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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
Seite
211
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Nassau

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Deckung seiner Bedürfnisse und der Bedürfnisse der herzoglichen Familie und desHofes hinreiche, sowie daß von nun an sämmtliche Staatsausgaben, welche jahr-lich gegen 1,700,000 Gulden betragen, aus dem Ertrag der der Generalstcuerdi-rection angewiesenen Einnahmen allein bestritten werden sollten. Unter den Aus-gaben der Steuerdirection findet sich nun auch ein Posten von 140,000 Gulden,welcher an die Domainenkasse für Entschädigung wegen aufgehobener Leibeigen-schaftsabgaben geleistet werden sollte, obgleich, wie wir oben bemerkt haben, einesolche Entschädigung nur den Standesherren, Grundherren und Staalsdienern vor-behalten, den Gemeindekassen und milden Stiftungen aber ausdrücklich versagt,von den Chefs des herzoglichen Hauses in den ersten Iahren auch nicht verlangt,vielmehr Denkmünzen und andere Dankopfer wegen Aufhebung der Leibeigenschastund der daraus herfließenden Abgaben huldvoll aufgenommen worden waren. DieWichtigkeit der Domainenfrage läßt sich nicht verkennen. Nach der Meinung derRegierung ist der Staat nicht allein von allem Vermögen entblößt, lediglich aufdie Kräfte der Staatsangehörigen beschränkt, sondern es besteht auch durch den fürein Land von 300,000 Seelen übermäßigen Grundbesitz des herzoglichen Hausesimmerwährend ein getheiltes Interesse zwischen dem Regenten oder dem Chef desherzoglichen Hauses auf der einen, und dem Staat, den Körperschaften und deneinzelnen Staatsbürgern auf der andern Seite. Dadurch geschieht es denn, daßdie ganze Verwaltung, vermöge der menschlichen Schwäche der Beamten, welche sichoft widersprechenden Verpflichtungen unterworfen sind, nach der Dienstpragmatikmit der Hälfte des Gehalts ohne Angabe irgend eines Grundes vom Herzog entlassenwerden können, und an deren Spitze der Staats- und Hausminister in einer Personsteht, mehr oder weniger nach dem Sonderinteresse des Chefs des herzoglichen Hau-ses gelenkt und auf diese Weise, wie man sich etwas schroff ausdrückte, Land undLeute eine große Domain? werden. Dagegen erscheint die Domainenfrage auchfür die das herzogliche Haus in diesem Fall vertretende Regierung von der äußerstenWichtigkeit, aus Rücksichten, die hauptsächlich in folgender Äußerung der Regie-rungscommissaire beim Landtage von 1319 enthalten sein mögen.Es braucht,"sagen sie,hier blos angedeutet zu werden, in welchem engen Zusammenhange dieConservation des Familienguts der deutschen Regentenhauser mit der Erhaltungihrer Regierungsrechte steht. Die Masse des fürstlichen Familienvermögens inDeutschland ist sehr bedeutend. Könnten diese Güter je für Nalionalgüter erklärtund dem Verwilligungsrechte der Landstände unterworfen werden, so müßte noch-wendig die Idee angeregt werden, in welchem Misoerhältniß die Ausgaben derCivillisten in Deutschland zu dem Bedarf anderer großen Nationen unter dieserRubrik stehen. Diese einmal ins Leben getretene Idee würde bei irgend einer in-nern oder äußern günstigen Veranlassung auf den Untergang der Regierungen inDeutschland hinwirken, weil außer der Ersparung des Kostenaufwandes bei Ein-heit der Verwaltung in Deutschland alle ihren rechtmäßigen Besitzern einmal entzvgenen und für Nationalgut erklärten Güter der Preis der Regierungsverän-derungen sein würde."

Diese Lage der Dinge ließ die Heftigkeit voraussehen, mit welcher der Streitvon beiden Seiten geführt werden würde. Eine Folge des Wahlgesetzes, welchesdie Wählbarkeit von der Scholle abhängig macht, und bis jetzt nur drei bis vierwissenschaftlich gebildete Männer in die Kammer beruft, mag es gewesen sein, daßdie Landesdeputirtenbank im Anfang sehr schwach auftrat. Es wurden über die-streitige Frage einige Schriften gewechselt und Verwahrungen eingelegt, 1821aber auch dieser bescheidenen Streitführung dadurch ein Ende gemacht, daß die-Regierungscommissaire erklärten: der Herzog habe die Eigenthumsrechte seinesHauses auf die Domainen nie als der Anerkennung der Stande bedürftig betrachtet. Die Vorlagen, die deshalb geschehen, hatten nur den Zweck gehabt, irrige

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