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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
213
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Nassau

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Landstand könne z. B. dann sagen:Ich gebe meine Stimme erst dann, wennich mir jedes Jahr die Überzeugung verschafft habe, daß die Civilliste nicht zuhoch ist". Die Starke dieser Gründe wurde billig in Zweifel gezogen. DieFolgen, welche die Regierung dem Institut der Civilliste andichtete, sind durch dieErfahrung so vieler andern Staaten widerlegt, und aus der Aufhebung des zwei-ten Theils des §. 5 auch die Aufhebung des ersten Theils desselben, sowie des tz. 1zu folgern, ist sowol unjuristisch als unlogisch. Der erste Thcil des §. 5 bestimmtdie Mittel, mit welchen der Staatsausgabenbetrag gedeckt werden, der zweite Thcildie Art und Weise, wie der Ausgabenbelrag festgestellt werden soll. Warum sollennun durch Abänderung dieser Feststellungsweise die bisherigen Mittel, die Ausga-ben des Staats zu decken, aufhören solche Mittel zu sein ? Es scheint klar, nachdem zweiten Theil des §. 5 hatten sich die Regenten das Recht zugetheilt, dieSteuern auszuschreiben; in der Constitution aber übertrugen sie dieses Recht aufdie Stande mir den Worten:Alle von den Unterthanen zu erhebenden dircctenund indirekten Abgaben sollen von der Mehrheit unserer Landstande in. Voraus be-willigt werden." Nirgend aber bestimmten sie, und sie konnten es rechtlicher Weisenicht bestimmen, daß die 1809 als Staatsgüter, als vorzügliche Mittel zur Deckungdes Staatsbedarfs in einem förmlichen Gesetz anerkannten Domainen und Rega-lien in Zukunft nicht mehr Staatsgüter sein, nicht mehr zur Deckung des Staats-bedarfs vorzugsweise verwendet werden sollten. Daraus folgt, daß die Standevon den Einnahmen aus den Domainen und Regalien Kenntniß haben mußten,che sie die directen Steuern bewilligen wie dies die Regierung dadurch selbst an-erkennt, daß sie nur für den Ausgabenbetrag, welcher durch indirecte Abgaben,Consiscationen, Strafen und dergleichen, nicht gedeckt ist, directe Steuern fodertund daß der Sustentationsbetrag des herzoglichen Hauses auf eine bestimmteSumme festgesetzt werden muß, damit die Stande wissen, wie viel von den Ein-nahmen aus den Domainen für die Landesverwaltung übrig bleibt. Ehe die Kam-merkasse eigenmächtig in zwei Kassen getheilt war, fand sich deshalb auch in denRechnungen die Rubrik: Civilliste für die Sustentation des herzoglichen Hauses.

Die Verhandlungen führten auch in der ersten Sitzung von 1831 zu keinerVereinigung. Die Deputirtenkammer aber verweigerte, ihrer Überzeugung mitmehr Confequenz folgend, mit 17 Stimmengegen 4 die gefoderte Entfchädigungs-rente von 140,000 Gulden, und hatte, wie wenigstens verlautete, auch die Ab-sicht, die Steuern zu verweigern, als der Landtag am 2. Mai 1831 auf unbe-stimmte Zeit vertagt wurde. Durch eine in vielen tausend Exemplaren verbreiteteFlugschrift:An die Bewohner des Hcrzogthums Nassau", sowie durch ein inden Gemeinden verlesenes Reskript an die Ämter, aus welchem man nebenbei er-fuhr, daß die auf den Domainen ruhenden Schulden, deren Administration derControle der Stände ebenfalls entzogen ist, sich von 181531 um beinahe2 Millionen vermehrt haben, versuchte die Regierung die öffentliche Meinungfür sich zu gewinnen, jedoch vergebens, denn jene Flugschrift hatte zum großenTheil das Schicksal, öffentlich verbrannt zu werden. Erst nachdem Warschau ge-fallen war, wurde die Ständeversammlung wieder berufen. Gleichzeitig erschienaber ein Edikt, welches sieben neue Mitglieder zur Herrenbank berief, und balddaraus erfuhr man, daß auch die Prinzen von Holland unter dem Titel:Prinzendes herzoglichen Hauses", Abgeordnete zur Herrenbank geschickt hatten. Es wardurch diese Maßregel eine neue noch ernstere Streitfrage angeregt. Der Verfas-sung zufolge sollen nämlich bei Ausübung des wichtigsten ständischen Rechts, beiBewilligung der Steuern, die Stimmen in der Herren- und Deputirtenbank zu-sammengezahlt werden. Die Anzahl der Deputirten und der Mitglieder der Her-renbank entscheidet daher über den Einfluß der einen oder der andern auf die Be-steuerung und damit auf die ganze Landcsvcrwaltung. Folgt man dem Pnncip