. Die Regierung erhebt eine Kopfsteuer von jedem nach Dschag-grenat und Dscheia wallfahrtenden Hindu, zu 5 — 14 Rupien, die jahrlich46,006 Pfund Sterling eintragt, und auf gewissen Stellen am Ganges mußjeder Glaubige für die Erlaubniß, sich im heiligen Flusse zu baden, 6 Schillingebezahlen. Die Finanznoth nach dem birmanischen Kriege bewog die Compagnie4826, nachdem frühere ähnliche Versuche mislungen waren, eine Stempelabgabeeinzuführen, die sowol Indier als Briten traf und zu lauten Beschwerden bei demParlament Anlaß gab. *) Diese drückende und ungleiche Abgabe wurde nicht nurauf alle Wechsel, Anweisungen, Rechnungen, Quittungen, Frachtbriefe, sondern inden Provinzen auch auf die in den Processen vorgebrachten Beweisurkunden allerAct ausgedehnt, und selbst bei einem Eigenthum vom geringsten Werths fandkeine Ausnahme statt. Unter allen Abgaben aber ist keine so drückend, keinedurch ihre Größe und Erhebungsart für den Anbau des Landes so verderblich alsdie Grundsteuer. Die Compagnie ist die allgemeine Grundherrin mit bewaffnetenVerwaltern, eine sorglose Verschwenderin, die ihre Hintersassen auf die dürftigsteNahrung herabsetzt. Die Grundsteuer ist ein Erbe der erobernden Mohammeda-ner, die aber im Lande verzehrten, was sie dem Volke nahmen, die trotz ihrerschlechten Besteuerungsart dem Hindu höhere Bildung brachten, sich ansiedeltenund das Land durch Colonisten verbesserten. Was sie durch das Schwert einge-führt hatten, befestigten die Europaer durch Gesetze; aber statt Quellen der Wohl-habenheit hervorzurufen, oder der Gegenwart um künftiger Vortheile willen einOpfer aufzulegen, griffen sie immer die Lebenskeime des Reichthums an. DasLand war ursprünglich in kleine Besitzungen gelheilt und die jahrliche Abgabevom Ertrage des Bodens wurde nach Belieben des Herrschers erhöht oder her-abgesetzt, aber gewöhnlich wurde der Rohertrag in fast gleiche Theile zwischendem Anbauer und der Regierung getheilt. Seit der Gründung der britischenHerrschaft ist eine doppelte Erhebungsart der Grundsteuer üblich, eine festgesetzteund eine periodische Besteuerung. Nach der Eroberung von Bengalen verwandelteLord Cornwallis als Generalgouverneur die unbestimmte Grundsteuer in einedauernde Abgabe. Schon früher gab es in den verschiedenen Bezirken einen vonder Regierung bestellten Einnehmer, Zemindar, dessen Amt allmalig erblich gewordenwar. Er durfte gesetzlich von dem unmittelbaren Anbauer des Bodens, dem Reiot,nicht mehr als die Hälfte des Bodenertrags fodern, und so lange der Bauer seineAbgabe bezahlte, behielt er sein Land. Der Zemindar mußte der Regierung neunAehntheile des erhobenen Bodenertrags abliefern und behielt ein Zehntheil fürseine Mühe. Cornwallis ordnete dieses einheimische Abgabensystem, das der Re-gierung die bequemste Erhebungsart darbot, obgleich der von Andern vorgeschla-gene Ausweg, dem Zemindar gegen Entschädigung seine Ansprüche zu nehmen,und durch Steuereinnehmer von dem Anbauer die festgesetzte Abgabe erheben zulassen, für den Anbau des Landes weit vortheilhafter gewesen wäre. Jeder Ze-mindar mußte mit den Bauern in seinem Bezirke eine Ubereinkunft treffen, undsollte sich, ohne an den Betrag der frühern Leistung gebunden zu sein, nach denörtlichen Gewohnheiten richten, aber sobald die Ubereinkunft geschlossen war, mußteer dem Reiot seinen Pachtbrief (potwü) geben. So wurde der Anbauer gegen
S. ,,^n gppenl to lZn^Isnll SAkUnst tke New Inäisn slamp sct" (Lonton18L5). Wichtig für die Kenntniß der indischen Zustande.