Mulgrave 183
sor beim Oberlandesgerichte zu Brieg, 1810 wirklicher Rath. Durch Fleiß, Ar-beitslust, Diensttreue und Geschäftsfähigkeit vortheilhaft ausgezeichnet, wurde M.fünf Jahre später zum Kammergerichte nach Berlin berufen und drei Jahre nach-her zum Director des dortigen vormundschaftlichen Gerichts (einer Abtheilung desStadtgerichts) befördert. Mit diesem wichtigen Amte verband er 1819 das ei-nes Mitgliedes des Cassationshofes und erhielt zugleich den Titel eines geheimenOberrevisionsrathes. Je weniger Arbeit mit dieser zweiten Stelle verknüpft seinmochte, desto größer waren die Anfoderungen, welche an den Director des Vor-mundschaftsgerichts gemacht wurden; aber M. genügte ihnen und behielt nochZeit und Kraft übrig, einzelnen Commisstonen und der Theilnahme an den Arbei-ten der Gefetzcommission sich zu widmen. Nach dem Antrage des Justizministe-riums vertauschte er dieses Dienstverhältnis 1822 mit der Stelle eines Vicepräsi-denten des Oberlandesgerichts zu Halberstadt; zwei Jahre darauf kam er in glei-chem Verhältnisse nach Breslau, wo er den schon begründeten Ruhm eines tresslichenGeschäftsmannes erhöhte; auch bot sich hier Veranlassung dar, dem Kronprinzenvon dieser Seite näher bekannt zu werden. Nach dem Tode des Justizminister Gra-fen von Dankelmann 1830, welcher Kircheisen fünf Jahre zuvor gefolgt war,ohne die gehegten Erwartungen zu erfüllen, war der Geheimrath von Kamptz ei-nige Zeit Vorstand des Ministeriums, während die Vermuthungen über die Ernen-nung des Chefs der preußischen Justizverwaltung schwankten. Niemand schien der-selben nach der schon gewonnenen Stellung näher zu stehen als Kamptz, dessen vonder Vorliebe für die preußische Gesetzgebung nicht bestochene Ansichten über Justiz-reform auf Veranlassung seiner Bereisung der Rheinprovinzen vielseitig gepriesenwurden. Des Königs Entscheidung vom 9. Febr. 1832 theite das Justizministe-rium zwischen Kamptz und M., indem Beide, zu Justizministern ernannt, gemein-schaftlich die Besetzung der höhern Beamtenstellen, die Bestellung der Jmmediat-examinationscommission, die Bearbeitung der Conduitenlisten und die vom Ju-stizministerium ausgehenden Gesetzvorschläge behielten, Kamptz aber besonders dieFortführung der Gesetzesrevision und die oberste Leitung der Justizangelegenheitenin den Rheinprovinzen, M. dagegen in den übrigen Provinzen zugetheilt wurde.Dieses ist die mit vielen Ansprüchen verknüpfte Wirkungssphäre, welcher M. nochzu kurze Zeit vorsteht, um über den Geist seiner Ministerialverwaltung ein Wortsagen zu können; gewiß aber erfodert diese Stellung mehrjährige Thatigkeit, umsich ganz in derselben zu orientiren, und zwischen zögernder Prüfung und schnelldurchgreifender Entscheidung das rechte Ebenmaß zu finden, damit über Einzeln-heiten nicht das Ganze, über Formelles nicht die materiellen Aufgaben der Rechts-pflege versäumt werden. (10)
Mulgrave (Constantine George Phipps, ViscountNormanby, Grafvon), Gouverneur von Jamaica, geboren 1797, ist der Sohn des 1831 ver-storbenen Grafen von M., der von einer natürlichen Tochter Jakob II. ab-stammte, im amerikanischen Revolutionskriege mit Auszeichnung diente, 1792 zumbritischen Peer erhoben ward, im Oberhause als Pitt's Anhänger oft an den Verhand-lungen Antheil nahm, 1805 Minister der auswärtigen Angelegenheiten, von 1807—10 erster Lord der Admiralität, dann bis 1818 Feldzeugmeister (Master genera!ok tlle orclnance) war und auch, nachdem er dieses Amt an den Herzog vonWellington abgetreten hatte, Mitglied des Cabinets blieb. Sein Oheim, dessenirländischen Adelstitel Mulgrave sein Vater erbte, war der berühmte, 1792 ver-storbene Seemann, der als Capitain Constantine John Phipps 1773 eine Reisenach dem Nordpol machte, von welcher er einen Bericht (London 1774) lieferte.Bis zu seines Vaters Tode den Namen Lord Normanby führend, erhielt er seineBildung in der Gelehrtenschule zu Harrow und später in Cambridge und kamnach erlangter Volljährigkeit als Abgeordneter für den verfallenen Flecken Scar-