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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
351
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Ostindisch-chinesischer Handel und ostindische Compagnie 351

in Indien wichtige Ämter verwaltet haben, den Schatz ihrer Erfahrung unbe-nutztlassen müssen, wahrend sie sich Handelsgeschäften widmen, die ihnen fremdsind. Die Kaufleute haben, als die reichsten Mitglieder, vorherrschenden Einfluß.Seit der Handel der ostindischen Compagnie unbedeutend geworden ist, sind jedochkaufmannische Kenntnisse eine minder wesentliche Befähigung der Mitglieder die-ser Behörde als in frühern Zeiten, wo ein alter Jndienfahrer ein bedeutenderMann in dem Court war. Der kaufmännische Charakter der ostindischen Com-pagnie ist in der Leitung der Staatsverwaltung untergegangen, daher die Gegen-wart kaufmannischer Mitglieder der Wirksamkeit der Behörde hinderlich gewordenund die Civil- und Militairbeamten der Compagnie keineswegs ein hohes Ver-trauen auf die Verwaltungsgeschicklichkeit des Court ol clirectors setzen. Die Mit-gliedschaft im Correspondenzausschusse ist fast nur Nebenbeschäftigung bei an-dern Berufsarten, da die Geschäfte selbst von nicht verantwortlichen Unterbeamtenbesorgt werden. Ein Director bezieht jährlich 20,000 Pfund Sterling. DerVorsitz in der Versammlung wechselt nach kurzen Fristen. Die zu bestimmtenZeiten stattfindende Wahl der Mitglieder des Court ist eine bloße Förmlichkeit, dadie Wiedcrerwählung gewiß ist. Diese Behörde vermittelt die Verhandlungen mitder Regierung, deren Organ das Lomal <>t'control ist, durch welches die Verfü-gungen der Direktoren den Behörden in Indien zukommen. Das Lourck o5coati-ol gibt das Correctiv eines fast orientalischen Despotismus in der Verwal-tung des britischen Reichs in Indien, indem es die Verantwortlichkeit gegen dasParlament sichern soll. Die Localverwaltung in Indien wird durch die Vorstandeder Präsidentschaften Bengalen, Madras und Bombay geführt. Der von derKrone im Einverständnisse mit den Direktoren ernannte Generalgouverneur vonIndien ist zugleich Präsident von Bengalen, obgleich man schon längst die Nach-thelle einer Verbindung der umfassenden Gesammtverwaltung des unermeßlichenReichs mit der besondern Verwaltung der größten Präsidentschaft erkannt hat.Dem Generalgouverneur steht ein Verwaltungsrath (Council) zur Seite. Sammt-liche Verwaltungsbeamten bestehen aus Männern, die lange, meist von früherJugend in Indien gelebt und sich in verschiedenen Dienstverhältnissen praktischeKenntnisse erworben haben; da aber ein langer Aufenthalt in Indien leicht örtlicheVorurtheile nähren und an Amtsschlendrian gewöhnen kann, so werden die oberstenVerwaltungsämter gewöhnlich Mannern von höherm Range anvertraut, die ihrLeben in einem Kreise zugebracht haben, wo sie von dem Einflüsse der Parteianst'cht. nweniger berührt wurden. In'. en drei Präsidentschaften bestehen die VerwaltnngS-beamten blos aus Europaern, aber obgleich man schon längst die Anstellung vonEingeborenen auch in höhern Ämtern empfohlen hat, so sind doch nur in den neueroberten Gebieten, besonders in Mittelindien (Malwa), Eingeborene in die un-tern Verwaltungstellen aufgenommen worden, und nach dem Zeugnisse des Ge-nerals Malcolm, der diese Maßregel vorzüglich begünstigte, mit dem erfreulichstenErfolge. Die Verwaltung der ostindischen Compagnie war von jeher verschwen-derisch. Es gibt ein? Menge überflüssiger und hoch besoldeter Beamten, und derNepotismus übt den ungemessensten Einfluß. So hat die der Verwaltung derostindischen Compagnie unterworfene Insel St.-Helena mit höchstens 3000 Ein-wohnern einen Gouverneur, einen Verwaltungsrath und 18 hohe Beamte, und dieKosten der Verwaltung betrugen seit 1822 jährlich 120,000 Pfund Sterling.Die Regierung ist nachsichtig gegen ihre Beamten und obgleich der früher gewöhn-lichen Theilnahme derselben all Handelsunternehmungen im Binnenlande durchVerbote gesteuert wurde, so erschwert doch die große Entfernung von den Mittel-punkten der Verwaltung eine strenge Überwachung und begünstigt Willkür und Be-drückung des unglücklichen Volkes. Haben doch alle europäischen Beamten die Hei-mat als den Ruheplatz im Auge, wo sie einst die erworbenen Reichthümer genießen