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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
221
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Naturforscher-Versammlungen 221

nach Gemeinden organisirt, jedoch kann in den aus mehren Gemeinden bestehen-den Cantonen die Nationalgarde in Cantonnalbataillons gebildet werden, wenneine Ordonnanz des Königs es vorgeschlagen hat. Die Nationalgarde besteht imganzen Königreiche. Der König kann die Nationalgarde in Gemeinden, die einenoder mehre Cantons bilden, auf ein Jahr, und auf drei Jahre in den Landgemein-den aufheben. Nach Verlauf dieser Zeit muß sie wiederhergestellt werden, oderein neues Gesetz die Verlängerung dieser Frist bestimmen. Auch der Präfect kannsie provisorisch suspendiren, wenn sie sich den bürgerlichen Behörden widersetztoder sich in Handlungen der Verwaltung einmischt. Diese Verfügung wirkt abernur auf zwei Monate, wenn nicht der König die Aufhebung ausspricht. Auchkann der Prafect die jahrlichen Waffenübungen aufheben, nur muß er in solchenFallen sogleich dem Minister des Innern Bericht erstatten. Die Nationalgardeist in der Regel der bürgerlichen Behörde unterworfen, außer in den gesetzlich be-stimmten Fallen, wo sie berufen ist, in ihrer Gemeinde oder ihrem Cantone acti-ven Militairdienst zu leisten und von den bürgerlichen Obrigkeiten unter die Be-fehle der Militairbehörden gestellt worden ist. In der Nationalgarde können nichtdienen Richter und Policeibeamte, die befugt sind die öffentliche Macht aufzubie-ten. Auch sind nicht dienstfähig Geistliche, Zöglinge der großen Semknarien, mwirklicher Dienstthätigkeit stehende Kriegsleute, die Arbeiter in Seehäfen undZeughäusern, die Soldaten der Municipalwache und anderer besoldeten Corps, dieDouaniers, einige andere Ausnahmen ungerechnet. Vom gewöhnlichen Diensiekönnen sich, auch wenn sie eingeschrieben sind, die Mitglieder beider Kammern unddie Mitglieder der Gerichtshöfe lossagen. Einstehen für den gewöhnlichen Dienstist nur unter nahen Verwandten gestattet; Mitglieder derselben Compagnke kön-nen nur ihre Diensttour tauschen. Unter der Leitung der Friedensrichter wird inden Cantonen eine Revisionsjury errichtet. Sie besteht aus dem Friedensrichter,einem Präsidenten und 12 durch das Loos bestimmten Geschworenen, welche ausder Liste der von jeder Compagnie gewählten Nationalgardisten, die "35 Jahre altund des Lesens und Schreibens kundig sind, gewählt werden. Die Geschworenenwerden halbjährlich erneut. Sie entscheiden über Einschreibung in die Listen derNationalgarde und über verschiedene den Dienst betreffende Leistungen. Zur Gül-tigkeit ihrer Aussprüche wird die Anwesenheit von sieben Mitgliedern mit Einschlußdes Präsidenten und absolute Stimmenmehrheit erfodert. Vor ihren Entschei-dungen findet keine Berufung statt. Corporate, Unteroffiziere und Offiziere biszum Lieutenant werden von der Nationalgarde erwählt, die übrigen Offiziere abervon dem König ernannt. Durch einen besondern Artikel des Gesetzes wurde dieWürde eines Oberbefehlshabers der Nationalgarden, über welche der Entwurf ge-schwiegen hatte, auf einen von der Mehrheit der Kammer angenommenen Antragunterdrückt, der in den damaligen Verhältnissen der Parteien seine Erklärung fin-bet. (Vgl. Lafayette.) Die mobile Nationalgarde begreift die Bürger vonA!>' 20 30 Jahren, die aber nur durch ein Gesetz zum Dienste berufen werdenkönnen, oder wenn die Kammern nicht versammelt sind, durch eine Ordonnanzdes Königs, die über in der nächsten Sitzung zum Gesetz erhoben werden muß.Sie soll eine Hülfsmacht des stehenden Heers bei der Verteidigung des Landessein, und sieht, sobald sie gebildet ist, unter dem Militairbefehl.

Naturforscher--Versammlungen. Der Zweck der Versamm-lungen der deutschen Naturforscher und Ärzte ist, Gelegenheit zugeben, theils sich näher kennen zu lernen und dadurch einen mildern und raschernwissenschaftlichen Verkehr herzustellen, theils Ideen auszutauschen und gemachteEntdeckungen zu sichern. Es ist unnöthig, alle aus einer solchen öftern Zusammen-kunst entspringenden Vortheile hier auseinanderzusetzen, um so mehr, da sie bereitsnickt blos von Deutschland, sondern von ganz Europa anerkannt sind. Die ersteAn-