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Monarchisches Princip 156
die einzige, alker Autorität, aller äußern Ehre und aller Gnade im Staate; daherist es die größte Verletzung des monarchischen Princips, wenn man zuweilen vonebendenselben Leuten, welche den Fürsten für alter erklären als das Volk, die Prä-tension aussprechen hört, der Adel sei älter als der Fürst. Gleichwol kann wederder Fürst noch eine andere Gewalt in der Welt einem Menschen das Andenken aneine Reihe von Vorfahren nehmen, wenn er sich in Ermangelung eignen Werthsdamit etwas zu Gute thun will, noch kann er ihm die Auszeichnung des Geschlechtsanders geben als durch eine starke Fiction. Eine solche formale Vereinigung dergesummten Staatsgewalt dürfte von keiner Seite angefochten werden, und ohnesie wird die monarchische Staatsform nicht bestehen können. Hingegen eine Mate-rial? Vereinigung der gestimmten Staatsgewalt in einer Hand ist schon der Ab-solutismus oder Despotismus selbst, und eine gesetzliche Beschrankung der Gewaltnur durch eine Theilung derselben möglich. Ist eine Mitwirkung irgend einer an-dern Autorität (der Stände, eines verantwortlichen Ministers, des Staatsraths,eines Corps der Gesetzkundigen bei den Türken und dergleichen) wesentlich noth-wendig, um eine formell gültige Staatshandlung einer gewissen Art zu Stande zubringen, so ist die Staatsgewalt nicht mehr ungetheilt in der Hand des Sou-veräns; ist aber diese Mitwirkung keine Bedingung der formalen Gültigkeit (beieinem Gesetz, einem Steuerausschreiben), so kann sie ebenso gut bei Seite gesetztwerden und die Mitwirkung gewährt keine Bürgschaft mehr. Eine solche mate-riale Vereinigung wird aber in der Schlußakte offenbar nicht gemeint, sondern essoll die Concurrenz der Stände eine wesentliche und wirksame, zugleich aber eineverfassungs- (oder Vertrags-) mäßig bestimmte, d. i. eine solche sein» welche nurbei den ausdrücklich dahingewesenen Gegenständen eintritt. Die Stände könnendaher weder in die Regierung noch in das Richteramt unmittelbar eingreifen, nochder Regierung das Recht, Verordnungen (Regierungsbefehle, Orrlonnances) zuerlassen, schmälern. Da nun hierdurch die ganze Realdefinition des monarchischenPrincips wieder in die Sphäre des Concreten (der Verabredung, der Landesgrund-vertrage, Erbvergleiche) versetzt wird, so ist auch jener Artikel 57 nicht als die ei-gentliche Entscheidungsquelle der neuern Lehre von einem unantastbaren monarchi-schen Princip zu betrachten, sondern die Grenzen, in welchen die ständischen Rechteund Volksfreiheiten eingeschlossen bleiben sollen, müssen theils aus andern Bestim-mungen der Bundesgesetze, theils aus der neuern Observanz entnommen werden.Dabei kommt theils das Verhältniß der Bundesgewalt zu der gesetzgebenden Ge-walt der Bundesstaten, theils aber auch die Grenzbestimmung zwischen dem Herr-scherrechte (in der ältern Staatssprache landesherrliche Reservaten) und denVolksfreiheiten in Frage. Das erste gehört nicht hierher, das zweite aber ist bis. letzt nur in einigen wenigen Beziehungen zur Sprache gekommen. Es ist 1) für
ein landesherrliches Reservat erklärt, eine Verfassung zu geben, ohne doch die ver-y-B tragsmäßige Form auszuschließen (Schlußacte Art. 55); und da der Souveraindabei sowol die früher gesetzlich bestandenen ständischen Rechte berücksichtigen, auchkeine in anerkannter Wirksamkeit bestehende landständische Verfassung einseitigaufheben soll (Art. 5b), so ist diese Bestimmung von geringerer Bedeutung.2) Die Stände sollen ihr Recht der Steuerverwilligung nicht so weit ausdehnenoder misbrauchen, daß sie die zur Führung der Regierung nothwendigen Mittelverweigern. Wenn sie die Steuerbewilligung von der Erfüllung anderweiler Wün-sche und Anträge abhängig machen, so soll schon dies einer Widersetzlichkeit der Un-terthanen, einem offenenAufruhr (Schlußacte Art. 25,26;Bundesbeschluß vom 28.Iun. 1832, Art. 11) gleich geachtet und der Regierung sowol auf ihr Ansuchen vomBunde Hülfe zur Unterdrückung eines sslchen Aufruhrs geleistet, als auch, wennsie notorisch außer Stande wäre, den Aufruhr durch eigne Kräfte zu unterdrücken,zugleich aber verhindert, die Hülfe des Bundes zu begehren, unaufgerufen Beistand