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Dritter Band (1833) M bis R
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325
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Öffentlichkeit 325

Napoleon's, daß er wol zuweilen den Glanz seiner Siege zu vergrößern, nie aberseine Niederlagen geringer darzustellen suchte. Es gibt schlechterdings keinen Zweigdes Staatslebens, in welchem nicht volle Öffentlichkeit für heilsam und sogar fürunentbehrlich geachtet werden müßte, vorzüglich sind es aber Rechtspflege undlandständische Verhandlungen, welche ihrer am meisten bedürfen und durch sie al-lein den höhern und edlern Theil ihres Zwecks erreichen können. Denn bei derRechtspflege ist doch das gewiß nicht die Hauptsache, daß dem Einzelnen sein Rechtwiderfahre, sondern daß das gesammte Volk die Herrschaft der Gerechtigkeit er-kenne und fühle; bei den landstandischen Verhandlungen ist aber auch nicht dasRechnen und Sparen, und das Fördern der Gesetzgebung das Wichtigste, sonderndas Bewußtsein, zu welchem Regierung und Volk gelangen, es werde nicht unterdem Verwände des gemeinen Wohls für Privatzwecke gearbeitet, und es werdeüberall nach wohl erwogenen, aufrichtig ausgesprochenen Vernunstgründen, nichtnach Willkür und eigensüchtigen Absichten verfahren.

So wenig aber diese Unentbehrlichkeit der Öffentlichkeit an sich bestritten wer-den kann, so Manches läßt sich doch über die bestimmtere Form derselben sagen. Esfolgt bei der Rechtspflege aus der Nothwendigkeit der Öffentlichkeit nur, daß jederBetheiligte den Gang der gerichtlichen Verhandlung in allen ihren Theilen übersehenund sich gegen alles Nachtheilige vollständig und frei verchcidigen könne; aber eS folgtnicht daraus, daß jedes Verhör eines Verdachtigen oder eines Zeugen vor den Augendes Publicums oder des versammelten Gerichts vorgenommen werden müsse, unddaß die Genossen des Angeschuldigten ein Recht hatten, durch eine solche Öffentlich-keit die Mittel zu erlangen, Beweise des Verbrechens auf die- Seite zu schassen,Zeugen zu gewinnen oder zu schrecken, oder sich selbst, wenn der Verdacht sich ge-M» gen sie lenkt, bei Zeiten aus dem Staube zu machen. Auch bei den landstandi.sib) schen Verhandlungen ist es nur im Allgemeinen unumgänglich nöthig, daß dieselbenMfm von dem Lichte der Öffentlichkeit erwärmt und gereinigt werden, aber darüberKsuck laßt sich gar wohl streiten, od es hinreichend sei, die Öffentlichkeit dadurchAM zu gewähren, daß genaue und vollständige Protokolle durch den Druck bekanntMm gemacht werden, oder ob schlechterdings die Thüren des Saals geöffnet und,UW Jedem der Eintritt gestattet werden müßte. Allerdings wird man zugestehench!md>'! müssen, daß eine volle und uneingeschränkte Öffentlichkeit, also auch die un-M,i? mittelbare der Sitzungen zu den vollkommenern Einrichtungen gehöre; alleinMM darüber wird auch eigentlich nicht gestritten, sondern, weil man doch auch geste->Mr hm muß, daß nicht Alles, was zum Ideal einer Staatsverfassung gehört, demn Ms gegenwartigen Zustande gemäß sei, so ist die Frage eben die, ob einer solchen unein-Dsuc geschränkten und unmittelbaren Öffentlichkeit unter den vorliegenden Umständenerhebliche Bedenken entgegenstehen. Eines ist dabei auch außer allem Zweifel,nämlich daß die Öffentlichkeit der Sitzungen durch die Veröffentlichung der Pro-tokolle und der übrigen Verhandlungen nicht ersetzt, und daß vielmehr die grö-bst!, ßere Öffentlichkeit aus diesem Wege erreicht wird, sodaß es ein großer Verlust wäre,M wenn man die Sitzungssäle öffnete, sich aber dann nicht mehr darum bekümmerte,wie die Verhandlungen zur Kenntniß des übrigen Volkes gebracht würden. DasM geht in großen Staaten wohl an, wo eine so große Zahl dabei interessirt ist, daß dieM Bekanntmachung durch Tagesblätter eine sich hinlänglich belohnende Privatunter-M nehmung ist ; aber für die mittlem und kleinern Staaten ist dies nicht ausreichend,M und der vfsicielle Druck der Verhandlungen durchaus nothwendig. Allein wenn auchKKisi düsc Form der Öffentlichkeit einem größern Theile des Landes zu statten kommt, undM überdies die Mittheilungen nur auf diese Weise in der Zukunft benutzt werden kön-M ^ üegt doch auch in der Öffentlichkeit der Sitzungen das vorzüglichste Mittel,

M ^ ^ Bürgschaft dafür, daß die Mittheilung durch den Druck getreu und voll-M ständig erfolge. Jene Bekanntmachung durch den Druck ist ohne öffentliche