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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
214
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2!4 ^ Nassau

dcr Gerechtigkeit, so wird man keinen Augenblick Bedenken tragen, anzunehmen,daß Diejenigen dasübergewicht bei der Steuerbewilligung haben müssen, die diegrößere Zahl der Steuerpflichtigen repräsentiren. Die Deputirten vertreten84,000 Staatsbürgerfamilien, die Herrenbank einige 30; den Erstem gebührtalso das Übergewicht, und daß dem so ist, haben Regierung und Herrenbank frü-herhin selbst anerkannt. In den Protokollen der Herrenbank von 1818 erklärendie Mitglieder derselben unter Anderm:Die Ausnahme (von den in der Regel ein-tretenden besondern Erörterungen in beiden Ständeabtheilungen) bei den zu erhe-benden Steuern wurde bisher von Antragenden und mit ihnen wahrscheinlich vonsammtlichen Herren Deputirten (des Adels) nach ihrem einfachsten Sinn dahinverstanden, daß die Frage, ob und wie viel von direkten und indirecten Steuernerhoben werden solle, nicht von den ein Ganzes bildenden zwei Banken, sondernvon der zusammenzuzählenden Stimmenmehrheit in beiden Abtheilungen entschie-den werden soll. So widerfahrt den Verhaltnissen der Landesdeputirtenbank volleGerechtigkeit. Sie sollen in dem wichtigsten Punkte, in der Bewilligung derSteuern, in der Vcrtheilung derselben durch das Gleichgewicht der Herrenbanknicht ausgewogen, und so in ihrem heiligsten und empfindlichsten Rechte, in derBelastung ihres Eigenthums oder ihrer Thätigkeit von Denjenigen nicht beschränktwerden, welche nach ihrem, in der Gesammtmasse geringem (Hüter- und Gewerb-verhallnisse nur den geringem Theil dazu beitragen." Die Regierung erklarte:, Die Gründe der obigen Ausnahme in Ansehung des sogenannten Finanzgesetzesfmd nicht weit zu suchen. Denn es ist sachgemäß, daß wenigstens in Bewilligungder Steuern die größere Anzahl der Glieder der Deputirtenbank, welche eine grö-ßere Masse von Staatsbürgern und steuerbarem Capitalvermögen reprasentiren,gegen die geringe Anzahl der Glieder der Herrenbank, welche eine verhältnismäßigweit geringere Anzahl von Staatsbürgern und ein minderes Capital darstellen, sichnicht auch wie Eins zu Eins verhalten, sondern auch die meisten Stimmen haben."Daß die Verfassung auch Gerechtigkeit üben wollte, ist theils schon in den obigenErklärungen, theils aber hauptsächlich in einer Äußerung der Regierungscommis-saire in jenem Protokolle anerkannt. Sie lautet:Wenn der überwiegende con-stitutionnelle Einfluß der Landesdeputirtenversammlung auf die Verwaltung durchibr Mitwirkungsrecht zur Bildung des jährlichen Finanzgesetzcs ganz offen amTage liegt, so findet sich dagegen kein constitutionneller Stand für dieselbe zu über-gewichtigen Angriffen auf die Verfassung."

Das Conftitutionsedict enthält über die Bildung der Herrenbank folgendeBestimmungen. Im §. 4 heißt es:Geborene Landstände und Mitglieder derHerrenbank sind alle Prinzen unsers Hauses." Sodann wird die Landstandschaftals ein erbliches, mit dem Besitz der im Herzogthum bestehenden Standesherrschaf-t^n verbundenes Vorrecht zehn standesherrlichen, in derVerfassung aufgezähltenFamilien übertragen, und am Ende heißt es:Außer diesen Vorgenannten wer-den wir noch andere Mitglieder der Herrenbank auf Lebenszeit oder mit dem Rechtder Vererbung ernennen, mit der Einschränkung jedoch, daß dieselben zum deut-schen Fürsten-, Grafen- oder Freiherrnstand gehören, und wenigstens 200 Gldn.zu jedem Grundsteuersimplum (deren jährlich gewöhnlich vier erhoben werden) bei-tragen." Wenn es bei diesen Bestimmungen geblieben wäre, so war zwar demRegenten das Recht nicht zu bestreiten, aus den dazu geeigneten Personen neueMitglieder zur Herrenbank zu ernennen; das Übergewicht der Deputirtenbankhätte dabei aber bleiben müssen, wenn es auch in der Absicht der Regierung gele-gen hätte, das in der Constitution aufgestellte Princip zu verlassen, weil theils vierzur Landstandschaft berechtigte Standesherrschaften auswärtigen Staaten zuge-lheilt worden waren, theils zwei andere darauf verzichtet hatten, und sich endlichuur noch drei bis vier zum Fürsten-, Grafen- oder Freiherrnstand gehörige Perso-