154 Monarchisches Princip
Sehr bald nach dem Abschlüsse des zweiten pariser Friedens ging jedoch inden Ansichten einiger Regierungen über die>e Angelegenheit eine sehr bedeutendeVeränderung vor. Die Zögerung, welche in einigen Ländern in Ansehung derEinführung der versprochenen landständischen Verfassungen stattfand, veranlaßt«gemeinschaftliche Bitten der Unterthanen, wozu Unterschriften gesammelt wurden.Dies führte zu einer Spannung zwischen den Regierungen und den Völkern. Der -niedere Erbadel machte schon auf dem wiener Congresse den Versuch einer engern ^und allgemeinen Verbindung durch ganz Deutschland (die bekannte Kette), derenunverborgener Zweck eine neue und größer- Absonderung von dem Volke und eineTheilung der Regierungsrechte mit den Fürsten war. Der Nothstand in den Jah-ren der Theurung 1816 und 1817 erregte eine um so größere Unzufriedenheit, alsdie so sehr gewünschte Freiheit des Verkehrs im Innern von Deutschland nicht zuerlangen war. Die von den Stiftern des deutschen Bundes selbst laut ausgespro-chenen Urtheile über die Unzulänglichkeit der Bundesverfassung mußten die Mei-nung verbreiten, daß eine Abänderung dieser Verfassung nöthig und möglich sei,und man hatte in den Jahren 1812—17 so viel von Dem, was durch das Volkgeschehen müsse, gesprochen, daß es jetzt sehr natürlich war, sich auch wiederan das deutsche Volk zu wenden. Ebenso natürlich war es, daß bei dieser allge-meinen Anregung auch das heranreifende Geschlecht nicht stumm blieb, und sich injugendlicher Ungeduld und Unerfahrenheit zum ungesäumten Handeln berufenglaubte. Einheit Deutschlands, eine innigere und stärkere Einheit als die Bun-desacte gewährte, und entweder gänzliche Auflösung der besondern Staaten in ei-nen einzigen deutschen Staat, oder doch eine größere Unterordnung der einzelnenRegierungen unter eine allgemeine deutsche, waren die Gedanken, welche mehroder weniger bestimmt aufgefaßt, mit manchen Verschiedenheiten und Beimischungrepublikanischer Ideen die Köpfe beschäftigten. Die Geschichte wird aber hierüberunbefangener und richtiger urtheilen als die Gegenwart; sie wird erkennen, büßzwar einige junge Leute von Staatenverbesserung und Revolution geschwärmt hü-ben, große und ernste Verschwörungen aber nur eine Erfindung der Police! gewe-sen sind, und wird die unglückliche Thal eines Einzigen nur als ein isolirt stehendesErzeugniß eines individuellen Fanatismus betrachten. Aber von jener Zeit (1819)an schreibt sich eine bestimmtere Ausprägung des Begriffs der Monarchie her, wel-cher den Anfoderungen der Völker in Beziehung auf die Landstände und den An-sichten, die in einigen Ständeversammlungen herrschend geworden waren, entgegen-gesetzt wurde. Freilich ist auch die Fassung des Art. 57 der Schlußakte der zuWien gehaltenen Ministerialconferenzen (vom 15. Mai 1820) immer noch etwasunbestimmt: „Die gesammte Staatsgewalt soll in dem Oberhaupte des Staatsvereinigt bleiben, und der Souverain kann nur in der Ausübung bestimmter Rechtean die Mitwirkung der Stände gebunden werden." Denn die Vereinigung der ge-sammten Staatsgewalt in der Hand des Landesherrn ist darum ein schwankenderAusdruck, weil diese Concentralion sowol eine formale als eine me.teriale sein kann.Die erste besteht nur darin, daß der Souverain nach Innen wie nach Außen denStaat repräsencirt, daß alle Staatshandlungen von ihm ausgehen, und in derobersten Abstufung sogar in seinem Namen geschehen, obgleich er bei manchen ver- >fassungsmäßig gar nicht thätig sein kann. So heißt es in den meisten neuern Ver-fassungen: „Die Gerichtsbarkeit (Rechtspflege) geht vom Könige aus, aber sie kannnur durch Richter ausgeübt werden, welche in bestimmten Formen ernannt wer-den und nicht beliebig entlassen werden können." So muß, wo überhaupt voneiner gesetzlichen Organisation des Staats die Rede sein soll, jede Regierungshand-lung, wenn sie unmittelbar von dem Souverain vorgenommen wird, von einemverantwortlichen Minister vertreten werden, welches sich in der Mitunterschrist(Contrasignatur) desselben ausdrückt. Der Souverain ist die Quelle, und zwar