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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
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Neuenburg

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D--

M

das ösireichische Italien unersetzlich und der östreichischen Armee nicht weniger em-pfindlich war. (17)

Neuenburg, französisch Neufchatel, souveraines preußisches Fürsien-thum und 2t. Canton der Schweiz. Dieses in den Ketten des Jura und amNeuenburgersee liegende, westlich von dem französischen Departement Doubsbegrenzte, 16 HZM. große und von 54,600 größtentheils reformirten, franzö-sisch redenden, arbeitsamen, thätigen und kunstsinnigen Menschen bewohnte Landwar ursprünglich ein Theil des arelatischen, spater des burgundischen Reiches, wurde1288 von dem Grasen Rudolf an das deutsche Reich abgetreten, vom Kaiser an Jo-hann von Chalons, Herrn von Arlay verliehen, der es wieder als Afterlehen demGrafen Rudolf übertrug. Durch Vermahlung der Tochter des letzten Grafen vonNeuenburg kam es 1373 an einen Grafen von Nidau, von diesem an die Grafenvon Freiburg, nach deren Erlöschen es an den nächsten Verwandten derselben, denMarkgrafen Rudolf von Hochberg fiel, obgleich der Prinz von Chalons-Orange,als Lehnherr, Ansprüche machte, und 1504 wurde die Grafschaft der Johanna vonChalons, welche an Ludwig von Orleans, Herzog von Longueville, vermahlt war,als Mitgift gegeben. Die Neuenburger hatten damals bereits mit mehren eidgenössi-schen Standen, mit Solothurn seit 1369, mit Bern seit 1406, mit Luzern seit 1501Bündnisse zur Erhaltung ihrer Rechte und Freiheiten geschlossen. Als Ludwig vonOrleans 1512 im Mailandischen die Waffen gegen die Schweizer führte, nahmenjene Cantone die Grafschaft Neuenbürg in Besitz, gaben sie jedoch auf Verwendungdes Königs von Frankreich 1529 der verwitweten Herzogin von Longueville unterdem Vorbehalt der Rechte und Freiheiten des Landes und der eidgenössischen Ver-trage zurück. Nach der Erlöschung des Hauses Longueville im Mannsftamme,fiel die Grafschaft durch Berns Vermittlung an die Schwester des letzten Herzogs,eme verwitwete Prinzessin von Nemours. König Wilhelm III. von England, desHauses Chalons nächster Erbfolger, überließ seine lehnherrlichen Rechte aus dasFür-stenthum Neuenburg 1694 dem Kurfürsten von Brandenburg, nachherigem Königevon Preußen. Nach dem Tode der Herzogin von Nemours 1707 meldeten sichviele Erbpratendenten, aber die Stände des Landes, die 24 Richter des Fürsten-thums Neuenburg und der Grafschaft Vallendis (Valengin), prüften die An-sprüche und erkannten König Friedrich I. von Preußen als den rechtmäßigen Erbendes Hauses Chalons. Der König von Preußen beschwor die Verfassung und Frei-heiten des Landes und übte seine Rechte als Fürst durch einen königlichen Statthal-ter und durch einen aus Eingeborenen gewählten Staatsrath. Ein Jahrhundertlang dauerte dieses Verhältniß. Die Neuenburger bewiesen sich stets eifersüchtigauf ihre Rechte und litten keine Eingriffe und Beeinträchtigungen, und 1766 kames wegen der Verpachtung der Gefälle zu einem förmlichen Aufstund, in welchemder Bevollmächtigte des Königs, Gaudot, ermordet wurde. Die Eidgenossen hal-fen dem Könige und wurden Werkzeuge zur Unterdrückung der alten Rechte derNeuenburger, welche jedoch später von Friedrich II. wiederhergestellt und sogar er-weitert wurden. Friedrich Wilhelm lll trat 1807 durch den tilsiter FriedensschlußNeuenburg an Napoleon ab, und dieser verlieh es, als souveraines Fürstenthum,dem Marschall Alexander Berthier, welcher in der Verfassung des Landes wenigänderte. Das Volk befand sich im Ganzen so glücklich als unter der preußischenVerwaltung, welche stets größtentheils in den Händen einiger adeligen Familiender Stadt Neuenburg lag; überdies gewannen die Gewerbe durch die Verbindungmit Frankreich und vorzüglich in Folge der Continentalsperre an Umfang undBlüte. Als durch den pariser Frieden das Fürstemhum an Preußen zurückfiel undes am 2. Jul. 1814 diesem aufs Neue huldigen mußte, gab es im Lande einestarke französische Partei, welche lieber französische Bürger als preußische Unterlhanen sein wollten. Vielleicht zur Beruhigung dieser Partei, und auf jeden Fall