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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
260
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2W Niederlande seit dem Jahre i829

Küste aufgehoben. Nun begannen in London die Unterhandlungen der Conferenzüber die gänzliche Trennung Belgiens von Holland; jedoch erklärt? das Protokollvom 20. Dec. 1830, daß die deshalb zu treffenden Einrichtungen durchaus nichtdie Rechte verletzen sollten, welche der König der Niederlande und der deutscheBund auf das Großherzogthum Luxemburg besaßen. Hierauf ward vorläufig eineAbgrenzungslinie zwischen den beiden Staaten gezogen, und dem Könige der Nie- iverlande die alte Grenze des ehemaligen souverainen Staats der vereinigten Nie-derlande, sowie sie 1790 bestanden hatte, eingeräumt, folglich blieben das in dem !Friedensvertrage Hollands mit der französischen Republik vom 16. Mai 1795 H, lvon der Republik der vereinigten Niederlande an die französische Republik abgetre-tene holländische oder Staatssiandern (am linken Ufer der Scheide), sowie Ma-stricht und Venloo bei Nordniederland; jedoch sollten die Verfügungen der wienerCongreßacte (Art. 108117) in Beziehung auf die freie Flußschiffahrt, aufdiejenigen Flüsse, welche das holländische und das belgische Gebiet durchlausen,angewendet, auch eine gegenseitige Austauschung der Enclaven und eine billigeTheilung der Staatsschuld bewirkt werden. Wie nun Belgiens Ansprüche ausdas linke Scheldeufer, Mastricht und Luxemburg theils beseitigt, theils gemäßigtworden sind, ist in dem Artikel Londoner Conferenz gesagt worden. Wie-derholen müssen wir jedoch die Thatsache, daß der König der Niederlande durchdas Protokoll vom 18. Febr. 1831 ohne Einschränkung den hinsichtlich der Tren-nung Belgiens von Holland durch die Conferenz getroffenen Anordnungen (An-hang ^ zum 1?. Protokoll) beitrat, daß aber Belgien dessenungeachtet, obwolzur unbedingten Annahme dieser Trennungsgrundlage aufgefodert, wesentlicheAbänderungen derselben in den als Friedenspräliminarien aufgestellten 18 Artikelndes 26. londoner Conferenzprotokolls erlangte. Dies bewog den König der Nie-derlande, durch seinen Minister der auswärtigen Angelegenheiten in einer Note vom12. Jul. 1831 gegen die 18 Artikel zu protestiren. Außerdem hatten seine Ge-sandten in London durch eine Note vom 22. Zun. noch erklärt, daß ein Indivi-duum, wenn es, ohne vorher die Trennungsacte unterzeichnet zu haben, die Sou-verainetät Belgiens annähme, sich dadurch allein in eine feindliche Stellung gegenden König versetze und als der Feind desselben betrachtet werden müsse. DerKönig beharrte daher bei seinem schon früher erklärten Vorbehalte, seine AufluchtZu seinen eignen Hülfsmitteln zu nehmen und einer Nachgiebigkeit ein Ziel zu setzen,die weder mit der äußern und innern Sicherheit des Staats, noch mit den schonso sehr beeinträchtigten Interessen seiner treuen Unterthanen vereinbar sei. Dieunbedingte Freiheit der Scheldeschissahrt, sagten holländische Blätter, und derenungehinderteFortsetzung in den Rhein, welche unter Anderm in den 18Artikeln ange-nommen sei, wäre zwar dem Interesse Deutschlands völlig angemessen, allein gleich-Zeitig mit der freien Rheinschissahrt würde sie nicht verfehlen, dem holländischenHandel den Todesstoß zu versetzen und Holland die Mittel zu benehmen, fernerhindie großen Staatsausgaben und die ungeheure Schuldenlast zu tragen, die ihmnach seiner Trennung von Belgien zufallen. Hierzu kamen noch von Seiten derzuchtlosen belgischen Truppen die beleidigendsten Herausfoderungen und fast .tag-liche Einfälle in das Gebiet von Nordbrabant und Seeland. Der belgische Mer-muth bedrohte fortwährend insbesondere Mastricht und die Citadelle von Antwer-pen durch militairische Demonstrationen. Durch dies Alles ward das Nationalge-fühl der Hollander tief empört, und Heer und Flotte harrten ungeduldig auf den

*) Dieser Tractat, erklärte die Conferenz, gebe als eine res inter allos acta,dm Belgiern kein Recht auf die genannten Landstriche und Orte.

**) Herr von Wangenheim hat des Prinzen Leopold Entschluß, die Krone vonBelgien auf die Grundlage der 18 Artikel auch ohne die Zustimmung des Königsvon Holland anzunehmen, a. a O. S 8 fg. erklärt und vertheidigt.