350 Ostindisch-chinesischer Handel und ostindische Compagnie
noch Kennlniß verbreitet war, das wirksamste Mittel sein, eine Gesellschaft unter-nehmender Kausleute zu bevorrechten, und als spater die öffentliche Stimme sichgegen das Monopol erhob, wie schon unter Cromwell, ergab sich, daß durch Frei-gebung des Handels die in Indien erworbene Macht zum Nachtheil des Mutter-landes wäre erschüttert worden; als aber das Bedürfniß eines freien und großar- jrigen Welthandels mit der erhöhten Civilisation und Gewerbsamkeit und der Ver-breitung des Reichthums immer lauter erwachte, als zugleich die Angelegenheitender ostindischen Compagnie, trotz Ungeheuern Gebietsvergrößerungen, theils durch >Mängel in ihrer Verfassung und durch Fehler in der Verwaltung, theils durch zu-nehmende Mitbewerbung im Handel, in immer tiefern Verfall geriethen, wurdedie Stimme der öffentlichen Meinung desto machtiger, je schwacher ihr Gegner ge-worden war. Die von Pitt 1784 eingeführte Verfassung ließ das Handelsmono-pol der ostindischen Compagnie unangetastet, und begnügte sich durch eine, mitdem Ministerium verbundene Behörde (öosrcl ok coMro!) den Einfluß der Kroneauf die der Compagnie überlassene Verwaltung des britischen Reichs in Indien zusichern. Diese Anordnungen sind das seitdem bestehende Verfassungsgesetz; beider 1813 aber auf 20 Jahre gewahrten Erneuerung des Freibriefs der Compag-nie wurde die Volksiimme so weit beachtet, daß der Handel mit Indien allen Bri-ten unter gewissen Bedingungen gestattet ward, der Alleinhandel mit Chinaaber der Compagnie blieb. Es ist noch nicht lange, daß die ostindische Compag-nie, als des Großmoguls legitime Nachfolgerin, Anspruch auf die unbeschrankteHerrschaft über Indien machte, aber obgleich sich die englische Regierung auch infrühern Zeiten bei allen Verleihungen die Obergewalt vorbehalten hatte, so wurdedoch erst 1813 von dem Parlamente der Grundsatz bestimmt ausgesprochen, daßdie Souverainetät über die in Indien erworbenen Besitzungen unbestritten derKrone der vereinigten Königreiche Großbritannien und Irland gehört.
Die politische Macht und die Handelsverhältnisse der osiindischen Compag-nie standen bis auf diesen Augenblick in der innigsten Wechselwirkung, und wirkönnen nicht zu einer klaren Ansicht der Handelsmacht gelangen, wenn wir nichtdie Eigenthümlichkeiten der Verwaltung des britischen Reichs in Indien betrach-ten. „Unser Reich in Indien", sagt der im Mai 1833 gestorbene General Mal-colm (s. d.), „hat wenig Ähnlichkeit mit irgend einer Macht, die es je gegeben."Die Inhaber von 2500 verkauflichen Actien bilden die ostindische Compagnie. EinActienbetrag von 500 Pfund Sterling gibt das Stimmrecht in der Versammlungder Theilnahmer (0ourt ofproprietnrs), welche als berathende Behörde die voll-ziehende Gewalt überwachen soll, aber erst in neuern Zeiten, als der Untersuchungs-geist erwacht war, mehr Einfluß zu gewinnen suchte, während früher die Aktien-inhaber sich um die allgemeinen gesellschaftlichen Angelegenheiten weniger beküm-merten, wenn sie ihre Dividende bezogen hatten, die gesetzlich nicht über 10^ Pro-cent steigen darf. Die verfassungsmäßige vollziehende Gewalt bildet die Versamm-lung der 24 Direktoren (Oonrt «1 cllrecwrs), die im ostindischen Hause in derLeadenhallstreet zu London ihren Sitz hat. Sie besteht aus reichen britischen Kauf-leuten und aus Männern, die sich aus dem Civil- und Militärdienst der Compagniezurückgezogen haben und im Vaterlande das Erworbene verzehren. Diese Zusam-mensetzung kann allerdings den Vortheil haben, europäische und orientalische Vor-urtheile zu Neutralismen. Die eigentlichen politischen Verwaltungsgeschäfte sindnach altem Herkommen den 11 ältesten Direktoren mit Einschluß des Präsidentenund Vicepräsidenten übertragen. Sie bilden den Correspondenzausschuß. Dieübrigen Mitglieder sind in mehr oder minder beschäftigte Ausschüsse für die Han-delsangelegenheiten vertheilt. Gewöhnlich dauert es zehn Jahre, ehe ein Direk-tor nach seinem Eintritt in die Behörde Mitglied des Correspondenzausschusseswird, eine Einrichtung, die den oft beklagten Nachtheil hat, daß Manner, die