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Nationalgarde
ftitutionnellen Monarchie für unvereinbar hielt, so nahm er jene Würde doch an, alsLudwig Philipp in der berühmten Versammlung auf dem Stadthause zu Paris sieihm antrug, aber nach seiner Versicherung mit dem Entschlüsse, sie niederzulegen,sobald er sie nicht mehr für nothwendig halte.
Die Nationalgarde war bei dem Anfang der Herrschaft der neuen Charte fastin allen Städten Frankreichs nach dem Gesetze von 1791 provisorisch eingerichtet,bekleiderund bewaffnet; aber die Nothwendigkeit, die Anstalt mit den neuen Ver-fafsungsformen in Einklang zu bringen, bewog die Regierung bald nach ihrer Ein-setzung zwei Gesetzentwürfe vorzulegen, welche der Deputirtenkammer am 9. Ott.1839 mitgetheilt wurden. Der erste Entwurf betraf die stehende (sedeutaire)Nationalgarde, nach Eantonen eingerichtet, und alle französischen Bürger undSöhne französischer Bürger vom 20. bis zum 60. Jahre umfassend, der zweite diemobile, bestimmt, außerhalb der Grenzen ihres Bezirks thätig zu sein und imNothfall die Linie zu verstarken, und in Beziehung auf Alter und bürgerlicheLage nach Classen geschieden. Dazu kam im Nov. ein dritter Entwurf, überden Dienst und die Disciplin der Nationalgarde. Der Ausschuß der Kammer, demdie Prüfung dieser Entwürfe aufgetragen wurde, ging mit dem Ministerium vonder Ansicht aus, alle die Nationalgarde betreffenden Verfügungen, bis zu der Er-klärung der Nationalversammlung über die Bildung der Nationalgarde vom Dec.1790 hinauf, in ein Gesetz zu vereinigen und die seit 40 Jahren gemachten Er-fahrungen zu benutzen. Man legte zwar hauptfächlich das Decret von 1791 zumGrunde, aber, wie der Berichterstatter Charles Dupin bei der Eröffnung der Ver-handlungen im Dec. sagte, war jenes Gesetz nicht ganz genügend gewesen, Aus-stände zu verhüten, wogegen das neue Gesetz hinreichend sein sollte, Gehorsamgegen die Gesetze zu bewirken. Statt der 1791 verordneten Inschrift aus den Fah-nen der pariser Nationalgarde: läberte c»u la, mort, sollte der friedliche Wahl-spruch heißen: laberte, ordre public. Der Ausschuß der Deputirtenkammermachte wesentliche Veränderungen in den Gesetzentwürfen. Er wollte den Unter-schied zwischen der stehenden und mobilen Nationalgarde aufheben und verlangtenur eine gleich organisirte. Er schlug vor, die Nationalgarde nach Gemeindenund nicht nach Eantonen einzurichten. Nach dem Gesetze von 1791 hatte der Kö-nig nicht die Macht die Nationalgarde aufzulösen, der Ausschuß aber hielt diesesRecht zur Erhaltung der Monarchie für nothwendig, und wollte es unter gewissenBeschränkungen ertheilt wissen, durch welche die Rechte der Gemeinden gegen jeneGewaltschritte gesichert würden, die Karl X. gegen die Nationalgarde zu Paris sicherlaubt hatte.
Bei der Eröffnung dec Verhandlungen in der Deputirtenkammer wurde als-bald die Frage erörtert, ob die Nationalgarde nach Gemeinden oder nach Eantonenorganisirt und gleich in Cantonnalbataillons eingetheilt werden sollte. Gegen dieAnsicht des Ausschusses stimmte die linke Seite und besonders Lafayette für die imGesetzentwurf augenommene Cantonnaleinrichtung, als das einzige Mittel eineVolksbewaffnung einzuführen. Lafayette fürchtete, man werde keine Landnatio-nalgarde, sondern nur eine städtische haben und die ganze Anstalt ihre Haltung ver-lieren. Die Berathungen schlössen am 6. Jan. 1831, wo dec Gesetzentwurf im We-sentlichen angenommen und darauf vor die Pairskammer gebracht wurde, welchenoch einige meist die äußere Gestalt des Gesetzes betreffende Veränderungen machte.Am 22. Marz 1831 wurde das Gesetz verkündigt. Die Nationalgarde ist errich-tet, sagt es im Eingange, um die constitutt'onnelle Charte und die von ihr verbürg-ten Rechte zu vertheidigen, den Gehorsam gegen die Gesetze aufrecht zu erhalten,die Ordnung und die öffentliche Ruhe zu schützen und wiederherzustellen, die Li-nienarmee bei der Vertheidigung der Grenzen und Küsten zu unterstützen, die Un-abhängigkeit Frankreichs und die Integrität seines Gebiets zu sichern. S'.e wiw