2lV Nassau
Erbverein verbunden seien. Daß die Regierung die Prinzen der Niederlande bis-her zu den Sitzungen nicht eingeladen, und daß dieselben in dem „Staats- undAdreßhandbuch" als Mitglieder der Herrenbank nicht aufgezahlt seien, könne ihremRechte nicht schaden. Den weitem Einwurf, daß den Prinzen des Hauses wenig-stens nicht die Befugniß zustehe, Abgeordnete zu schicken, suchten die Commissairedamit zu widerlegen, daß den erblichen Mitgliedern das Recht gegeben sei, Ab-geordnete zu senden, der Analogie nach dieses Recht also auch den geborenen Mit-gliedern zustehen müsse, obgleich es ihnen die Constitution nicht ausdrücklich er-theile. Den Umstand, daß gegen die Prinzen des Hauses nicht dieselben Rücksich-ren zu beobachten gewesen seien, wie gegen die kurz vorher mediatistrten Standes-herren, wollte man nicht gelten lassen.
Bei so widerstreitenden Meinungen war eine Vereinigung nicht zu erwarten.Wohl wissend, daß die Vermehrung der Herrenbank, welche nun den 18 Abgeord-'neten der 84,000 Bürgerfamilien 19 Abgeordnete der 30 — 40 adeligen Fami-lien gegenüberstellte, für die politische Bedeutung des ganzen Bürgerstandes eineLebensfrage sei, ergriffen die Deputirten alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel,ihre Rechte zu wahren. Sie legten feierliche Verwahrung ein, klagten den Staats-minister, der das Edict contrasigturt hatte, an, und erklarten endlich in einer anden Herzog gerichteten Adresse, neben der verfassungswidrig vermehrten Herren-dank keine landständischen Functionen mehr ausüben zu können. Mit Beziehungauf ihre oben entwickelten Ansichten über die Bestimmung und Eigenschaft derDomainen, verweigerten zugleich sämmtliche Deputirte aus der Classe der Land-eigenthümer und der Gewerbtreibenden die gefederten Steuern. Die Anklage hattekeine materiellen Folgen, da die Herrenbank, welche die Vermehrung ihres Ein-flusses sehr gern sah, derselben hatte beitreten müssen. Die Steuern erklarte dieRegierung für verfassungsmäßig bewilligt, weil in der Herrenbank 17 und in derDeputirtenbank die drei Geistlichen und der Vertreter der höhern Lehranstalten da-für gestimmt hatten, und löste in Folge der obigen Adresse die Standeversammlungauf. Alle übrigen Vorschläge der Landesdeputirten, namentlich auf Abänderungdes Wahlgesetzes nach Art des kurhessischen, auf Überweisung der correctionnellenJustiz von der Regierung an die Richtercollegien, und unabhängigere Stellungder Richter, welche jetzt mit der Hälfte ihrer Besoldung in Ruhestand versetzt wer-den können, scheiterten schon an dem Widerspruch der Herrenbank, nachdem sievon den Regierungscommissarien aufs Heftigste bekämpft worden waren.
Das energische Streben der Deputirten fand indeß im ganzen Land unge-teilten Beifall. In Wiesbaden und mehren andern Städten wurden ihr zuEhren Feste gegeben, und von allen Seiten liefen Dankadressen an sie ein. Beidieser Stimmung konnte das Resultat der nächsten im März 1832 stattfindendenWahlen nicht zweifelhast sein. Obgleich sich, wie die Prüfung der Wahlen ergab,die Beamten alle Mühe gegeben hatten, dieselben im Sinn der Regierung zu len-ken, wurden die frühern Deputirten und einige Andere, die man für ebenso ent-schieden hielt, mit großer Stimmenmehrheit wiedererwählt. Die Thronrede ließim Voraus keine Zugeständnisse erwarten, am wenigsten in der Domainensache.Doch enthielt sie die folgenreiche und in dieser Hinsicht zu wenig beachtete Äuße-rung, daß der Besitz der Domainen und des Negierungsrechts unzertrennlich von-einander seien. Im Übrigen tadelte sie mit scharfen Worten das Versahren derfrühern Deputirtenversammlung, und schloß, auf die Anklage des Staatsmini-sters anspielend, mit den Worten: „Meinen Dienern wird die strengste Controleerwünscht sein, aber muthen Sie ihnen nichts zu, was mit ihrer ersten Pflicht,der des Gehorsams gegen den Regenten, im Widerspruch gcrathen könnte. EineVerantwortlichkeit im Sinne der neuern Theorien, welche die Wirksamkeit desRegenten von dem Willen seiner Diener abhängig macht, kennt unsere Verfassung