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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
212
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Nassau

Ansichten zu berichtigen, der Herzog erwarte, daß dieser Zweck erreicht werde.Sollte er aber auch nicht erreicht werden, so werde der Herzog nie Veranlassungfinden, von den bestehenden Einrichtungen abzuweichen, vielmehr die Stande ledig-lich aus die abgegebenen Erklärungen verweisen. Kein besseres Resultat harteder Streit auf der Herrenbank. Es gebührt ihr zwar die Ehre, ihn zuerst und mitgrößerer Energie ergriffen, namentlich auch die Entschädigungsrente von 140,000Gulden, die schon wegen eintretender Confusion wegfallt, sobald die Domainenals Staatsgut betrachtet werden, nicht verwilligt zu haben. Es änderte sich aber1822 die Überzeugung der Mehrzahl der damals anwesenden Mitglieder so sehr,daß sie die Erklärung abgab: die Stände seien nur berechtigt, sich darüber Be-ruhigung zu verschaffen, daß durch die vom ehemaligen Kammervermögen ausge-schiedenen Einkünfte die darauf und nicht auf den zur Zeit der Reichsverfassungbestandenen directen Steuern gehafteten, der Landessteuerkasse angewiesenen Lastengedeckt erschienen. Beide Kammern setzten ihr Dasein von da an unbeachtet fort.In ihren Dankadressen bei Eröffnung der Sitzungen fanden sich regelmäßig Lobes-erhebungen, die den Ruf der nassauischen Regierung, bei der seit den karlsbaderBeschlüssen strenge gehandhabten Beschränkung der Presse, künstlich forterhielten.Die Übersichten des Staatsbedarfs wurden mechanisch einmal wie das anderedurchgearbeitet, die Steuern bewilligt, und man sing an, das ganz? landständischeWesen für eine nichts bedeutende Komödie zu halten, als der Umschwung derDinge 1880 auch diesem Institut wieder Leben und Geist einhauchte.

Die Deputirtenkammer griff die Domainensache mit Energie auf. Sie lie-ferte sehr gründliche Erörterungen darüber, die von der Regierung nun nicht mitBeziehung auf das obige Manifest abgefertigt, sondern mit gleicher Ausführlich-keit zu widerlegen versucht wurden. Es würde über den Zweck dieses Überblicks derneuesten Geschichte Nassaus hinausreichen, eine vollständige Darstellung der Do-mainensache zu liefern. Wir können in dieser Beziehung auf die Schrift:DerDomainenstrett im Herzogthum Nassau, aus seinen Urquellen erläutert, und nachRechtsgrundsatzen gewürdigt" (Frankfurt am Main 1881), verweisen, und wol-len nur kurz berühren, was das positive Recht des Herzogthums darüber enthalt.Die §§, 1 und 5 des den Landständen zur Aufrechthaltung übertragenen Steuer-cdicts vom 10. und 14. Febr. 1809 lauten :Die Staatsbedürfnisse, insoweit sienicht durch Einkünfte aus den Staatsgütern und Regalien gedeckt sind, sollen durchBesteuerung des reinen Einkommens unserer Unterthanen aufgebracht Wörden",und:Die directen Steuern sind bestimmt, denjenigen Staatsausgabenbetrag zudecken, der durch die übrigen Staatseinkünfte, namentlich von Domainen, Re-galien und indlrecten Auflagen, nicht gedeckt ist. Dieser Betrag soll für jedes Jahrdurch eine möglichst genaue Vergleichung der Einnahmen und Ausgaben gegeneinander von unserm Staatsministerium berechnet und der darüber zu entwerfendeEtat uns vorgelegt werden. Wir werden denselben prüfen, das Staatsbedürf-niß erwägen, und nach dessen Stärke die Zahl der auszuschlagenden Simpelnfestsetzen." Die Regierungscommissaire, die den klaren Inhalt dieser Ge-setze nicht ableugnen konnten, behaupteten, dieselben hätten ihre Gültigkeit ver-loren. Denn nach dem zweiten Theil des tz. 5 hätten die Regenten das Recht ge-habt, von den in ein Budget zusammengeworfenen Einnahmen aus Domainen-und Steuergefällen vorab ihre Bedürfnisse zu bestreiten, und um die Staatsaus-gaben zu decken, so viele Steuern erheben zu lassen, als sie für nöthig erachtet.Diesen Zustand werde man nicht zurückwünschen. Wolle man aber den Nach-rheil (die willkürliche Besteuerung) nicht, dann könne man auch den unzertrennlichdamit verbundenen Vortheil nicht in Anspruch nehmen. Wenn der erste Theil des§. noch neben dem ständischen Steuerbewilligungsrechte gelten solle, so werde dieRegierung dem Willen der Stände gänzlich untergeordnet sein. Jeder einzelne