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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
268
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268 Niederlande seit dem Jahre l829

in sechs Artikeln und eiktem erläuternden Artikel, abgeschlossen und unterzeichne!den der König der Niederlande am 2?. im Haag ratificirte, worauf in Londonam 29. Mai die Ratificationen der drei Höfe ausgewechselt wurden. Der ersteArtikel dieses Vertrags setzte fest: Gleich nach Auswechselung der Ratificationender Convention werden der König der Franzosen und der König von Großbritan-nien das auf die Schiffe und Waaren von Unterthanen des Königs der Nieder-lande gelegte Embargo aufheben und die angehaltenen Fahrzeuge sammt Ladun-gen ihren Eigenthümern zurückstellen lassen. 'Art. 2. Zu gleicher Zeit sollen dieniederländischen Militairs, sowol von der Marine als von der Armee, welchegegenwärtig in Frankreich festgehalten werden *), mit ihren Waffen, Gepäck,Wagen und Pferden, in die Staaten des Königs der Niederlande zurückkeh-ren. Art. 3. So lange die Verhältnisse zwischen Holland und Belgien nichtdurch einen Definitivvertrag geordnet find, verpflichtet Se. königlich niederlän-dische Majestät sich, die Feindseligkeiten mit Belgien nicht wieder anzufangen unddie Scheldeschiffahrt völlig frei zu lassen. Art. 4. Unmittelbar nach Auswechselungder Ratificationen dieser Convention soll die Schiffahrt auf der Maas dem Handelgeöffnet werden, und bis ein definitives Reglement deshalb zu Stande gebracht ist,den Bestimmungen der mainzer Convention vom 31. März 1831 in Betreff derRheinschissahrt, soweit solche auf die Maas angewendet werden können, unterwor-fen sein. Die Communicationen zwischen der Festung Mastricht und der Grenzedes nördlichen Brabants, sowie zwischen besagter Festung und Deutschland sollenfrei und ungehindert sein. Art. 5. Die contrahirenden Theile verpflichten sich,unverzüglich mit einem Desinitivvertrage sich zu beschästigen, welcher die Verhält-nisse zwischen den Staaten Sr. Majestät des Königs der Niederlande, Großher-zogs von Luxemburg, und Belgien feststellen soll. Sie werden die Höfe von Ost-reich, Preußen und Rußland einladen, dazu mitwirken. (Der l». Art. betraf dieZeit der Ratification). Der erläuternde Art. lautete so:Es ist zwischen den ho-hen contrahirenden Theilen verabredet, daß die im Art. 3 der Convention vomheutigen Tage enthaltene Bestimmung, hinsichtlich des AufHörens der Feindseligkei-ten, das Großherzogthum Luxemburg und den einstweilen von den belgischen Trup-pen besetzten Theil des Limburgischcn in sich begreift. Auch ist verabredet, daß biszur Abschließung des Defi'nitivvertrages die Schiffahrt der Schelde so stattfindensoll, wie sie vor dem 1. Nov. 1832 bestand." Natürlich waren die Belgier mitdiesemEinstweilen" nicht sehr zufrieden, und die Opposition fand auch inFrankreich viel daran zu tadeln. Die provisorische Freiheit der Schelde- undMaasschiffahrt, sagten französische und belgische Blätter., sei ein precairer Vor-theil, da Belgien stets unter der Last derselben Ungewißheiten und Verlegenheitenbleibe; lasse doch der Vertrag selbst die Gebiets- und Unabhängigkeitssrage instatu yuo! Ein Vertrag, der die Schelde für frei erkläre, und dennoch den Hol-landern das linke Scheldeufer lasse, müsse den Keim seiner Auflösung in sichtragen. In Antwerpen begriff man die Vortheilt, welche der Vertrag demHandel bringen werde; Holland sei dadurch den Produkten Hennegaus und Lüt-tichs wieder geöffnet, und der statu« <^uo für Belgien in Bezug auf den Gebiets-besi'tz und die Zahlung des Theils der Schuld, die durch den Vertrag vom 15.Nov. 1831 demselben auferlegt war, günstig; indeß bleibe dieser Tractat vom15. Nov., von welchem nie abzugehen, die belgische Regierung feierlich verspro-chen hätte, in seiner gegenwärtigen und künstigen Vollziehung gefährdet. Dasprovisorische Arrangement erkenne weder die Unabhängigkeit Belgiens, noch Leo-pold als König an; es benehme Belgien die freie Entscheidung über Frieden oderKrieg und mache den Willen der Regierung unwirksam. Namentlich hebe dasselbe

*) Der Ausdruck Kriegsgefangene war unpassend, weil zwischen Niederland undFrankreich kein Krieg stattgefunden hatte.