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Dritter Band (1833) M bis R
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Nassau

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nicht." Auf Versöhnung schien es darnach nicht abgesehen. Die Bestreitung derGrundlage aller constitutionnellen Regierung, Verantwortlichkeit der Minister,mußte vielmehr den Zwiespalt zwischen Regierung und Standen immer größer ma-chen. Sechszehn der Landesdeputirten (Einer hatte die Wahl abgelehnt) erklartennach einiger Zeit in einem an die Regierungscommifsarien gerichteten Schreiben,daß sie, so lange die ungesetzlich vermehrte Herrenbank ihnen gegenüberstehe, ihrestandische Wirksamkeit suspendiren müßten, und protestirten, als die Regierungmit den drei Geistlichen, dem Vorsteher der Schulen und einem Landeigenthümerdie Deputirtenversammlung fortsetzten, feierlich gegen die Gültigkeit der Verhand-lungen dieser Fünf. Über die Rechtmäßigkeit sowol als über die Klugheit dieserSchritte der Deputirten ist viel gestritten worden. Was jedoch den rechtlichen Ge-sichtspunkt betrifft, so möchten alle Vorwürfe, die man den Deputirten macht, mitder einzigen Bemerkung widerlegt sein, daß man von einem Volksabgeordnetenrechtlich nicht sodern kann, seine standische Thatigkeit fortzusetzen, wenn er sich inVerhaltnissen befindet, in welchen er eine folgenreiche Ausübung derselben für un-möglich halt. Es ist dies Sache des Gewissens des Einzelnen, und keinem Drit-ten steht ein Urtheil darüber zu. Was aber die Zweckmäßigkeit des Verfahrens derStände betrifft, so erscheint allerdings die Abbrechung jeder Verbindung mit derHerrenbank als das einzige in den Händen der Deputirten liegende Mittel, dieüberwiegende Gewalt der Herrenbank rechtlich unschädlich zu machen. Die Unzu-länglichkeit von Protestationen hatten die Deputirten durch lange Erfahrung er-kannt. Hätten sie insbesondere bei Prüfung des Staatsbedarss, wo die beidenStändeabtheilungen gewissermaßen nur eine Kammer bilden, neben einer zu denActen gelegten Verwahrung in Verbindung mit der Herrenbank fortgearbeitet, sohatte der übermäßige Einfluß der 30 adligen Familien auf die Verwaltung desganzen Landes ungehinderten Lauf. Klüger würden vielleicht die Deputirten ge-handelt haben, wenn sie die in der Form eines Schreibens an die Commissarienabgegebene Erklärung zu einem Beschluß der Deputirtenversammlung in einerförmlichen Sitzung erhoben hätten. Sie würden es dadurch der Regierung we-nigstens schwieriger gemacht haben, eine Versammlung von Einem Deputirten desLandes, zu welchem drei Geistliche und ein Lehrer kamen, zu bilden, was freilichaußer aller Berechnung lag. Die Fünft beachteten nicht die klare Vorschrift derGeschäftsordnung der Deputirtenversammlung, nach welcher zur Gültigkeit derVerhandlungen die Anwesenheit von 14 Mitgliedern gehört, sondern stellten dieBehauptung auf, daß die Geschäftsordnung ihre Gültigkeit verloren habe, weilein neu gewählter Landtag zusammengetreten sei, ohne zu bedenken, daß, sowolnach der Natur der Sache, als auch nach der ausdrücklichen Erklärung der Mehr-zahl der Landesdeputirten in der ersten und zweiten Sitzung des Landtags von1832 die bisherige Geschäftsordnung so lange in Kraft bleiben müßte, bis eineneue gemacht war, die grade, weil die bisherige bis zur Vereinigung über eineneue ihre Gültigkeit behielt, nicht von fünf Deputirten entworfen werden konnte.Sie bewilligten in geheimen Sitzungen den gefoderben Staatsbedarf und dieSteuern, schlössen die übrigen 16 Deputirten, sich das Richteramt über dieselbenanmaßend, von der Deputirtenbanc aus, und erklarten sie für unfähig, wieder ge-wählt zu werden. Die ausgeschlossenen 16 sind: Eberhardt der Jüngere, Eber-hardt der Ältere, Bertram, Adamy, Baldus, Lang, Finck, May, Herber, Ruß,Dietz, Kindlinger, von Eck, Weiler, G. Hofmann, Allendörfer; die Fünf hie-ßen: Müller, Ammann, Friedemann, Brand und Schott.

Die Reaction ist seit dieser Zeit immer schroffer hervorgetreten. Staatsdie-ner, noch in rüstiger Kraft, wurden wegen des Verdachts liberaler Gesinnungenoder der Verbindung mit den Landständen in Ruhestand gesetzt, andere wurdenzurückgesetzt, wogegen diejenigen, welche auf dem Landtage als Regierungscom-

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