Öffentl'chkeit
Z27
schlich verboten, sie bekannt zu machen; die Sitte ist aber starker als d.^s Gesetz, undes wird dem Publicum nicht nur der Zutritt auf den Galerien gestattet, sondernauch den Schnellschreibern der Zeitungen werden zweckmäßige Platze angewiesen.!!^! In Deutschland wurden ehedem die landständischen Verhandlungen mit großer
^ Geheimnißkrämerei betrieben, aber in den seit 1815 zu Stande gekommenen Verfas-sungen ist das Princip der Öffentlichkeit immer mehr herrschend geworden. Zwarwurde in den ersten derselben die Öffentlichkeit der Sitzungen nicht angenommen(Nassau; Weimar), und auch späterhin blieben die kleinern Staaten bei diesemGrundsätze; aber sie hoben doch die Geheimhaltung der Verhandlungen auf(Nassauisches Patent vom 1. Sept. 1814), und die meisten ständischen Ver-handlungen sind durch den Druck mit mehr oder weniger Vollständigkeit bekanntgemacht worden. Die Verfassungen der größern Staaten gaben den SitzungenOcffentlichkeit,wiewol zum Theil nur eine beschränkte: Baiern (Edict vom 26. Mai1818, Tit. II, §. 7, und vom 28. Febr. 1825, tz. 37); Großherzogthum HessenNi Versassungsurkunde, §. 99, 100); Würtemberg (Verfassungsurkunde, tz. 167);stdet Baden (Verfassungsurkunde, §. 78); Königreich Sachsen (Verfassungsurkunde,Tis h. 135); Kurhessen (Versassungsurkunde, tz. 77); Braunschweig (Geschäftsord-Ltzk nung der Stande vom 12. Ott. 1832, §. 52). Auch in dem mit den Ständen>G verglichenen neuen hanöverischen Entwürfe der Versassungsurkunde ist die Öffent-lichkeit der Sitzungen als Regel angenommen. Die dänischen und würtembergi-schen Ständeversammlungen erweckten vermöge dieser dem Volke gestatteten un-mittelbaren Theilnahme sogleich ein großes und allgemeines Interesse, und mansah wohl, daß, wenn man auf dieser Bahn fortschritte, bald ein neuer Geist in dasganze Staats- und Volksleben eindringen werde. Daher war auch schon 1819schr die Rede davon, die Sitzungssäle der Stände durch eine gemeinschaftliche Ver-abredung der deutschen Regierungen wieder zu schließen, indessen beschränkte mansich doch bei den Ministerialconferenzen zu Wien (1820) auf die Bestimmung:daß, wo die Öffentlichkeit landstänoischer Verhandlungen durch die Verfassung ge-stattet sei, durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden müsse, daß die gesetzli-chen Grenzen der freien Äußerung weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei de-ren Bekanntmachung durch den Druck auf eine die Ruhe des einzelnen Bundes-staats oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritten würden(Schlußacte, Art. 59). Die verhängnißvollen Ereignisse des Jahres 1830, dasEntstehen neuer Verfassungen in Kurhessen, Sachsen, Braunschweig, Hanover,das regere Leben, welches sich in allen constitutionnellen Staaten Deutschlandshervorthat, gab auch der Öffentlichkeit der landständischen Verhandlungen einenneuen Werth in den Augen der Völker. In Weimar wurde den Ständen einePetition mit zahlreichen Unterschriften übergeben, worin um Öffentlichkeit derVerhandlungen gebeten wurde. Die Regierung hatte sich früher für dieselbe er-klärt, und im Landtage war die Mehrheit der Stimmen dafür, indeß lehnte dies-mal die Regierung den Antrag ab. Die Bundesversammlung sah auch in derÖffentlichkeit der Sitzungen und in dem Aufschwünge, welchen die landständischcnVerhandlungen in ihrer Wechselwirkung auf die öffentliche Meinung nahmen,eine der Ursachen der größern Aufregung der Gemüther. Daher wird in dem 5. Ar-^ tikel der Beschlüsse vom 28. Jun. 1832 jener 59. Artikel der Schlußacte von 1820wiederholt, und hinzugesetzt, daß sämmtliche Bundesregierungen die Verpflichtunghaben und sich anheischig machen, jede nach Maßgabe ihrer innern Verfassung.Ait Anordnungen zu treffen und zu handhaben, daß in den standischen Versamm-lungen Angriffe auf den Bund verhütet oder ihnen Einhalt gethan werden^ könne. Es wird in diesem Beschlüsse auf die innere Verfassung jedes einzelnens. Bundesstaats verwiesen, und diese gewährt freilich meist kein anderes Mittel als's die Auslösung der Standeversammlung. Die Öffentlichkeit an sich wird durch jene