2W Nassau
stanz für privilegirte Personen und Sachen, und als zweite Instanz für nicht prk-vilegirte, und ein Oberappellationsgericht zu Wiesbaden als letzte Instanz ange-ordnet. Spater wurde zur Verbesserung der Justizpflege das an der äußerstenWestgrenze gelegene Hofgericht zu Dillenburg in zwei Gerichtshöfe getheilt, vonwelchen der eine seinen Sitz in Wiesbaden, der volkreichsten Stadt und-Gegenddes Herzogthums, erhielt, bis er in der neuesten Zeit in eine andere äußerste Grenz-stadt, in das von aller Verbindung abgeschnittene Usingen verlegt wurde. DieUntersuchung in correctionnellen Sachen ist den Ämtern, in Criminalsachen zweiCriminalgerichten, die Aburtheilung der letztern den Hofgerichten, von welchenjedoch nur bei Zuchthaus- und Lebensstrafen an das Oberappellationsgericht ap-pellirt werden kann, übertragen. Als oberste Behörde ist ein Staatsminister an-gestellt, in dessen Händen die gesammte Staatsverwaltung vereinigt und dem zugleicher Zeit die obere Verwaltung des Vermögens des herzoglichen Haufes über-tragen ist. Ein 1816 erlassenes Gemeindeverwaltungsedict unterwirft die Ge-meinden gänzlich der Bevormundung der Regierung. Der Schultheiß wird vonihr ernannt, und kann zu jeder Zeit wieder entlassen werden, und die Verwaltungdes Gemeindevermögens ist völlig von der Regierung abhängig. Durch die grö-ßere Ordnung im Gemeindehaushalt hat sich zwar der Vermögensstand der Ge-meinden gehoben, häusig jedoch mit der Verarmung der einzelnen Gemeindeglieder.
In jene Zeit fallt auch diejenige Maßregel, die den Keim der Zwietracht zwi-schen Negierung und Volk vom Anfang an in sich trug, die Trennung der Do-mainen- von der Steuerkasse. Bis 1815 bestand nämlich im Herzogthum Nassaunur eine Centralsinanzbehörde und nur eine Kasse. In diese flössen alle Einnah-men aus Domainen, Regalien und Steuern, und sämmtliche Staatsausgaben,die Administrationskosten und die Sustentation des Regenten wurden aus ihr be-stritten. Erst 1815 wurden für die Centralsinanzverwaltung zwei besondere Be-hörden eingesetzt, die Generalsteuer - und die Generaldomainendirection, ohne daßjedoch deren Wirkungskreis scharf geschieden worden wäre. Dies geschah erst durchdie, nach dem am 9. Jan. 1816 erfolgten Tode des Fürsten Friedrich Wilhelm,von dem Herzog Friedrich August und dem jetzigen Herzog am 20. und 26. Jan.1816 erlassenen Edicte. Der Genecalsteuerdirection wurden durch das letztere diedirecten und indirekten Steuern (den Wasserzoll zu Höchst ausgenommen), ein Theilder Regalien und Monopolien, die Policeieinkünfte und Policeistrafen, zur Ver-waltung übertragen; der Generaldomainendirection aber durch das erstere die Le-hengefälle, Domainengüter, Mühlen und Gebäude, Hütten- und Hammerwerke,Bergwerke, Mineralquellen, Bäder, Forste, Jagden und Fischereien, Schäfereien,Weidgerechtigkeiten, Bannrechte, Zehnten, Grundzinsen, Activcapitalien, derWasserzoll zu Höchst, der eberbacher Weinkeller und die Entschädigung für aufge-hobene Leibeigenschastsabgaben. Aus dieser Trennung der Finanzbehörden folgtejedoch offenbar noch nicht, daß die der Generaldomainendirection zugewiesenenEinnahmen in Zukunft als Einkünfte des herzoglichen Hauses angesehen wer-den sollten, da ja auch zur Verwaltung von wirklichen Staatseinnahmen zwei Fi-nanzbehörden errichtet worden sein konnten. Erst nachdem der jetzt regierende Her-zog durch den am 24. März 1816 erfolgten Tod des letzten Fürsten der usingischenLinie zur Negierung über sämmtliche nassauifche Lande des walramischen Stammesgelangt war, trat die Absicht der Regierung hervor, sämmtliche Domainen für allei-niges Patrimonialvermögen des herzoglichen Hauses zu erklären und als solches nachdem Gutdünken des Chefs dieses Hauses zu verwenden. (Vgl. Domainenfra-g e.) In einem Vortrag des Staatsministers von Marschall in der Staatsrathsi'tzungvom 13. Febr. 1817 geschieht zuerst der Domainen als gleichbedeutend mit Patri-monialvermögen des herzoglichen Hauses Erwähnung. Hier erst wird erklärt, daßder Ertrag der Patrimonial-, Grund- und Eigenthumsrenten des Herzogs zur