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mn im Herzogthum befinden, die 200 Gldn. Grundsteuer im Simplum bezechten.Am 3. und 4. Nov. 1815 erließen jedoch die Vorfahren des jetzigen Herzogs fol-gendes Edict: „Wir haben die durch eingetretene Territorialveranderungen unddurch die öffentlich bekannt gemachte Entsagung einiger Mitglieder herbeigeführteNotwendigkeit, über die Bildung der Herrenbank unserer Landstande neue Be-stimmungen zu erlassen, erwogen. Wir bestätigen zuvörderst alle im Constitutions-edict enthaltenen allgemeinen Vorschriften in Beziehung auf die Anordnung derHerrenbank, und auf die Formen, wonach die Mitglieder ihre landstandischenRechte ausüben werden. Erbliche Mitglieder bleiben sodann: 1) von den im Con-stitutionsedict aufgeführten Standen außer den Prinzen unsers Hauses, die Erz-herzogin Hermine von Ostreich als Grasin zu Holzappel, der Fürst von der Leyen,die Herren Grafen von Waldbott-Bassenheim und Walderndorf, und der Freiherrvon Stein. Hiernächst bewilligen wir die mit dem Besitz der Grafschaft Westerburgverbundene erbliche Landstandschaft der graflichen Familie von Leiningen-Westec-bürg. Endlich ertheilen wir den gestimmten adeligen Gutseigenthümern in un-serm Herzogthum sechs Virilstimmen, welche sie durch ebenso viele aus ihrer Mitteerwählte Deputirte des Adels vertreten lassen." Nach diesem Gesetz blieb dasÜbergewicht der Deputirtenversammlung, welche 18 Abgeordnete der Landeigen-thümer und Gewerbebesitzer zählt, während die übrigen vier Deputieren Vertreterdes geistlichen und Lehrerstandes sind. Die Herrenbank zählte danach, außer denPrinzen des Hauses, nur 12 Mitglieder, was die Veranlassung gewesen sein mag,daß die Landesdeputirten die nach den obigen Andeutungen wegen nicht erwirkterZustimmung der Landstände mit allem Recht zu bestreitende Gültigkeit des Edictsnicht angrissen. Sie behaupteten aber, da der Gesetzgeber ausdrücklich erklarthabe, neue Bestimmungen über die Bildung der Herrenbank in jenem Edict tref-fen zu wollen, da er demgemäß den in der Verfassung aufgestellten Charakter derHerrenbank dahin abgeändert habe, daß dieselbe nun großen Theils eine durchWahl geordnete Vertretung des Niedern Adels sei, da ferner der in der Verfassunggemachte Vorbehalt, noch neue Mitglieder zu ernennen, in jenem Edict vollzogen,und in demselben, obgleich es sich selbst als ein ganz neues Gesetz ankündige, einweiterer Vorbehalt nicht mehr enthalten sei, vielmehr nur die allgemeinen Vor-schriften über Anordnung der Herrenbank (in dem Edict selbst von Bildung unter,schieden) und über die Formen der Ausübung der landständischen Rechte bestätigtseien, so habe der Regent nun nicht mehr die Befugniß, noch neue Mitglieder zurHerrenbank zu ernennen. Die Berechtigung der Prinzen von Holland griffen siemit der Behauptung an, daß unter dem Ausdruck „Prinzen unsers Hauses" un-möglich andere verstanden sein könnten, als die Prinzen des im Herzogthum Nas-sau zur Zeit der Ertheilung der Constitution gemeinschaftlich regierenden nassau-weilburg-usingischen Hauses, nicht die weitläufig mit ihm verwandten, zu einemandern seit Jahrhunderten getrennten Stamme des Geschlechts Nassau gehörigen,zur Regierung über ein anderes Volk berufenen Prinzen von Holland. Dafür,daß dies von der Regierung selbst von der Zeit der Constitutionsertheilung an soverstanden worden sei, führten sie das nassauische „Staats- und Adreßhandbuch"an, welches, obgleich unter der Aufsicht des herzoglichen Staatsministers und mitder größten Genauigkeit verfaßt, die Prinzen der Niederlande niemals unter dengeborenen Mitgliedern der Herrenbank aufzähle, sowie ferner darauf, daß dieselbenseit 12 Jahren zu den Sitzungen der Herrenbank nie eingeladen worden seien. DieRegierungscommissaire beriefen sich dagegen auf den Vorbehalt in der Verfassung,neue Mitglieder zur Herrenbank zu ernennen, welcher in dem spätern Edict nichtaufgehoben sei, und behaupteten, der Ausdruck „Unser HauS" umfasse das ganzenassauische Haus, sowol die ottonische als walramische Linie, zumal da dieselbendurch einen, gegenseitigen Naturalbesitz an dem Patrimonialvermögen zusichernden