Nassau
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Verfassung im Herzogthume geschehen oder noch erfoderlich sei, eine kraftige Ge-währleistung zu geben". Leider war schon die Unbestimmtheit in der Fassung desEonstitutionsedicts, sowie die Theilung der Stande in eine Landesdeputirten- undHerrenbank, zu welcher letztern Adelige berufen sind, deren größere Zahl in aus-wärtigen Staaten Bürgerrecht und Wohnsitz hat, zu einer solchen Garantie nichtgeeignet. So hat die Regierung in der unbestimmten Fassung der Constitutionunter Anderm Veranlassung gefunden, die Bestimmung: daß „wichtige, das Ei-genthum, die persönliche Freiheit und die Verfassung betreffende neue Landesge-setze ohne Einwilligung der Stände nicht eingeführt werden sollen", in neuerer Zeitdahinauszulegen, daß zum Ersten hiernach ein Unterschied zwischen wichtigen undunwichtigen, das Eigenthum betreffenden Gesetzen gemacht werden müsse, daß dieRegierung allein darüber zu entscheiden habe, welche Gesetze wichtig, welche un-wichtig, welche also den Standen vorzulegen seien, daß ferner die Einwilligung derStande nur zu neuen Landesgesetzen, unterschieden von Provinzialgesetzen, er-foderlich sei, und endlich, daß ein Gesetz, wenn es ohne die Stande nicht erlassenwerden solle, das Eigenthum, die persönliche Freiheit und die Verfassung zugleichbetreffen müsse, indem die Gegenstande in der obigen Stelle nicht durch oder ge-schieden, sondern mit und verbunden seien.
Obgleich im tz. 10 der Verfassung dem Staatsminister ausdrücklich aufge-tragen war, das Constitutionsedict dergestalt in Vollziehung zu setzen, daß die ersteStandeversammlung 1815 stattfinden könne, wurde diese dennoch erst 18l8 zumersten Male zusammenberufen. Grade in dieser Zeit von 1815 —18 wurde aberin der Verwaltungsorganisation sowol als in der Gesetzgebung das Wesentlichstegethan. Das Herzogthum war von der Zeit der Auflösung des deutschen Reichsbis 1816 aus 24 verschiedenen Gebietsteilen zusammengesetzt worden. Je schwie-riger die Lösung der Aufgabe war, in diese verschiedenartigen Bestandtheile Ein-heit zu bringen, um so zweckmäßiger hatte es erscheinen sollen, die Vertreter derverschiedenen Landestheile, welche gesetzmäßig bereits bestanden, darüber zu hören;ja, dies war zur Gültigkeit der in der Gesetzgebung vorzunehmenden Veränderun-gen rechtlich geboten. Ohne Zustimmung der Stände wurden während jener Zeitnichtsdestoweniger verschiedene Provinzialgesetze, unter andern: die nassauusm-gische Contracten- und Hypothekenordnung, und das solmssische Landrecht hin-sichtlich der ehelichen Güterverhaltnisse für den ganzen Umfang des Herzogthumseingeführt und selbst wesentliche Bestimmungen der Verfassung abgeändert. Seitder Zusammenberufung der Stände geschah in der Gesetzgebung, eine den gemeinendeutschen Proceß in einzelnen Bestimmungen aufhebende Proceßordnung abgerech-net, wenig, sodaß noch viele Provinzialgesetze nebeneinander gelten und noch diepeinliche Halsgerichtsordnung Karl V. herrscht. Hinsichtlich der Verwaltungwurde das Herzogthum in 28 Bezirke getheilt, in welchen die Administration undJustiz in der ersten Instanz einer und derselben Person, einem Amtmann, über-tragen ist, dem ein Secretair und einer oder mehre Accessisten als Gehülfen undProtokollführer untergeordnet sind. Als Centralverwaltungstelle wurde die Lan-desregierung zu Wiesbaden angeordnet. Die im Edict bestimmte collegialischeOrganisation derselben ist nicht durch ein neues Edict, sondern mittels einer neuenGeschäftsordnung, die nie verkündigt worden ist, in eine bureaukratische abgeän-dert. Dessenungeachtet hat dieselbe richterliche Functionen in vielen Vergehen aus-zuüben, namentlich auch bei Tumult und aufrührischen Umtrieben, also bei Ge-genständen, in welch-en die Regierung selbst der angegriffene Theil ist. Mitgliederder Regierung versammeln sich zur Aburtheilung solcher Vergehen unter ihren Ver-ständen in einem sogenannten, in keinem Gesetz angeordneten correctionnellen Senat,gegen dessen Erkenntnisse keine Appellation an eine hö-here Behörde gestattet ist.Als Eentraljustizstellcn wurden 1816 ein Hofgericht zu Dillenburg als erste Jn-Conv.-Lex. der neuesten Zeit und Literatur. III.