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Dritter Band (1833) M bis R
Entstehung
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übergeben. Diese eröffnete gegen ihn im Nov. 1819 die förmliche Criminalunter-suchung. M. bestritt die Competenz dieser Behörde und verlangte vor seinen or-dentlichen Richter, nämlich die Gerichtsbehörde in Köln, gestellt zu werden. Dain dieser Stadt das öffentliche Verfahren nach französischem Recht noch galt, sofand er daselbst größere Gewahr für seine Unschuld, was er denn vor der Jmme-diatcommission auch ausführlich entwickelte. Allein sowol das königliche Justiz-ministerium als eine Cabinetsordre vom 27. Febr. wiesen ihn mit dem Antrage,die Sache an sein competentes Forum gelangen zu lassen, zurück. Er verweigertehierauf beharrlich jede Einlassung, und da alle Versuche, ihn hierzu zu bewegen,fruchtlos blieben, so wurden die gesetzlichen Zwangsmaßregeln durch Entziehungder Bücher und der Schreibmaterialien angeordnet. Dies erschütterte jedoch M.'sStandhastigkeit nicht, und die Commission sah sich genöthigt in Contumaciamgegen ihn zu verfahren. Am 26. Aug. 1820, im 13. Monate der gefänglichenHaft, berichtete die Commission an den Justizminister, daß sie die Entlassung desAngeklagten aus der Haft beschlossen habe, da ihres Dafürhaltens denselben eineStrafe nicht treffen könne. Allein am 27. Oct. verfügte das Justizministerium,daß die Acten keineswegs als geschlossen angesehen werden könnten, mithin derAngeklagte nicht in Freiheit zu setzen sei. Die Jmmediatuntersuchungscommis-sion e> hielt den Auftrag, ihn noch über verschiedene Punkte zu vernehmen und den-selben, falls er bei seiner Weigerung, sich vollständig und in gesetzlich vorgeschrie-bener Art einzulassen, beharren sollte, nach Vorschrift der Criminalordnung durcheinsames Gefängniß, Entziehung der bessern Kost, oder andere der Gesundheitunschädliche Maßregeln zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu bewegen. Der Be-fehl wurde vollstreckt, allein M. erklärte am 21. Nov. 1820 zu Protokoll, daß ersich nicht einlassen wolle und würde. Hierauf erstattete die Commission am 9. Der.1820 dem Justizministerium Bericht und trug darin zum zweiten Mal auf Ent-lassung des Verhafteten an, aber ohne Erfolg. Man ließ die Sache bis zum2. Mai 1821 ruhen, bis endlich eine Cabinetsordre verfügte, daß die Acten zumSpruch vorgelegt und dem richterlichen Ermessen anheimgegeben werden solle, obselbige für spruchreif zu erachten oder ob und welche sonstigen Verfügungen in derSache zu erlassen seien, sowie daß der Angeklagte einstweilen nach Glogau gebrachtund daselbst bis zur weitern Bestimmung, nach der Publication des Urtheils, un-ter die "Aufsicht des Commandanten gestellt werden solle. Dieser Befehl kam jedochnicht zur Ausführung, denn in der Nacht vom 5. bis zum 6. Mai 1821 entwichM. aus dem Gefängniß und konnte nicht wieder zur Haft gebracht werden. Diesehöchst abenteuerliche Flucht, welche damit endete, daß ihn ein Fischer, durch Dro-hung gezwungen, in seinem Bote von Stralsund nach Schweden übersetzte, warder Anfang einer vieljährigen Verbannung. Bis 1828 blieb M. als Erzieher ineiner schwedischen Familie theils zu Gothenburg, theils auf dem Lande in derNähevon Stockholm. Dann erwählte ihn die Universität zu London zum Lehrer dergermanischen Sprachen und Literatur. SeineIntrockuctiouur^ lecture" wurdeins Deutsche übersetzt, und außerdem gab er 1830 heraus: manua! ok Germanliterature" (2 Bde., London); ,,^n iutrockuction to u eourse ol German lite-r»ture". Er stand in London in günstigen Verhältnissen; als er jedoch zu Ende1830 ein freisprechendes Urtheil in seiner Sache sich ausgewirkt, überwältigte dieLiebe zum Vaterlande alle Rücksichten, und er arbeitet seitdem ohne Anstellung wie-der an dem preußischen Oberlandesgericht zu Frankfurt an der Oder. (53)

Mühler (Heinrich Gottlob), preußischer geheimer Staats- und Justiz-minister, geboren 1779 zu Pleß in Schlesien, wo sein Vater der fürstlichen Renteials Kammerrath vorstand, studirte die Rechtswissenschaft in Halle und trat 1801als Auscultator zu Brieg in den preußischen Staatsdienst. Er ward im folgendenJahre Referendarius, 1804, nach rühmlich bestandener Prüfung in Berlin, Assis-