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Dritter Band (1833) M bis R
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Seite
156
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156 Mönchs -Deggingen

geleistet werden. Diese Falle können jedoch in der Wirklichkeit nicht leicht vorkom-men. Nicht alle einer Steuerverwilligung hinzugefügte Bedingungen können fürunrechtmäßige geachtet werden, indem bei Verwilligungen für das Militair die Re-duktion des Kriegsstaats auf das Nothwendige (Bundesmäßige) wol gefodert wer-den dürfte. Selbst wenn die Stande alle Steuern verweigerten, würde die Regie-rung mehre Mittel haben, welche sie erst (Schlußakte Art. 26) anwenden müßte,ehe sie eine (bewaffnete) Hülfe des Bundes verlangen dürfte. Sie könnte die Stän-deverfammlung auflösen und eine neue wählen lassen; sie könnte die unentbehrli-chen Steuern ausschreiben, und würde, wenn der Staatshaushalt sonst ein wohl-geordneter wäre, bei der Erhebung auf keine Widersetzlichkeit der Unterthanenstoßen. Die Hauptsache ist aber gewöhnlich, ob ein Aufwand, dessen Deckung denStänden von den Ministerien angesonnen wird, wirklich ein nothwendiger sei, unddiese Entscheidung stand bisher allerdings den Ständen zu. Wenn nun darübereine Differenz entsteht, so könnte bei einer vom Bunde übernommenen Garantieder Verfassung eine Vermittelung oder compromissarische Entscheidung der Bun-desversammlung begründet sein (Schlußakte Art. 60); aber für andere Staatenist dieser Ausweg nicht vorhanden. Ein bloßer Widerspruch der Stände gegen dieAusgabeetats der Ministerien, worin jene doch auch möglicherweise Recht habenkönnen, steht aber offenbar nicht einer Empörung gleich. Z) Petitionen der Stände,welche das monarchische Princip des Art. 57 der Schlußakte verletzen, sollen vonden Souverains verworfen werden. Dies führt zurück auf die Definition jenesPrincips, von welcher schon oben gesprochen worden ist Noch kommt bei dieserDefinition sowol die ältere deutsche Landesherrlichkeit, als das neue französischeBürgerkönigthum, die Monarchie mit republikanischen Einrichtungen in Frage.Die Landesherrlichkeit ist ein positiver Rechtsbegriss von faktischer (nicht blos logi-scher) Realität, welcher sich in Deutschland als ein Ganzes von bestimmten Rech-ten und Pflichten historisch ausgebildet hat. Sie ist durchaus kein Landeseigen-thum, denn die alten Herzogthümer und Grafschaften, aus welchen die deutschenTerritorien entstanden, waren auch nicht mit einem Eigenthum des Landes ver-knüpft. Daher wurden auch einige kleinere Länder, in welchen der Landesherr zu-gleich wirklicher allgemeiner Grundherr war, mit dem Namen der Patrimonial-staaten besonders ausgezeichnet. Diese Landesherrlichkeit, welche auch ohne eigent-liche Souverainetät (Landeshoheit) vorkommen konnte (wie bei der Reichsrilter-schaft), war mitunter sehr beschränkt, und kam ziemlich auf den Besitz der NiedernRegalien hinaus. Sie ist in der neuern umfassendem Staatshoheit untergegan-gen und aus diesem Grunde wird der Ausdruck Landesherr von Vielen nicht mehrpassend gefunden, sowie er auch unrichtig wäre, wenn man darunter einen Landes-eigenthümer verstehen wollte. So ist aber auch die Monarchie mit republikanischenEinrichtungen nur durch Irrthum und Misverständniß für etwas Neues oder Ge-fährliches gehalten worden. In dem Sinne, in welchem alle Staaten eine res pu-bllca sein müssm, d. h. eine Verbindung, in welcher jedes Mitglied seine eignenZwecke gefördert sehen, jeder Einzelne als Zweck des Ganzen behandelt werdenmuß, ist auch die Monarchie eine Republik. Aber auch wenn man bei republika-nischen Einrichtungen an das Demokratische und Aristokratische denkt, hat manlange genug die Mischung der englischen Verfassung aus monarchischen, aristokrati-schen und demokratischen Elementen bewundert, und ahnliche Zusammensetzungenjeder guten Staatsform zur Bedingung gemacht. Wir haben auch in der Gemeinde- ^Verfassung, in den Wahlen des Volkes zu mancherlei Ämtern, in den erblichenMitgliedern der Stände schon längst solche demokratische und aristokratische Ele-mente und könnten diese noch sehr erweitern, ohne dem Glänze und der Kraft derMonarchie den geringsten Abbruch zu thun. (3)

Mönchs-Deggingen, ehemaliges Benedictinerkloster, augsbur