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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
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Neuenburg

diesem von der preußischen Monarchie weit entfernten und Frankreich blosgestelltenLandestheile die Neutralität, welche man der Schweiz in Wien garantirte, zuzu-sichern, wurde das Fürstenthum der Eidgenossenschaft einverleibt, nicht ohne bit-tere Bemerkungen ü»er diese Zwitternatur des 21. Cantons von Seite der patrio-tischen Partei in der Schweiz, welche in den neuenburgischen Abgeordneten auf derTagsatzung stets nur preußische Beobachter erblickte.

Die am 18. Iun. 1814 erlassene Verfassungsurkunde des Königs von Preu-ßen bestimmt: 1) Daß die Könige von Preußen das Fürstenthum Neuenburg inseiner vollkommenen Unabhängigkeit behalten, es nicht verringern, oder einem jun-gem Prinzen als Eigenthum überlassen, noch als Lehen oder Afterlehen an Jemandübertragen sollen. 2) Die freie Ausübung der protestantischen und katholischen Re-ligion, über welche der König sich förmlich die landesherrliche Obergewalt vorbe-hält, soll erhalten und geschützt bleiben. 3) Jeder Unterthan oder Einwohner desFürstenthums kann, ohne dadurch sein Bürgerrecht, oder die Besugniß zu verlieren,in seine Heimat zurückzukehren, das Land verlassen und sich anderswo ansiedeln,auch in Kriegsdienste fremder Mächte treten, wenn diese sich nicht im Kriege mitdem Fürsten befinden. 4) Blos im Lande angesessene Unterthanen können Civil-und Militairstellen bekleiden; nur die Stelle des Gouverneurs macht eine Aus-nahme. 5) Es wird vollkommene Handelsfreiheit zugesichert. 8) Der stutusdes Jahres 1815 hinsichtlich der Verwaltung und Rechtsordnung wird bestätigt.7) Die Policeiordnungen gehen vom Fürsten aus. 8) Kein Unterthan oder Ein-wohner des Fürstenthums darf in VerHaft gebracht werden, ohne ein Urtheil dervier Menestrals und in den übrigen Gerichtsbezirken ohne ein Urtheil, welches we-nigstens von fünf Richtern der Gerichtsstelle des Ortes, wo das Vergehen stattfand,unterzeichnet worden ist. Wenn Jemand auf der That ergrissen, oder wegen einesschweren Verdachts angehalten wird, darf der VerHast nicht länger als dreimal 24Stunden dauern. Nach Ablauf dieser Zeit soll der Angeklagte entweder freigelas-sen oder nach dem Beschlüsse des Gerichts gefangen gesetzt werden. Einziehungund Sequestration der Güter findet unter keinem Vorwande statt. 9) Keine neueAuflage oder Abgabe darf anders als vermöge eines Gesetzes erhoben werden.10) Alle Einwohner vom 18. bis 50. Jahre sind wassendienstpflichtig; sie könnenaber in den wirklichen Dienst zu keinem andern Zwecke gefodert werden, als zur Er-haltung der öffentlichen Ordnung und zur Landesvertheidigung. 11) Das beweg-liche und unbewegliche Eigenthum der Staatsunterthanen, Einwohner und Corpo-rationen darf unter keinem Vorwande verletzt werden. 12) Die Landstände wer-den als gesetzgebende Behörde und Nationalrath hergestellt und die Stellvertretungjedes Bezirks ist nach seiner Wichtigkeit und Bevölkerung festgesetzt. Diese allge-meinen Landftände (lLuckiences geuerules) bestanden bis 1831 aus 75 Gliedern,von welchen der König 45 und die verschiedenen Bezirke des Fürstenthums nur 30ernannten. Jeder Staatsunterthan, der das 22. Jahr erreicht, weder Bank-rott gemacht hat, noch von einem Eriminalurtheil betroffen worden ist, noch Ar-menunterstützung genießt, ist Wähler. Kein Gesetz darf ohne die Zustimmung derLandstände erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden Sie wachen über dieHandhabung der Verfassung, und am Schlüsse jeder Sitzung werden sie im Na-men des Fürsten aufgefodert, Dasjenige zu eröffnen, was nach ihrer Ansicht zurBeförderung der öffentlichen Wohlfahrt beitragen könnte. Die Beschlüsse derLandstände treten nicht in Kraft, bis sie der Fürst genehmigt und bekannt gemachthat. Der Gouverneur versammelt die Landstande, so oft er es für nöthig findet;jedoch dürfen mehr nicht als zwei Jahre zwischen dem Schluß einer Sitzung undder Eröffnung der folgenden verfließen. Die von den Bezirken gewählten Land-stände sind lebenslänglich. Die vollziehende Gewalt steht allein dem Fürsten zu;er Hat, außer dem Gouverneur, einen gewöhnlich aus 21 Gliedern bestehenden